Österreich: Wirksamer Kaufvertrag?

Siehe meinen Post #3. Normalerweise bekommt man ja eine automatische Bestätigung wenn man etwas kauft. Laut dieser Quelle ist das ausreichend für einen Kaufvertrag (zumindest in Österreich).

Ob so eine automatische Bestätigung kam, weiß ich jedoch nicht. Die Zahlungsaufforderung bzw. die PayPal Abbuchung kann man aber sicherlich auch als Willenserklärung seitens des Verkäufers auslegen.

Letztlich zählt hier der Stornierungsgrund und der ist mMn in diesem Fall gerechtfertigt.
 
Ich kenne mich zwar nicht im Detail mit Paypal aus, aber meines Wissens nach entspricht der Zahlungsvorgang einer Überweisung, die ich aktiv anstossen muss, und keiner Abbuchung wie z.B. beim Lastschriftverfahren.
 
Nach deutschem Recht genügt die automatische Bestätigung nicht. Sie könnte dies wahrscheinlich auch nicht tun, weil Verkäufer sogar dazu verpflichtet sind, den Eingang der Bestellung zu bestätigen. Sie wären somit faktisch zum Vertragsschluss gezwungen.

Dies widerspräche natürlich der üblichen invitatio ad offerendum. Dass es dieses Prinzip gibt, sollte aber nicht dazu verleiten, das Vorliegen einer Annahme durch den Verkäufer allzu schnell zu verneinen. Die invitatio sagt lediglich, dass es sich (unter gewissen Umständen) beim ursprünglichen Angebot auf der Internetseite nicht um ein *Angebot* im rechtlichen Sinne handelt. Was demgegenüber alles als *Annahme* gelten kann, steht auf einem anderen Blatt.

Der Grund zur Anfechtung genügt soweit ersichtlich deutschem Recht nicht. Der Erklärende irrte lediglich bei der Willensbildung, nicht aber bei der Willensäußerung. Das wäre, als würde ich einen Vertrag anfechten, weil meine Weihnachtszahlung, wegen der ich mir etwas leisten wollte, ausbleibt.

@kisser, bezüglich Paypal hast du recht, es handelt sich um eine Pushzahlung, ist also mit Überweisungen vergleichbar.
 
Zuletzt bearbeitet:
Droitteur schrieb:
NSie wären somit faktisch zum Vertragsschluss gezwungen.

Hm, das wird in Ö dann wohl auch so sein. Vermutlich gibts da irgendwelche Ausnahmen die ich nicht kennen.
 
Das habe ich mich auch gefragt und dann kurz überflogen. Tatsächlich liefert ein Vergleich zwischen deutschem und österreichischem Recht hier ein fantastisches Beispiel für das, was diese invitatio ad offerendum eigentlich ist: eine reine Interpretation der Willenserklärungen der beteiligten Vertragsparteien (nicht weniger, aber auch nicht mehr).

Bei der i.a.o. geht man davon aus, dass dem Erklärenden noch der Rechtsbindungswillen fehlt, um sich nicht unüberschaubar vielen Verträgen auszusetzen. In Österreich neigt man aber wohl eher dazu, die Angebote auf Internetseiten als verbindlich zu betrachten, soweit ein Bestellsystem dahintersteckt, das diesen Eindruck stützt. Offenbar geht man da (nicht ganz zu unrecht..) davon aus, dass dem Verkäufer möglich sein sollte, das Bestellsystem so einzurichten, dass eine Bestellung nur möglich ist, wenn er auch noch erfüllen kann.

Aus diesem Grund ist es nur logisch, dass die Bestellbestätigung bereits den verbindlichen Kaufvertrag herbeiführt. Denn sie dient nur noch dem Schutz des Käufers mit seiner Bestellung/dass er davon ausgehen darf, es ging alles gut. Es handelt sich bei der Bestellbestätigung nicht um eine Annahme des Verkäufers, weil diese schon gar nicht mehr nötig ist. Der Verkäufer muss sich an seinem Angebot festhalten lassen, das der Käufer angenommen hat. Der angesprochene "Zwang" ist also in "Österreich" (oder bei vernünftiger Auslegung) nur folgerichtig.

Es würde mich gar nicht wundern, wenn diese Auffassung auch in Deutschland durchdringt, sobald man sich öfter darauf beruft. Die invitatio wird allzu schnell angenommen - noch. Bereits im Rahmen der ebay-Auktionen ist jedoch wieder deutlich geworden, dass es sich nur um eine mögliche Auslegung von vielen handelt und dass sie nur so erfolgen sollte, wenn es dafür wirklich Anhaltspunkte gibt und soweit es erforderlich ist.
 
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