Garantie beim Grafikkartenverkauf "mitverkaufen"

Boba666

Cadet 2nd Year
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Hallo liebe Community,

ich hätte mal gerne einen Hinweis zum beobachteten Phänomen: Bei ebay Angeboten zu Grafikkarten wird meist angegben, dass die angebotene Grafikkarte noch Garantie hat und die Rechnung dafür im Paket dann beiliegt. Nun meine Frage: Wie kann der Käufer einer gebrauchten Graka im Falle eines Defektes den Garantieanspruch erheben? Schließlich ist die Rechnung auf den Originalkäufer (meist mit Adresse) ausgestellt und bei den meisten Onlineshops muss man sich per Account einloggen, um einen Reklamationsvorgang zu starten. Diese personengebundenen Angaben hat ja der Käufer eine gebrauchten Karte normalerweise nicht.

Habe demnächst vor meine Jetstream 970 zu verkaufen und die hat noch bis Januar 2017 Garantie. Gekauft hatte ich sie bei Mindfactory.
 
Garantie ist eine Leistung des Herstellers. Daher wird man dafür sich denke ich an den Hersteller wenden und je nach Garantiebestimmungen kann man das denke ich auch als Zweitkäufer in Anspruch nehmen. Gegenüber dme Händler hat der Käufer ein Gewährleistungsanspruch, aber keinen Garantieanspruch.

Ansonsten sind die Stichworte für die Googlesuche "Gewährleistung übertragen weiterverkauf".
http://www.n-tv.de/ratgeber/Gibt-es-eine-Rest-Garantie-article13695921.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Gewaehrleistung-bei-Weiterverkauf---f80378.html
Mit den Links solltest Du deine Frage beantworten können :)

Solltest Du im Übrigen selbst nicht die Gewährleistung ausschließen, hat der Käufer dir gegenüber Gewährleistungsansprüche.
 
Zuletzt bearbeitet:
Garantie ist eine freiwille Leistung und kann entsprechend auf den Erstkäufer eingeschränkt werden.

I.d.R. kann dieser aber seine Rechte an den Zweitkäufer übertragen.
 
Von MIX habe ich eine Abtrittserklärung bekommen - musste sie vom Erstkäufer gegenzeichnen. Ein anderer Shop hat direkt RMA bearbeitet.

Wenn du sicher gehen willst dann gibst du direkt beim Verkauf eine unterschriebene Abtrittserklärung ab.

Edit:
Hab mal in den Anhang die Abtrittserklärung von MIX hochgeladen. Hab das nämlich gerade erst hinter mir. Vllt bringt es dir was.
 

Anhänge

  • Abtrittserklärung Blank.pdf
    72,4 KB · Aufrufe: 1.003
Zuletzt bearbeitet:
Es bringt aber nichts, wenn der Hersteller die Übertragung ausschließt. Wie z.B. Vorwerk
 
miac schrieb:
Es bringt aber nichts, wenn der Hersteller die Übertragung ausschließt. Wie z.B. Vorwerk

Weiß jmd. in wie fern sowas legal ist. Iwo ist das für mich nicht gerade Verbraucherschutz. Man muss ja auch nicht jeden Mist neu kaufen.
 
Das ist legal.

Du kannst aber im Auftrag die Gewährleistung geltend machen. Die Abtretung muß entsprechend formuliert sein (die oben verlinkte Datei reicht nicht). Dann würdest nicht Du sondern der Erstkäufer weiterhin der Vertragspartner bezüglich der Garantie gegenüber des Herstellers sein.

Am einfachsten ist es aber, der Erstkäufer leitet die Garantie ein.
 
Was hat das mit Verbraucherschutz zutun? Bei der Gewährleistung ist es relativ einfach möglich - letztlich reicht da tatsächlich der Beleg des Kaufes, mit entsprechender Auszeichnung (Serien-Nr?) um die Gewährleistung geltend zu machen.

Die Garantie ist aber eine FREIWILLIGE Leistung des Herstellers und dieser bestimmt halt die Bedingungen. Und bei 2nd Hand schließt dieser die in der Regel komplett aus. Egal ob privat oder über den Händler (Stichwort Retoure).

Idealerweise hat man da halt den richtigen Händler gewählt ;)
 
Ohne Abtrittserklärung nützt die Rechnung derzeit nichts mehr. Gerade bei Grafikkarten verlangen die Händler nun Abtrittserklärungen. Das ist allerdings wohl noch nicht lange der Fall. Probleme gab es die letzten 15 Jahre nicht, aber nun auf einmal braucht man eine Abtrittserklärung.
 
Das ist aber halt nur Online der Fall, weil dort halt Name + Adresse des Käufers steht. Im Laden bekommst 'ne Quittung oder Rechnung ohne Hinweise auf den Original-Käufer... In dem Moment kann dir der Händler nichts an...

Nur wenn Name drauf steht, dann ist logisch, dass man eine entsprechende Erklärung brauch. Und die wird bzw. muss dann auch anerkannt werden.
 
Meine Grafikkarte ist von KFA2(Galax) und hier wird in den Garantiebestimmungen auch eine Garantie von Zweitkäufer ausgeschlossen.
 
@Boba666: Palit schreibt dazu Folgendes:
XpertVision/Palit liefert ausschließlich an Importeure und Großkunden in Europa,- nicht an Endkunden, deshalb können Garantieansprüche jeweils nur bei dem Erstkäufer geltend gemacht werden.
Ergo kannst du die Gewährleistung übertragen, falls die bei Verkaufszeitpunkt noch nicht abgelaufen seien sollte. Die Garantie hingegen nicht. Oder du machst es so wie in Post #7, das du einem Käufer anbietest, im Fall der Fälle die Garantie über dich abzuwickeln.


miac schrieb:
Das kommt darauf an. In diesem Urteil des OLG Hamm wurde der Ausschluss der Abtretung (in den AGBs) als unangemessene Benachteiligung des privaten Käufers bewertet. Das Urteil hat diesbezüglich schon mal eine rechtsbindene Wirkung.
 
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Die angehängte Abtittserklärung ist original so von MIX-Computer. Denen reicht das offenbar so aus.

Eisbrecher99 schrieb:
Das kommt darauf an. In diesem Urteil des OLG Hamm wurde der Ausschluss der Abtretung (in den AGBs) als unangemessene Benachteiligung des privaten Käufers bewertet. Das Urteil hat diesbezüglich schon mal eine rechtsbindene Wirkung.

Das habe ich quasi mit Verbraucherschutz gemeint. Die machen iwo was sie wollen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Tja, leider sind solche Urteile immer Einzelfallentscheidungen.

Außerdem ging es da um Gewährleistungsansprüche und nicht um Garantie.

Der Klageweg steht ja jedem offen, nur wer macht das wegen einer Grafikkarte.
 
Zuletzt bearbeitet:
miac schrieb:
Außerdem ging es da um Gewährleistungsansprüche und nicht um Garantie.
Was willst du damit? Gewährleistung ist keine Garantieleistung, denn eine Garantieleistung bekommst du nur freiwillig vom Hersteller. Bei der Gewährleistung muss ein Fehler reklamiert oder bewiesen werden der schon beim Kauf bereits vorhanden war, denn defekte die erst im Nachhinein auftreten werden davon nicht übernommen.

Die Beweislast liegt innerhalb der ersten 6 Monate beim Händler und danach beim Kunden. Hier muss der Händler in den ersten 6 Monate beweisen dass kein defekt beim Kauf vorhanden war und der Käufer muss danach beweisen dass ein defekt schon beim kauf bestand. In beiden Fälle wird es schwer bis gar nicht möglich sein.
 
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Warum zitierst Du mich? Das ist doch schon seit dem ersten Post klar.

Hier ging es um den Post mit dem Urteil.

Solch Füllpost, wie deine, braucht hier keiner.
 
Ach so... dann habe ich was überlesen... sorry. :)
Zum Post sehe ich kein Problem, da oft Garantie mit Gewährleistung verwechselt wird.
Wäre daher nicht dass erste mal wo beides gleich gesetzt wird... ;)
 
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