Ebay: Käufer behauptet iPhone hat defekt > Rückgabe

FreddyCollin

Ensign
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Hi Leute,

Habe mein iPhone verkauft. Das Gerät hatte ein paar Mängel und diese wurden von mir akribisch ausgewiesen (neuer Bildschirm, kein orginaler, fehlende Dockschraube, leichter Spalt zwischen Bildschirm und Rahmen) - technisch war das Gerät EINWANDFREI!!!

Da ich einmal gescammt wurde, dank PayPal und luschigen Ebay AGBs, verkaufe ich generell nur noch mit Überweisung als Zahlungsmethode. PayPal bin ich also gottseidank nicht ausgeliefert.

Ich habe das Gerät am 30.5.16 verkauft und am selben Tag verschickt. Gestern, am 16.6 kam dann eine Rücknahme-Anfrage... Das Gerät habe anscheinend einen technischen Fehler, der Bildschirm sei kaputt und es hat einen hellen Streifen am oberen Bildschirmrand. Er lud auch direkt Bilder hoch. Auf den Bildern ist tatsächlich ein Bildschirmfehler zu sehen. Nichts dramatisches, aber defintiv ein Displaydefekt. Diesen Defekt hatte das Gerät DEFINITIV nicht, als ich es versendet habe. Es war technisch im einwandfreien Zustand, bis auf die akribisch aufgezählten Mängel. Kein Bildschirmfehler oder sonst was. Das könnte theoretisch auch meine Frau z.B bezeugen.

Nun meine Frage... Wie geht das weiter. Ich werde aufjeden fall KEINE Rückerstattung und auch keine Teilrückerstattung anbieten, weil ich mich einfach dreckig verarscht fühle. Der Defekt fiel ihm scheinbar ja auch erst über ZWEI WOCHEN nach Erhalt des Geräts auf...!?!? Wirkt für mich mehr als dubios das Ganze. Ich trage einfach effektiv keine Schuld an diesem Defekt und habe eine Rücknahme in der Artikelbeschreibung natürlich auch kategorisch ausgeschlossen.

Was kann mir jetzt passieren? Was wird Ebay bei so einem Fall im Normalfall entscheiden? Was droht mir?

Ich wäre bereit das bis in die letzte Instanz durchzuziehen, weil ich es wirklich satt habe von asozialen Menschen auf Ebay verarscht zu werden und brav nachzugeben wenn Ärger droht. Es ist das dritte mal das jemand versucht (oder es schafft) mich um mein Geld oder meinen Artikel zu bringen... :(

Danke für jede Einschätzung
 
Ich hoffe stark das du die Gewährleistung ausgeschloßen hast sonst hat der Käufer alle Rechte, private Verkäufer dürfen die Gewährleistung ausschließen.
Er könnte nur mehr Klagen.
 
"da privatauktion biete ich keine rücknahme oder Garantie"

Steht so in der Artikelbeschreibung
 
eBay und PayPal haben nach wie vor genau so viel zu entscheiden wie irgend ein Penner vom Bahnhof. Zumindest im Bezug auf über eBay geschlossene Verträge. Und solange sich nicht jeder deiner Käufer beschwert, musst du auch nicht um deinen Account fürchten.

Da du die Gewährleistung ausgeschlossen hast, kannst du dem Herrn nun mitteilen das er doch bitte beweisen möge das der Schaden schon vor Versand existierte und dich zurücklehnen.

PS: Ich hoffe mal er hat dich schon bewertet, sonst könnte er dies immerhin noch negativ.
 
Pandora schrieb:
Da du die Gewährleistung ausgeschlossen hast, kannst du dem Herrn nun mitteilen das er doch bitte beweisen möge das der Schaden schon vor Versand existierte und dich zurücklehnen.
Genaugenommen hat er die Garantie ausgeschlossen aber ich nehme mal an, daß auch das Gericht annehmen würde das die Gewährleistung gemeint war. Viele kennen halt den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung nicht.

Gewährleistung = gestzliche Regelung für den Käufer sehr vorteilhaft
Garantie = eine freiwillige Leistung des Herstellers wird in der regel z.B. nicht ausgetauscht sondern nur nachgebessert
 
Ablehnen und Zurücklehnen, der Käufer hat hier nicht viele Möglichkeiten etwas zu machen. Sag ihm freundlich, dass es dir leid tut und dass das Telefon vorher diesen Mangel nicht aufwies und du auch keine Rückerstattung gewährst, weil du eben kein gewerblicher Händler bist.

Fertig.
 
Wegen sowas würd ich mir mal gar keinen Kopf machen. Vor allem nicht nach zwei Wochen der Nutzung durch den Käufer.

Vielleicht ist er in diesen zwei Wochen mit dem Phone unsachgemäß umgegangen? Vielleicht ist es ihm hingefallen? Vielleicht hat er selbst am Display rumgewerkelt?

Du hast nicht per Paypal gezahlt und der Käufer war schon viele Tage in Besitz des Phones. Du hast Bilder gemacht vom Zustand vor dem Versand bzw am Tage des Versandes? Dann kann dir rein gar nichts passieren.

Der Käufer hat bewusst "gebraucht" gekauft. Sogar bewusst ein Gerät bei welchem das Display bereits getauscht wurde. All dies hast du geschrieben. Der Käufer hat nun einfach Pech und sollte in Zukunft dann lieber Neuware vom Händler kaufen, wenn ihm das Risiko zu groß ist.

Beim nächsten Mal schreib nichts von Garantie, sondern lediglich, dass der "Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" stattfindet.
 
Da du nur eine Garantie und keine Gewährleistung ausgeschlossen hast, bist du nachbesserungspflichtig.
​Das kann böse für dich ausgehen.
 
Ich zitier mal das wesentliche aus dem Link von Pandora^^

BGB § 444

Eine Vertragsklausel in einer eBay-Auktion, wonach der Verkäufer "nach dem EU-Recht keine Garantie" übernimmt, ist dahin auszulegen, dass vom Verkäufer der Ausschluss jeglicher Gewährleistung gewollt ist.

AG Kamen, Urt. v. 03.11.2004 – 3 C 359/04
 
Und:
Der Gewährleistungsausschluss ergibt sich aus dem Satz, wonach der Beklagte "nach dem EU-Recht keine Garantie" übernimmt. Die Auslegung dieser Vertragsklausel ergibt, dass vom Beklagten der Ausschluss jeglicher Gewährleistung gewollt war. Zwar bedeutet die Angabe "ohne Garantie" in der Regel keinen Haftungsausschluss, jedoch ist hier aus dem Verweis auf das "EU-Recht" ersichtlich
Noch wichtiger:
Dies wird durch die Verwendung des Begriffes "Recht" deutlich, wobei zu beachten ist, dass die Klausel hier im Rechtsverkehr unter juristischen Laien verwandt wurde
Das habe ich gemeint das Gewährleistung oft mit Garantie verwechselt wird, das Gericht hat hier richtigerweise angenommen das der Verkäufer eigentlich die Gewährleistung gemeint hatte und nicht die Garantie, anders ausgedrückt der Verkäufer wollte klarmachen das er unter keinen Umständen irgendwelche Mängel nachbessern möchte, oder gar austauschen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Problem dürfte in diesem Fall sein, dass eben der Begriff "Recht" nicht verwendet wurde und die Formulierung "da privatauktion biete ich keine rücknahme oder Garantie" auch so verstanden werden könnte, dass er als Verkäufer eben keine zusätzliche Garantie auf die Hersteller bietet, denn ein Garantieversprechen muss ja nicht zwangsläufig nur vom Hersteller gegeben werden, ein Verkäufer kann das durchaus auch tun. Es wäre dann im Zweifel Sache des Richter auch hier der Argumentation des AG Kamen zu folgen und dessen Auslegung soweit zu fassen, dass jeglicher Ausschluss einer Garantie unter juristischen Laien als ein Gewährleistungsausschluss zu verstehen ist. Da der Hinweis auf das (EU) Recht fehlt, wäre ich mit da im Zweifel nicht so sicher, dass dies auch erfolgt.

Wenn es hart auch hart kommt, landet die Sache wohl vor Gericht, denn der TE kann sich eben kaum auf das Urteil des AG Kamen berufen, weil dort eben sonders der Begriff Recht in der strittigen Formulierung hervorgehoben wurde und dieser hier nicht von TE verwendet worden ist. Die andere Frage dürfte sein, wann der Defekt aufgetreten ist und in wessen Verantwortung der fällt, was letztlich wohl auf eine teure Gutachterentscheidung hinauslaufen würde. Die Frage wird also sein, wer nachgibt, ob der Käufer sich also damit abfindet oder doch den juristischen Weg einschlägt und wenn ja, ob der TE dies dann bis zum Ende durchzieht und damit das Risiko eingeht sich erhebliche, weitere Kosten aufzuhalsen. Eine Prognose über den Ausgang eines solchen Verfahren, sollte es dazu kommen, wage ich jedenfalls nicht zu stellen.
 
Also ich kenne ein Urteil habe es allerdings nicht zur Hand wo allein das Wort Garantie ohne Verweis auf EU-Recht augereicht hat um im Sinne des Verkäufers zu entscheiden. Auch hier hat das Gericht angenommen das es sich um einen juristischen Laien gehandelt hat. Auch in diesem Fall hat das Gericht angenommen das der TO mit dem Satz Ausschluß der Garantie eigentlich die Gewährleistung gemeint hat, damit er hat zum Ausdruck gegeben das er keinesfalls Nachbessern will oder Austauschen. Es hat die Absicht gezählt und die war klar erkennbar.
Außerdem ist auch dem Gericht bekannt das Gewährleistung und Garantie oft verwechselt werden.

Der TO kann sich entspannt zurücklehnen das eine Klage kommt halte ich für absolut unwahrscheinlich.
 
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Kurzer Einwurf meinerseits aber das hier

AG Kamen, Urt. v. 03.11.2004 – 3 C 359/04

besagt, dass das Urteil von einem Amtsgericht gefällt wurde. Diese Urteile haben keine Grundsätzlichkeit. Jedes Amtsgericht kann, auch in einem gleich gelagerten Fall, ganz anders entscheiden und beraucht sich nicht am Urteil des AG Kamen orientieren oder ihm gar folgen.

Kommst du nun an einen anderen Richter, der alles erheblich genauer nimmt und seine Sichtweise eine Andere ist, so wird er auch Anders entscheiden.

Ich würde ic also auf solcherlei Urteile nicht verlassen.
 
Danke für den tollen Kommentar! Ich habe auch viele Bilder (auch eingeschaltet) bevor ich es versendet habe (zwischen Versand und den Bildern liegen gerade einmal 6 Stunden) auf den Bildern is tauch zu sehen, dass der Display KEINEN Schaden hat..! Ich hoffe mal das verläuft sich jetzt alles!
 
boarder-winterman schrieb:
Da du nur eine Garantie und keine Gewährleistung ausgeschlossen hast, bist du nachbesserungspflichtig.
​Das kann böse für dich ausgehen.
DA er nicht nach "EU-Recht" ausgeschlossen hat, ist das erstmal gültig.
Es wurde auch sehr weit oben entschieden, dass bei Ausschluss der Garantie (was ja sinnfrei ist) auch die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Denn auch Gerichte haben verstanden, dass der Verkäufer eben das damit meint und es in Deutschland diesbzgl. oft eine Verwechslung gibt.
Von daher hier erstmal kein Thema
(Nein, ich hab leider nicht das passende Zitat dazu, da ich es dieses Jahr gelesen habe, aber mir natürlich kein Lesezeichen gesetzt hab :D )

Ansonsten ist das nunmal ein Risiko beim Gebrauchtkauf, dass ein Gerät nach kurzer Zeit defekt gehen kann. Wenn man das nicht einkalkuliert, ist man selbst Schuld^^
 
Nur kurz angemerkt: Das kann man sehr leicht auch anders sehen, ob mit "Garantie" auch Gewährleistung ausgeschlossen ist und vor allem wie weit. Gerade da es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, wie die Erklärungen auszulegen sind, wird man häufigst das Gesamtbild in den Blick nehmen und dann zu einer gerechten Lösung den Weg suchen.

Nicht zuletzt ist nämlich nicht allein entscheidend, was der Verkäufer meint, sondern auch das, was der Käufer verstehen darf. Und wenn dabei herauskommen soll, dass der Verkäufer sich pauschal vor jeder Verantwortung drücken will, wird man bezweifeln dürfen, ob Käufer damit stets ohne Weiteres einverstanden sein wollten, oder ob es sich nicht schlicht "fairer" aufgegriffen haben idS, dass lediglich keine Garantie, sehr wohl aber eine Gewähr übernommen (behalten) wird.

Und das mit dem EU-Recht war sicher ironisch, nicht wahr? :D War sehr schön, das mal wieder zu lesen^^
 
Droitteur schrieb:
Und das mit dem EU-Recht war sicher ironisch, nicht wahr? :D War sehr schön, das mal wieder zu lesen^^
Nein, war nicht ironisch. Aber vllt blöd formuliert.
Da es dieses EU-Recht ja nicht gibt, kann er auch nicht danach ausschließen. Wenn er also diesen Mist nicht verzapft hat, ist also schonmal nicht der ganze Ausschluss ungültig. Sobald man das ja in den Ausschluss mit reinnimmt, verliert dieser ja komplett an Kraft, weil eben nicht existent

Ja, es ist natürlich erstmal "Abwägungssache", ob, wenn die Garantie ausgeschlossen wird, dies gleichgestellt wird bei Privatverkauf mit der Gewährleistung. Bin gerade am suchen, wo es stand, dass das auch gültig ist, wenn im korrekten Sinne eigentlich aber falsch. Habe das, wie gesagt, dieses Jahr gelesen und das hatte kein kleines Amtsgericht zum Besten gegeben (soweit ich mich da erinnere)

Eigentlich sollte aber noch mehr beim Ausschluss stehen, nämlich was davon ausgenommen ist. Da weiß ich nun aber nicht, ob er das gemacht hat :p
 
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Mit dem Begriff EU-Recht hat das AG Kamen argumentiert, ein anderer Richter kann zu einem anderen Urteil finden. Wäre auch hier das EU-Recht erwähnt worden, könnte der TE dem Käufer das Urteil wenigsten unter die Nase halten und hoffen, dass er dann klein beigibt, so aber taugt es nicht einmal dazu.
 
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