Müssen Bilder bei eBay 100% mit dem Produkt übereinstimmen?

M

Mr. Snoot

Gast
Hio,

wie der Titel schon sagt: Muss der Artikel tatsächlich1:1 so aussehen, wie auf den Bildern des Angebots, oder gelten automatisch so Klauseln wie "Abb. Ähnlich" oder "Kann von Abb. abweichen" wie in manchen Prospekten?

Ich finde lediglich Beispiele für abweichende Beschreibungen, so dass man bei einem stark von der Beschreibung abweichenden Artikel das Recht hat, diesen zurückzugeben. Nun ist die Frage, was wäre eine starke Abweichung zu einem Bild?


Weicht bspw. ein Playstation-Spiel, welches als Platinum-Version ausgeliefert wird, stark vom Angebot ab, wenn dort ein Bild der Erstausgabe dargestellt war? Das Spiel an sich wird dadurch natürlich nicht schlechter, eine Platinum-Version ist in meinen Augen aber bei weitem nicht so viel wert wie eben jene Erstausgabe. Spielt der Sammlerwert vielleicht eine Rolle?


Kann man natürlich vorab auch mit dem Verkäufer klären, ich hab auch kein Problem wegen sowas, würd's aber gerne generell wissen.
 
Ich denke wenn nicht explizit dabeisteht "Abb. Ähnlich oder Kann von Abb. abweichen" ist es schon ein Umtauschgrund.

Wobei halt nicht bei Privatverkäufen, da hast du egal was los ist kein Rückgaberecht.

Und bei Gewerblichen Verkäufern hast du sowieso ein 2 Wöchiges Rückgaberecht ohne Angaben von Gründen.

Von daher ist es doch wurst oder?
 
Wieso dann nicht bei Privatverkäufern? Wenn das Bild nicht den Artikel zeigt ist das Angebot fehlerhaft - aber ist die Frage, ob das auch bei Bildern so gilt und in welchem Umfang. Müsste doch theoretisch irgendwo genau erläutert sein. Aber bei eBay finde ich nichts - da geht es nur immer um die Beschreibungen oder von Anderen kopierte Bilder.
 
Natürlich gibt es auch bei Kaufverträgen zwischen Privatleuten diverse Regeln, u.a. gilt die gesetzliche Gewährleistung und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
Ob eine Abbildung als Zusicherung gilt, dürfte wohl vom Einzelfall abhängen, je "generischer" die Abbildung ist, desto weniger dürfte sie eine Zusicherung darstellen. Wenn es sich hingegen um ein selbst gemachtes Foto handelt und dadurch den Eindruck erweckt, daß es sich um die Abbildung der angeboten Ware handelt, wird sich der Verkäufer wohl kaum herausreden können.

greetings, Keita
 
Weichen Lieferung und Artikelbeschreibung voneinander ab, so ist der Vertrag so auszulegen, wie ihn ein vernünftig denkender Mensch aufassen würde. Bedeutet konkret, dass wenn ein Bild der Erstausgabe gezeigt wird, aber eine andere Version geliefert wird, so mögen beide Spiele gleich sein, der wirtschaftliche Wert jedoch weicht ab. Daraus kann man eine Falschlieferung ableiten und Ersatzlieferung oder Rücktritt vom KV verlangen. Der Verkäufer suggerierte den höheren Wert der Erstausgabe, lieferte aber die minderwertigere Platinum-Version.

Es gilt das, was beschrieben wird. Wenn kein Zusatz wie Abbildung ähnlich dabei steht, ist der Verkäufer auf das festgelegt, was er anbot.
 
Zurück
Oben