Die GNU General Public License (oft abgekürzt GPL) ist eine von der Free Software Foundation herausgegebene Lizenz mit Copyleft für die Lizenzierung freier Software. Sie wird zurzeit hauptsächlich in ihrer zweiten Version und seit dem 29. Juni 2007 auch in ihrer dritten Version verwendet.
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„Die meisten Lizenzen für Software und andere nutzbaren Werke sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke mit anderen zu teilen und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU General Public License die Freiheit garantieren, alle Versionen eines Programms zu teilen und zu verändern. Sie soll sicherstellen, dass die Software für alle ihre Benutzer frei bleibt. Wir, die Free Software Foundation, nutzen die GNU General Public License für den größten Teil unserer Software; sie gilt außerdem für jedes andere Werk, dessen Autoren es auf diese Weise freigegeben haben. Auch Sie können diese Lizenz auf Ihre Programme anwenden.“
– GNU General Public License, inoffizielle Deutsche Übersetzung der Version 3 (Beginn des Vorwortes)
Das Wort „frei“ bedeutet das Recht, die Software nach den eingeräumten vier Freiheiten verwenden zu dürfen. Das Wort frei ist im Sinne von Freiheit zu verstehen, benennt also einen Zustand der Autonomie und Unabhängigkeit.[1]
Die GPL gewährt jedermann die folgenden vier Freiheiten als Bestandteile der Lizenz.
→ Hauptartikel: Copyleft
Alle abgeleiteten Programme eines unter der GPL stehenden Werkes dürfen von Lizenznehmern nur dann verbreitet werden, wenn sie von diesen ebenfalls zu den Bedingungen der GPL lizenziert werden. Dies betrifft nur Lizenznehmer, nicht die Inhaber der Rechte. (Der Halter des Copyrights – das ist der Autor oder jemand, dem der Autor seine Rechte abgetreten hat – kann das Werk auch unter beliebigen anderen Lizenzen weitergeben.) Dieses Schutzverfahren benannte Richard Stallman „Copyleft“ – als Anspielung auf das Wort Copyright. Ziel ist es, die Freiheit eines Programmes auch in der Weiterentwicklung von anderen sicherzustellen.[3]
Dieses Prinzip findet sich auch in den anderen Lizenzen – unter anderem in den GNU-Lizenzen (LGPL, AGPL und GFDL) – sowie als „Share Alike“ bezeichnet in einigen der Creative-Commons-Lizenzen.
Um die Lizenz auf ein neues Programm anzuwenden, wird am Anfang der Quelltext-Dateien ein Vermerk zum Copyright und zu der Lizenz gestellt. Darin wird auch erklärt, dass das Programm ohne jegliche Garantie zu verwenden ist. Die FSF empfiehlt die Programme mit dem Zusatz „or (at your option) any later version“ zu lizenzieren. Damit steht das Programm unter der angegebenen Version, sowie jeder späteren Version der Lizenz. Dadurch wird der Lizenzwechsel auf eine neue Version der GPL ermöglicht und Kompatibilitätsprobleme zwischen unterschiedlichen Versionen vermieden. Insbesondere als Kritik auf die GPLv3 verwendeten einige Projekte jedoch die Klausel „only GPLv2“. Der von der FSF vergegebende Dateikopf lautet:
[eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
This program is free software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 3 of the License, or (at your option) any later version.
This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details.
You should have received a copy of the GNU General Public License along with this program; if not, see <http://www.gnu.org/licenses/>.
Daneben sollte man dem Programm eine Kopie der GPL beilegen. Es existiert keine zentrale Registrierungsstelle für unter der GPL-stehende Programme.
Mit einer von 2000 bis 2002 erarbeiteten Modernisierung des deutschen Urheberrechts sollte gesetzlich verankert werden, dass ein Urheber auf eine angemessene Vergütung in keinem Fall verzichten kann.[4] Theoretisch hätte das für Händler, die freie Software verkaufen, eine Rechtsunsicherheit zur Folge gehabt, da Programmierer möglicherweise im Nachhinein einen Anteil des Erlöses hätten verlangen können, was Möglichkeiten des Missbrauchs eröffnet hätte. Mit der Ergänzung des Gesetzentwurfs um die sogenannte Linux-Klausel wurde die GPL (und ähnliche Lizenzen, die „unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen“[5]) jedoch auf eine sichere rechtliche Basis gestellt.
Das Landgericht München I bestätigte in einer schriftlichen Urteilsbegründung vom 19. Mai 2004 (Az. 21 O 6123/03) eine einstweilige Verfügung, mit der einer Firma untersagt worden war, netfilter/iptables ohne Einhaltung der GPL weiterzuverbreiten.[6][7] Dies war das erste Mal, dass die GPL eine signifikante Rolle in einem deutschen Gerichtsverfahren spielte. Das Gericht bewertete die Tätigkeiten des Beklagten als Missachtung einiger Bedingungen der GPL und somit als Urheberrechtsverletzung. Dies entsprach genau den Prognosen, die Eben Moglen von der FSF für solche Fälle zuvor gemacht hatte. Grundlage der Entscheidung war die deutsche Übersetzung der GPL, die vom Gericht ansatzweise auf die Gültigkeit als AGB geprüft wurde. Bei manchen Klauseln waren komplizierte rechtliche Konstruktionen bzw. Auslegungen nötig, um die Zulässigkeit nach deutschem Recht zu erreichen. Die gegnerische Partei hatte die Zulässigkeit der Bedingungen der GPL nicht angegriffen, sondern nur bestritten, überhaupt der richtige Beklagte zu sein.
Am 21. März 2006 ist der Amerikaner Daniel Wallace mit einer Klage am Bezirksgericht im US-Bundesstaat Indiana gegen die FSF gescheitert. Er hatte den Standpunkt vertreten, dass die GPL unwirksam sei. Sie erzwinge durch die Verfügbarkeit kostenloser Softwarekopien eine Preisabsprache zwischen den verschiedenen Anbietern, was einen Verstoß gegen den Sherman Antitrust Act darstelle. Der Richter John Daniel Tinder folgte dieser Auffassung nicht und bemerkte, dass eine Kartellrechtsverletzung schwerlich festgestellt werden kann, wenn die Interessen des Klägers von denen der Konsumenten divergieren. Klagen gegen Red Hat, Novell und IBM wurden ebenfalls abgewiesen.[8][9]
Im September 2006 war die GPL erneut erfolgreich Bestandteil eines Verfahrens.[10]
Am 4. Oktober 2006 wurde die Gültigkeit der GPL in einem weiterem Urteil bestätigt. Ein Bevollmächtigter der Programmierer von drei GPL-lizenzierten Hilfsprogrammen zum Start eines Betriebssystemkerns zog nach einer Abmahnung gegen ein Unternehmen vor Gericht, das die Programme in seiner Firmware verwendet hatte, ohne ihren Quellcode offengelegt und die GPL beigelegt zu haben. Die Ansprüche in der Unterlassungsaufforderung wurden teilweise nicht erfüllt, so dass das Gericht entschied, dass das Unternehmen das Urheberrecht des Klägers verletzt hatte und somit Herkunft und die Abnehmer der Firmware nennen sowie die Gerichts- und Abmahnungskosten und die Kosten für den Aufwand zur Feststellung der Rechtsverletzung tragen musste.[11] Die Beklagten hatten dabei versucht, sich mit einer ganzen Bandbreite von üblichen Argumenten zu wehren, einschließlich Ungültigkeit der GPL wegen Wettbewerbswidrigkeit, Beweisverwertungsverbot wegen Urheberrechtsverletzung bei der Feststellung des Verstoßes (d. h. unerlaubte Dekompilierung der Firmware – der Kläger hatte jedoch nur den Bootvorgang beobachtet), Erschöpfungsgrundsatz und fehlendes Recht zur Klage, da im Rahmen der Open-Source-Entwicklung lediglich von einer Miturheberschaft ausgegangen werden könne und für die Klage die Zustimmung der anderen Urheber nötig sei. Das Gericht lehnte diese Argumente jedoch alle ab.
Das Copyright des Lizenztextes selbst liegt bei der Free Software Foundation (FSF). Diese erlaubt im Kopf der Lizenz das Kopieren und Verbreiten der Lizenz, verbietet jedoch die Modifikation. Damit wird sichergestellt, dass die Rechte und Pflichten, welche durch die GPL garantiert werden, nicht abgeändert werden können, indem der Lizenztext abgeändert wird. Auch wird dadurch verhindert, dass unterschiedliche inkompatible Versionen der GPL entstehen. Die FSF erlaubt die Schaffung neuer Lizenzen auf Basis der GPL, solange diese einen eigenen, neuen Namen hat, die Präambel der GPL nicht enthält und sich nicht auf das GNU-Projekt bezieht. Dies geschah ursprünglich beispielsweise bei der GNU Affero General Public License, bevor diese von der FSF übernommen wurde.
Die GPL bestreitet die Copyright-Gesetze des betroffenen Staates nicht, sondern akzeptiert diese und nützt sie, um die beschriebenen Rechte und Pflichten durchzusetzen. Ein unter GPL lizenziertes Werk steht nicht in der Public Domain. Der Autor behält - falls nicht ausdrücklich anders festgelegt - das Copyright am Werk und ist im Fall der Nichteinhaltung der Lizenzbedingungen in der Lage dagegen gerichtlich vorzugehen.
Die GPL wurde im Januar 1989 von Richard Stallman, dem Gründer des GNU-Projektes, geschrieben. Rechtlich beraten wurde er dabei durch Jerry Cohen.
Sie basierte auf einer Vereinheitlichung gleichartiger Lizenzen, die bei früheren Versionen von GNU Emacs, dem GNU Debugger und der GNU Compiler Collection Anwendung fanden. Diese Lizenzen waren auf jedes Programm speziell zugeschnitten, enthielten aber die gleichen Vorschriften wie die aktuelle GPL. Das Ziel von Stallman war, eine Lizenz zu entwickeln, die man bei jedem Projekt verwenden kann. So entstand die erste Version der GNU General Public License, die im Januar 1989 veröffentlicht wurde.
Im Juni 1991 veröffentlichte die FSF die zweite Version der GPL. Die wichtigste Änderung dabei war die sogenannte „Liberty or Death“-Klausel (übersetzt: „Freiheit oder Tod“) in Paragraph 7.[12] Diese besagt, dass wenn es nicht möglich ist einige Bedingungen der GPL einzuhalten – beispielsweise wegen eines Gerichtsurteils – untersagt ist diese Lizenz nur bestmöglich zu erfüllen. In diesem Fall ist es also überhaupt nicht mehr möglich die Software zu verbreiten. Auch kam der Paragraph 8 hinzu: Dieser erlaubt es einem Autor die Gültigkeit der Lizenz geographisch einzuschränken, um Länder auszuschließen, in denen die Verwertung des Werks durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist. Des Weiteren ist die zweite Version besser mit nicht US-amerikanischen Rechtsystemen kompatibel, da es sich auf die Berner Übereinkunft stützt.
Zeitgleich wurde eine neue Lizenz mit dem Namen Library General Public License (LGPL) veröffentlicht. Diese trägt – obwohl es die erste Version ist – ebenfalls die Versionsnummer 2, was unterstreichen sollte, dass die Lizenz mit der GPL2 verwand ist. Bei der LGPL handelt es sich um eine gelockerte Version der GPL. Sie wurde eingeführt, nachdem seit 1990 deutlich wurde, dass die GPL in manchen Fällen, im Speziellen aber meist für Programmbibliotheken zu restriktiv (einschränkend) war. Die LGPL wurde ursprünglich für einige bestimmte Bibliotheken entworfen. Die Lizenz verwirklicht das Modell eines schwachen Copylefts, wobei zwar darunter stehende Programmbibliotheken nicht mehr zur Folge haben, dass die sie verwendenden Programme ebenfalls unter gleichen Bedingungen lizenziert werden müssen, jedoch unterliegen Weiterentwicklungen der Bibliotheken selbst nach wie vor der LGPL. Sie wurde 1999 in Lesser General Public License umbenannt, der neue Name war ein Vorschlag von Georg Greve.[13]
Seit ihrer Einführung ist die GPL die am weitesten verbreitete freie Softwarelizenz. Die meisten Programme im GNU-Projekt sind unter der GPL und der LGPL lizenziert, darunter auch die Compilersammlung GCC, der Texteditor GNU Emacs und der GNOME Desktop. Auch viele weitere Programme von anderen Autoren, die nicht Bestandteil des GNU-Projekts sind, sind unter der GPL lizenziert. Außerdem sind alle LGPL-lizenzierten Produkte auch unter der GPL lizenziert.
Der erste Entwurf der dritten Version der GPL wurde am 16. Januar 2006 der Öffentlichkeit zur Diskussion vorgestellt. Es folgten drei weitere Entwürfe. Am 29. Juni 2007 wurde schließlich die finale Version der GPL 3 publiziert. Die vierte Version der GPL ist noch nicht geplant, Richard Stallman kündigte jedoch bei der Veröffentlichung der GLPLv3 an, sie innerhalb einer Dekade zu veröffentlichen.[14]
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Sechzehn Jahre nach Erscheinen der Version 2 im Jahre 1991 erfolgte eine Revision der Lizenz am 29. Juni 2007 mit der Version 3. Einige der größten und wichtigsten Änderungen sind:
Die FSF als Halter der GPL unter der Leitung von Richard Stallman koordinierte die Überarbeitung, beraten wurde er dabei durch Eben Moglen. Durch die angestrebte Universalität der GPL 3 ergaben sich zwangsläufig konkurrierende Interessenslagen. Am 16. Januar 2006 wurde ein erster, vorläufiger Entwurf veröffentlicht und zur Diskussion gestellt, um ein möglichst optimales Ergebnis für die zukünftige Publikation zu erreichen. Nach drei weiteren Entwürfen wurde die endgültige Fassung am 29. Juni 2007 publiziert[15]. Als Nebeneffekt der Überarbeitung sind mehrere zusätzliche Lizenzen GPL-kompatibel geworden.[16]
Die GPLv3 wurde seit der Veröffentlichung des ersten Entwurfs kontrovers diskutiert. Linus Torvalds kritisierte insbesondere die ersten zwei Entwürfe äußerst scharf und sieht immer noch keinen Grund, den Linux Kernel unter diese Version der Lizenz zu stellen. Starke Kritik gab es auch von Seiten der Firmen Linspire, Novell, MySQL und anderen. Einige Firmen - insbesondere MySQL - änderten daraufhin die Lizenzformulierung ihrer Produkte von "GPLv2 or later" zu "GPLv2 only".
Kritik an der GPL besteht auf der einen Seite hauptsächlich aus Kritik am starken Copyleft und Kritik am Prinzip der freien Software. Zum Beispiel bezeichnete Microsofts CEO Steve Ballmer 2001 Linux wegen der Auswirkungen der GPL als Krebsgeschwür.[17] Stephen Davidson von der WIPO prägte in einem Leitfaden über das Open-Source-Modell (in dem er allgemein eher zurückhaltende Schlüsse zieht) die Bezeichnung viral für die Copyleft-Eigenschaften der GPL.[18] Im Allgemeinen betrifft diese Kritik jedoch Punkte, die bei der GPL von der Free Software Foundation (FSF) gerade so beabsichtigt sind. Eine Ausnahme sind Einwände gegen das starke Copyleft bei Programmbibliotheken. Die FSF hält dies zwar ebenfalls für prinzipiell gerechtfertigt, erteilt jedoch für Programme, für die sie die Rechte besitzt, manchmal aus strategischen Gründen Ausnahmen, z.B. um die Akzeptanz einer Bibliothek zu erhöhen.
| Der Hauptkritikpunkt an der GPL selbst ist ihre Länge. Die erste Version war 251 Zeilen lang, die GPLv2 ist rund 35 % länger als ihr Vorgänger und die GPLv3 ist doppelt solang wie die zweite Version. In Standard-Schriftgröße ausgedruckt, ist die GPLv3 etwa 15 bis 20 DIN-A4-Seiten lang. |
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Auf dem größten OpenSource-Hoster SourceForge sind derzeit (Juli 2006) etwa 70 % der Software unter der GPL lizenziert[19]. Von den 3.489 Projekten auf BerliOS stehen 67 % (2334 Projekte) unter der GPL. (Stand 2008)[20] Das von Black Duck Software verwaltete Open Source License Resource Center gibt den Marktanteil der GPLv2 mit etwa 58 % und den der GPLv3 mit etwa 2 % an.[21] Die Firma Palamida betreibt eine GPL3-Watchlist, laut derer sind von den 10.086 registrierten Projekten etwa 2.946 unter der GPLv3 registriert, jedoch ist die Auswahl der Projekte nicht repräsentativ. Die Zahlen des Open Source License Resource Center lassen eher darauf schließen, dass etwa 3 bis 4 Prozent der GPL-Projekte derzeit (Juli 2008) die dritte Version verwenden.
Nicht-repräsentative, unvollständige Auswahl bekannter GPL-Programme:
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