Neuartige Rundfunkempfangsgeräte ist ein Begriff aus dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Oktober 2004[1], mit welchem der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in die ab dem 1. März 2005 geltende Fassung ergänzt wurde. Er umfasst nach dem Willen des Gesetzgebers alle Geräte, mit denen die über das Internet verbreiteten Rundfunkangebote genutzt werden können.
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Nachdem bis Ende 2006 keine Gebühren erhoben wurden (§11, Übergangsbestimmungen[3]), wird seit Januar 2007 für die sogenannten Neuartigen Rundfunkempfangsgeräte eine Gebühr von 5,52 € pro Monat erhoben. Gleichzeitig trat eine umfassende Gebührenbefreiung für Zweitgeräte in Kraft.
„1 Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
2 Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.“ |
Ziel war die Vermeidung der Gebührenpflicht für jedes in einer Firma genutzte Gerät gemäß dieser Definition. Die Gebührenpflicht wird damit auf eine Gebühr je Betriebsgelände reduziert, was bei Filialisten jedoch in der Wirkung stark eingeschränkt ist.
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) regelt die Erhebung der Rundfunkgebühren. In diesem Gesetz findet der Begriff Internet-PC keine Erwähnung. Prinzipiell werden darin alle Geräte, die Rundfunkprogramme nicht-zeitversetzt darstellen oder aufzeichnen können, als gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte definiert. „Neuartige Rundfunkempfangsgeräte", als die der Gesetzgeber besonders Rechner versteht, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, waren nach der alten, bis 31. März 2005 gültigen Fassung des RGebStVs zufolge von den Rundfunkgebühren befreit. In der neuen Fassung galt diese Befreiung nur noch bis 31. Dezember 2006. Mangels bisher erfolgter Rechtsprechung zur Rundfunkgebühr für Geräte, die Rundfunk über das Internet empfangen können, orientiert sich die Diskussion deshalb an dieser allgemeinen Definition im RGebStV.
Laut §1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) genügt allein das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes „unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme“. Der Umfang der Gebührenpflicht wird in der Begründung zum RGebStV so definiert: „Nur wenn dort keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten werden, ist für die Bereithaltung von neuartigen Geräten, die Hörfunkempfang ermöglichen, eine Grundgebühr und für solche, die Fernsehempfang ermöglichen, zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten“.
Die zusätzlichen Erträge aus den Gebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden im 15. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten auf rund 30 Mio. Euro jährlich geschätzt. Es ist davon auszugehen, dass einige gesellschaftliche Gruppen weitaus stärker betroffen sein werden als andere – so z.B. die kleinen Selbständigen mit beruflich genutztem Internet-PC.
Die 2007 zur Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste novelierte Fernsehrichtlinie bezieht auf europäischer Ebene über das Internet übertragene Medien in den bisher dem Fernsehen vorbehaltenen Reglungungsrahmen mit ein, aber nur, wenn diese den Charakter von Massenmedien erreichen. Untersuchungen in den letzten Jahren haben gezeigt, dass über das Internet oder als IPTV übertragene Inhalte einen Massenmediencharakter haben können, aber von dem bisherigen Regelungsrahmen nicht erfasst werden, da dieser allein auf die technische Übertragung (Rundfunk) abzielt.[4][5]
In Deutschland sah die BLM bereits im Juli 2008 bereits ab 500 Zuschauern ein genehmigungspflichtiges Internet-Fernseh-Angebot. In weiterer Folge wurden diese Überlegungen auch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag übernommen.[6][7]
Die Rundfunknutzung ist in §1 Abs.1 des RGebStV allgemein definiert: „Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind“. Dies umfasst begrifflich („...oder drahtgebundenen...“) auch über das Internet gestreamte Rundfunkangebote (Internetradio, Internet-TV / IPTV Mobiles Fernsehen / Handy-TV), auch wenn der Begriff „Rundfunk“ dies erst einmal nicht beinhaltet.
Eine derartige Begriffbestimmung findet sich auch im 5. Rundfunk-Urteil von 1987, und in der Novelle der Fernsehrichtlinie zur Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste von 2007.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 10. Juli 2008 (AN 5 K 08.00348) die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempangsgeräte bestätigt.
Die Verwaltungsgerichte Koblenz[8], Münster[9] und Wiesbaden[10] hingegen verneinten die Gebührenpflicht. Einmal sei ein PC kein Rundfunkgerät im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen ausgelegt, ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät hingegen könne in vielfacher Weise anderweitig genutzt werden. So könne beispielsweise aus dem Besitz eines internetfähigen Kühlschranks nicht auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Außerdem dürfe für primär beruflich genutzte Rechner keine Rundfunkgebühr erhoben werden, da dadurch das Recht auf freien Zugang zu Informationen unverhältnismäßig beeinträchtigt werde. Die Gerichte haben die Berufung zugelassen.
Der sogenannte "neuartige Rundfunk" ist kein Rundfunk im herkömmlichen Sinne, sondern Telekommunikation funktionsgleich mit dem Übertragen von Rundfunkinhalten über ein herkömmliches Telefon, bei dem die Auswahl des Teilnehmers / Angebotes über eine einer Telefonnummer funktionsidentischen Internetadresse erfolgt. Bei Rundfunk erfolgt die Auswahl des Programms hingegen über die Auswahl der Sendefrequenz.
Die Rundfunkanstalten senden ihre Programme ohne besondere Anforderung. Beim Internet werden Daten erst auf explizite Anforderung eines Teilnehmers gesendet. Es gibt im Internet daher keine empfangbaren Darbietungen sondern lediglich individuelle Angebote zum Download.
Im Gegensatz zum Rundfunk, bei dem alle Rundfunkteilnehmer alle Programme gleichzeitig empfangen können, wird beim Internet jedes Datenpaket nacheinander individuell an den betreffenden Empfänger gesendet. Das führt zu einem Zeitversatz bei der Darstellung.
Es ist daher fraglich, ob ein Telekommunikationsgerät wie ein Computer mit Internetaschluß die Kriterien des Rundfunkgebührenstaatsvertrages überhaupt erfüllen kann.
Die Kosten für die Verbreitung der Rundfunksendungen sind bei herkömmlichem Rundfunk unabhängig von der Anzahl der Rundfunkteilnehmer. Nicht so beim Abruf über das Internet. Insbesondere die enormen Streamingkosten, die bei einer intensiver Nutzung der Internetseiten der Rundfunkanstalten verursacht werden, können zu einer erheblichen zusätzlichen finanziellen Belastung der Rundfunkanstalten führen und damit den Rundfunk an sich gefährden.
Gelegentlich wird von den Kritikern angeführt, dass es technisch generell möglich sei, den Zugriff auf die im Internet bereitgestellten Inhalte zu kontrollieren, beziehungsweise sogar ausschließlich für Gebührenzahler verfügbar zu machen zu stellen (z.B. durch Zugangskontrolle per Kundennummer o.ä.), was beim Rundfunk im klassischen Sinne nicht möglich ist. Der GEZ beziehungsweise dem Gesetzgeber wird auf Grundlage dieser Kritik oftmals technisches Unverständnis bezüglich des Internets vorgeworfen.
Johannes Zimmermann: Die Rundfunkgebühr für Internet-PCs nach den ersten verwaltungsgerichtlichen Urteilen. In: Kommunikation & Recht (K&R). Betriebs-Berater für Medien, Telekommunikation, Multimedia. 11. Jg., H. 9, 2008, ISSN 1434-6354, S. 523–526.
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