| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Signaturgesetz |
| Langtitel: | Bundesgesetz über elektronische Signaturen |
| Abkürzung: | SigG |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht |
| Datum des Gesetzes: | 19. August 1999 BGBl. I Nr. 190/1999 |
| Inkrafttretedatum: | 1. Januar 2000 |
| Letzte Änderung: | 1. Jänner 2008 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das österreichische Signaturgesetz (SigG) regelt den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten.
Österreich war damit das erste Land, das die EG-Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen umgesetzt hat.
Das Signaturgesetz wird durch die Signaturverordnung näher ausgeführt. Das Signaturgesetz unterscheidet zwischen der (einfachen) elektronischen Signatur und der sicheren elektronischen Signatur, welche im Wesentlichen der qualifizierten elektronischen Signatur in Deutschland entspricht.
Die Bestätigungsstellenverordnung legt Kriterien für die Feststellung der Eignung von Bestätigungsstellen fest. Mit der Verordnung BGBl II 2000/31 wurde die Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ als Bestätigungsstelle festgestellt. Die Aufsicht über die Anbieter von Zertifizierungsdiensten und die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Signatur ist die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR).
Zum 1. Januar 2008 trat eine Novelle des Signaturgesetzes in Kraft, die unter anderem folgende Änderungen vornahm[1]:
Zielsetzung der Novelle ist eine Klarstellung und Vereinfachung der Regelungen um den Markt für Zertifizierungsdiensteanbieter attraktiver zu gestalten und so die Verbreitung elektronischer Signaturen zu fördern; „Über-Umsetzungen“ der europäischen Richtlinie sollen beseitigt werden[2].
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