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Signaturgesetz (Liechtenstein)

7. Okt 2008, 12:01
Basisdaten
Titel: Gesetz über elektronische Signaturen
Kurztitel: Signaturgesetz
Abkürzung: SigG
Art: Gesetz (Liechtenstein)
Geltungsbereich: Liechtenstein
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Datum des Gesetzes: 18. September 2003
Inkrafttreten am: 11. November 2003
Letzte Änderung durch: Gesetz vom 13. Dezember 2006 über die Abänderung des Signaturgesetzes
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
21. Februar 2007
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Liechtensteinische Gesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz) vom 18. September 2003 regelt den rechtlichen Rahmen für elektronische Signaturen und Signatur- oder Zertifizierungsdienste. Es setzt die (für Liechtenstein als Mitglied des EWR verbindliche[1]) EG-Richtlinie 1999/93/EG für elektronische Signaturen um. Das Signaturgesetz ist stark an das österreichische Signaturgesetz angelehnt, und stimmt mit diesem im Aufbau wie inhaltlich im Wesentlichen überein. Das Signaturgesetz wird durch die Verordnung über elektronische Signaturen (Signaturverordnung) näher ausgeführt.

Artikel 13 benennt das Amt für Kommunikation als Aufsichtsstelle für die Einhaltung des Gesetzes, insbesondere über Anbieter von Signatur- oder Zertifizierungsdiensten, sowie über die Bestätigungsstellen für sichere Signaturerstellungseinheiten und die von Zertifizierungsdiensteanbietern eingesetzten Systeme.

Bis zum 31. Dezember 2008 gelten folgende Übergangsregelungen:

[Bearbeiten] Quellen

  1. Liechtenstein in zwei Wirtschaftsräumen

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
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