BGH hegt Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Videoeinbettung

Maximilian Schlafer
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Wie die Tagesschau berichtet, wurde am gestrigen Donnerstag, dem 18.04., im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof von ebendiesem die Gleichwertigkeit von normalen Linksetzungen und dem sogenannten „Framing“ – also dem Einbetten von Videos beispielsweise über YouTube – bezweifelt.

Im vorliegenden Fall sind sich zwei Streitparteien uneinig darüber, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn ein Betreiber einer Internetseite urheberrechtlich geschützte und bereits auf einer anderen Plattform abrufbare Inhalte über das besagte „Framing“ in seinen eigenen Webauftritt integriert.

Konkret geht es um ein Video, dass ein in der Wasserfiltersystemherstellungsbranche tätiges Unternehmen zu Werbezwecken erstellt hatte. Das Video fand – laut dem Unternehmen ohne seine Zustimmung – seinen Weg auf YouTube. Dort wurde es offenbar von zwei Handelsvertretern gefunden, die es jeweils auf ihren Webseiten mittels „Framing“ einbanden, so dass es dort in einem Rahmen – „Frame“ – abgespielt werden konnte. Da die besagten Personen jedoch für ein anderes Unternehmen tätig waren, das mit dem erstgenannten in Konkurrenz stand, erfolgte eine Schadenersatzklage, da das erstgenannte Unternehmen darin eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des §19a Urheberrechtsgesetz sah.

Während die erste Instanz (LG München, am 02.02.2011; 37 O 15777/10) dieser Ansicht folgte, drehte die zweite (OLG München, am 16.02.2012; 6 U 1092/11) das Urteil um, ließ aber die Revision an den BGH zu. Dieser hat nun am 18. April eine mündliche Verhandlung abgehalten, sein weiteres Vorgehen wird am 16. Mai verkündet werden. Dann wird bekannt gegeben, ob er sofort entscheidet oder aber ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH stellt.

Dieses könnte notwendig werden, weil die Möglichkeit besteht, dass bei dieser Thematik Unionsrecht von Relevanz ist. Da dieses für den momentanen Fall offenbar keine eindeutige Lösung bietet, muss der BGH den EuGH fragen, welche Auslegung hier zu wählen ist. Nachdem dessen Antwort eingelangt ist, kann er dann unter Beachtung dieser seine Entscheidung endgültig fällen.

Dann wird die Frage geklärt, ob man zukünftig die Einwilligung des Urheberrechtsinhabers benötigt, wenn man ein Video einbetten möchte. Der Gerichtshofspräsident merkte in der Verhandlung an, dass „Framing“ eine andere Qualität als gewöhnliche Links habe, „weil die Videos in ganz andere Inhalte eingebettet würden“. Der Beklagtenvertreter hielt hier mit dem Argument entgegen, dass jeder, der ein Video bei YouTube hochlade, auch mit der Verwendung von „Framing“ rechnen müsse. Falls die Beklagtenseite unterliegen sollte, steht der Umstand eines erhöhten Aufkommens von Abmahnungen im Raum, da das „Framing“ zur Zeit außerordentlich oft vorgenommen wird.

Das Aktenzeichen lautet auf I ZR 46/12.