RapidShare zerrt GEMA vor Gericht

Christoph Becker
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Erstmals Ende Januar dieses Jahres konnte die GEMA, die Verwertungsgesellschaft für Musik in Deutschland, eine einstweilige Verfügung gegen die deutsche Niederlassung des Shared-Hosting-Dienstes RapidShare erwirken. Nun wehrt sich das betroffene Unternehmen und reicht seinerseits eine Klage gegen die GEMA ein.

Wie RapidShare angibt, wolle man mit der nun beim Landgericht Düsseldorf eingereichten so genannten negativen Feststellungsklage, einer Klage, die das Nichtbestehen von Forderungen bzw. Ansprüchen titulieren soll, Rechtssicherheit für den Betrieb der eigenen Internetplattform schaffen. Genauer möchte das Unternehmen mit dieser Klage klären, in wie weit die Pflichten eines Hosters reichen, die auf der eigenen Webseite durch Nutzer eingestellten Inhalte zu kontrollieren und einzelne Rechtsverletzungen verhindern zu müssen.

Bislang ging die Einlegung von Rechtsmitteln stets von der GEMA aus, deren rechtliche Auffassung der aktuellen Lage auch vom bislang zuständigen Landgericht Köln geteilt wurde. So sei der Shared-Hosting-Anbieter für Urheberrechtsverletzungen im Rahmen seines Dienstes verantwortlich und müsse seinen Dienst umfassend auf künftige Verletzungen von Rechten der GEMA kontrollieren.

RapidShare hingegen teilt diese Auffassung natürlich nicht und gibt vielmehr an, dass sich die Pflicht des Unternehmens zur Löschung von Dateien nur auf solche erstrecken würde, die erwiesenermaßen illegal seien. So wolle man grundsätzlich zwischen Musikstücken und Dateien unterscheiden. Ein einzelner Titel könne laut RapidShare aber in verschiedenen Dateiformaten und unter unterschiedlichen Namen gespeichert werden. Wenn ein Anbieter deshalb alle Inhalte vorab prüfen müsse, um etwaige Rechtsverletzungen zu vermeiden, würde dies gegen das Telemediengesetz und weitere europäische Gesetzgebung verstoßen, so RapidShare.