Microsoft Deutschland gewinnt gegen Spammer

Thomas Hübner
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 25.10.2006 in einem von Microsoft angestrengten Verfahren einen in Schleswig-Holstein ansässigen Spammer zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt. Die Höhe des Schadenersatzes ist bekannt.

Der Spammer aus Schleswig-Holstein hat über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr eine Vielzahl von Spam-Aktionen durchgeführt, in denen er vorwiegend für die von ihm betriebenen Sex-Seiten Werbung gemacht hat. Die Spam-E-Mails enthielten zu diesem Zweck anzügliche Texte mit entsprechenden Werbeaussagen für die von ihm betriebenen Webseiten.

Bei einem Teil der von ihm versendeten Spam-E-Mails verwendete der Sexspammer zudem gefälschte E-Mail-Adressen der eingetragenen Marke und des gleichnamigen Microsoft Maildienstes „Hotmail“ als vermeintliche Absenderadresse. Der Spammer bestritt bis zum Schluss jegliche Verantwortlichkeit für die Spam-E-Mails. Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Spammer für die streitgegenständlichen Spam-E-Mails verantwortlich ist und entschieden dass die Verwendung der Bezeichnung Hotmail als gefälschte Absenderadresse eine Markenverletzung darstellt. Sollte er weiterhin gefälschte Hotmail-Email-Adressen für den Spam-Versand nutzen, wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro fällig.

Weiterhin muss der Spammer aufgrund des Urteils Microsoft über seine Spamaktivitäten detailliert Auskunft geben. Karslruhe hat ebenfalls entschieden, dass der Spammer nicht nur für die Verwendung der gefälschten Hotmail-E-Mail-Adressen schadensersatzpflichtig ist, sondern es hat zudem betont, dass der Spammer ebenso für die Versendung von Spam-E-Mails an die Nutzer des Maildienstes Hotmail aufzukommen hat.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe könnte für die Bekämpfung von Spammern in Deutschland von erheblicher Bedeutung sein. Da Deutschland bislang über kein ausdrückliches Anti-Spam-Gesetz verfügt, mussten entsprechende Klagen bislang auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt werden, ohne dass die Spammer strafrechtliche Folgen oder aber hohe Schadensersatzsummen zu befürchten hatten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun in seiner Entscheidung ausdrücklich bestätigt, dass eine Markenverletzung vorliegt, wenn Spammer die geschützte Marken von Mail-Providern als gefälschte Absenderadressen in Spam-E-Mails verwenden und damit die Tür zur strafrechtlichen Verfolgung geöffnet.

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