GEMA geht gegen Rapidshare vor

Christoph Becker
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Vor dem Landgericht Köln hat die GEMA am vergangenen Donnerstag eine einstweilige Verfügung gegen die Webseiten rapidshare.com und rapidshare.de erwirken können. Die Gesellschaft berief sich dabei darauf, dass Nutzer dieser Webseiten wiederholt rechtswidrig GEMA-Werke feilgeboten haben.

Stein des Anstoßes war dabei ein von Rapidshare etabliertes Angebot, durch das Nutzer auf die Webseite Dateien hochladen können und diese dann öffentlich von anderen Besuchern der Webseite wieder heruntergeladen werden können. Um an solche Daten möglichst komfortabel und ohne Wartezeit zu gelangen, richteten die Betreiber der Webseite darüber hinaus einen sogenannten „Premium-Download“-Dienst ein, für den ein monatliches Entgelt verlangt wird.

Da die Betreiber der Webseite aber keine entsprechende Lizenz zum Vertrieb von Daten, wie sie auch die GEMA schützt, habe, sieht die GEMA die von ihr vertretenen Rechteinhaber in ihren Rechten verletzt. Rapidshare beruft sich hingegen darauf, dass man nicht kontrollieren könne und auch nicht dafür verantwortlich sei, welche Daten die Nutzer auf die Webseite hochladen.

In einem Eilverfahren gab das Landgericht Köln dem Begehren der GEMA nun statt und sagte darüber hinaus, dass es irrelevant sei, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selber einstellen würde. Dies ändere nichts daran, dass der Betreiber der Webseite für die so stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften würde. Die GEMA selbst begrüßt dieses Urteil natürlich und sieht sich dadurch auch im Kampf gegen YouTube, MySpace und Co gut gewappnet, da nun nicht mehr die Verantwortung für die eingestellten Daten einfach auf die Nutzer abgewälzt werden könne, so GEMA-Chef Dr. Harald Heker.