Neues Urteil im „RapidShare / GEMA“-Verfahren

Sasan Abdi
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Im juristischen Schlagabtausch zwischen Shared-Hosting-Dienstes RapidShare und der GEMA kann letztere einen weiteren, wichtigen Etappensieg für sich verbuchen. Für den Anbieter könnte dies empfindliche Folgen haben.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 23. Januar 2008 die Haftung des weltweit größten „1-Click-Webhosters“ für Urheberrechtsverletzungen bestätigt. RapidShare bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, beliebige Inhalte - darunter auch in großem Umfang Musiktitel - anonym bei dem Dienst abzuspeichern und unbegrenzt abzurufen. RapidShare hatte sich bislang darauf berufen, dass allein die jeweiligen Nutzer für die illegalen Inhalte haftbar gemacht werden könnten.

Dieser Ansicht hat nun das Landgericht Düsseldorf eine Absage erteilt. Wie bereits die Landgerichte Köln und München erlegt auch das Landgericht Düsseldorf den Dienstebetreibern umfassende Handlungspflichten auf. Nach dem aktuellen Urteil ist RapidShare verpflichtet, „auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss“. Dies begründet das Gericht insbesondere damit, dass der Dienst „nicht hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt“ werde, für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte „besonders gut geeignet“ sei und gerade hieraus „in nicht unerheblicher Weise“ ein finanzieller Vorteil gezogen werde.

Je nach weiterem Werdegang des Streits könnte RapidShare zumindest hierzulande zu drastischen Maßnahmen gezwungen werden, die nicht zuletzt Auswirkungen auf die Attraktivität des Angebots und damit den Zulauf an Nutzern zur Folge haben könnten.