Student klagt erfolgreich gegen PC-Rundfunkgebühr

Jirko Alex
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Bei einer erneuten Auseinandersetzung über die Zahlung von Rundfunkgebühren obsiegte nun ein Student vor Gericht. Dieser sollte der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) für seinen internetfähigen PC Rundfunkgebühren zahlen, weil er sonst über kein Radio und keinen Fernseher verfügte.

Tatsächlich ist seit Januar 2007 im neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) festgelegt, dass internetfähige Geräte – im Extremfall also auch Mobiltelefone oder vernetzte Kühlschränke – unter die Gebührenpflicht fallen können, wenn sich im Haushalt sonst keine angemeldeten Fernseher oder Radios befinden, die öffentlich-rechtliches Programm empfangen können. In diesem Fall reiche die Möglichkeit der modernen Kommunikationsgeräte aus, um einen Empfang zu unterstellen und Gebühren dafür zu erheben. Gegen diese Rechtsauffassung klagte bereits ein Rechtsanwalt vor dem Verwaltungsgericht Koblenz – und bekam Recht. Das Gericht sah in den Gebühren eine Zugangshürde, die dem Grundrecht auf informationelle Freiheit widerspreche. Auch der Rechtsanwalt besaß einen PC in seiner Kanzlei, den er jedoch nicht für den Empfang von öffentlich-rechtlichen Sendern nutzen will, sondern vor allem für die Recherche. Mit einer ähnlichen Argumentation scheiterte ein anderer Rechtsanwalt jedoch vor der fünften Kammer des Amtsgerichts Ansbach in Bayern. Jenes Gericht verwies darauf, „dass auch diejenigen Empfangsgeräte, mit denen Rundfunkprogramme empfangen werden können, gebührenpflichtig seien“, und folgte damit strikt dem Gesetzestext.

Umso interessanter sind neuerliche Entscheidungen zu dem Sachverhalt. Vor dem Verwaltungsgericht Münster klagte ein Student gegen die Erhebung der Gebühren auf seinen zwar privat genutzten, jedoch nicht zum Zweck des Rundfunkempfangs gebrauchten PC. Der Student wurde von der GEZ zur Zahlung von monatlich 5,52 Euro aufgefordert, da er neben dem PC über keine weiteren Empfangsgeräte verfügte. Er störte sich jedoch daran, dass – auch im privaten Umfeld – das bloße Vorhandensein eines internetfähigen PCs genügen solle, um präventiv unter den Verdacht zu geraten, öffentlich-rechtliche Sendungen zu empfangen. Das Gericht folgte diesem Einspruch und stützte sich dabei auch auf eine jährliche Studie des ARD und ZDF. Diese legt offen, dass nur etwa 3,4 Prozent aller Internetnutzer und 2,1 Prozent der Gesamtbevölkerung über 14 Jahren im letzten Jahr täglich Netzradios nutzten.

Aus diesem Grunde reiche das bloße Vorhandensein eines prinzipiell empfangstauglichen Gerätes nicht aus, so es sich um ein so universell einsetzbares Objekt wie einen PC handele. Das Verwaltungsgericht Münster wisse zwar auch um die Schwierigkeit, den Rundfunkempfang nachzuweisen, solange im Rundfunkstaatsvertrag aber an einer gerätebezogenen Gebührenpflicht festgehalten werde, müsse die Regelung einschränkend ausgelegt werden. Gegen das Urteil kann noch Widerspruch eingereicht werden.

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