BGH: Umzug kein Grund für vorzeitige DSL-Kündigung

Thomas Kalckbrenner
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Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil getroffen, das für viele DSL-Kunden von Nachteil sein dürfte. Im gestern entschiedenen Verfahren (Az. III ZR 57/10) kündigte ein DSL-Kunde nach einem Umzug im November 2007 fristlos den im Mai abgeschlossenen Zweijahresvertrag mit seinem DSL-Provider.

Dieser hatte dem Kunden am neuen Wohnort keinen Anschluss mehr bereitstellen können. Der Provider akzeptierte die Kündigung nicht; der Kunde klagte daraufhin und scheiterte in den beiden Vorinstanzen.

Der BGH schloss sich der Meinung der niedrigeren Instanzen an, dass der Kläger kein Sonderkündigungsrecht hat, weil der DSL-Provider keinen Einfluss auf den Umzug nehmen könnte und dieser ausschließlich im Interesse des Kunden liegt. Wer einen längerfristigen Vertrag abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diesen aufgrund einer Veränderung der persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Außerdem seien die subventionierten Geräte wie z.B. Router erst im zweiten Vertragsjahr durch die Monatsgebühren refinanziert.

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