Bewährungsstrafe für SIM-Lock-Knacker

Benjamin Beckmann
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Ein 35-Jähriger wurde vor dem Göttinger Amtsgericht für das Entfernen von SIM-Kartensperren zu sieben Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Damit sprachen die Richter eines der ersten richtungweisenden Urteile bezüglich der Strafbarkeit der Umgehung dieser Einschränkung durch den Mobilfunkanbieter.

Der Angeklagte habe nach Ansicht der Richter über Jahre hinweg hunderte Handys von ihrer SIM-Kartensperre (sogenanntes „SIM-Lock“) befreit und sich somit wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) sowie Datenveränderung (§§ 303a, 267 Abs. 3 StGB) strafbar gemacht (Az. 62 DS 106/11). Es ist wahrscheinlich, dass die Verteidigung des Angeklagten vor dem Oberlandesgericht in Braunschweig Revision einlegen wird, da die Gesetzeslage nicht eindeutig ist und wichtige Fragen offen blieben.

Während des Prozesses argumentierte die Verteidigung, dass der Eigentümer eines Mobiltelefons über dieses frei verfügen könne. Zu diesen Freiheiten gehöre nach ihrer Ansicht auch das Aufheben der Beschränkung auf einen bestimmten Mobilfunkanbieter. Die Richter waren jedoch anderer Ansicht. Im Gespräch mit Golem erklärte der Gerichtssprecher Stefan Scherrer das Urteil der Richter damit, „dass ein Anbieter ein Handy zu einem bestimmten Preis heraus gibt und dann bestimmte Vorgaben erfüllt sehen will. Deswegen gibt es zu Recht ein SIM-Lock, das ohne die Genehmigung des Betreibers nicht umgangen werden soll.“

Bislang galten alle Urteile in diesem Bereich ausschließlich dem Umgehen von SIM-Lock in gewerblichem Ausmaß – so auch in diesem Fall. Der Angeklagte hatte den Dienst von 2005 bis 2010 kostenpflichtig im Internet angeboten. Unter Juristen ist dieses Urteil schon jetzt umstritten. Mit Spannung wird daher ein obergerichtliches Urteil erwartet. In diesem Zusammenhang könnte auch die Strafbarkeit in privatem Umfeld bejaht oder verneint werden.