Google will MP3-Ripper-Dienste für YouTube abstellen

Sasan Abdi
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Google geht gegen Internetangebote vor, die es erlauben, YouTube-Clips mitzuschneiden und in das MP3-Format zu konvertieren. Entsprechende Anwaltschreiben erreichten die Betreiber der beliebtesten Dienste unlängst.

Google argumentiert, dass das Extrahieren der Tonspuren in Audio-Formate gegen die Geschäftsbedingungen von YouTube verstoße, weswegen die Betreiber der besagten Webdienste ihr Angebot binnen sieben Tagen einstellen sollen.

Dieses Vorgehen erfolgt nicht zuletzt deswegen, weil sich die besagten Angebote einer großen Beliebtheit erfreuen. Laut Google haben bereits „zig Millionen Menschen“ über einen solchen Dienst auf YouTube zugegriffen – allein über das Angebot YouTube-MP3 sollchen es zuletzt täglich rund 1,3 Millionen Zugriffe gewesen sein, wobei die Gesamtsumme der täglichen Zugriffe bei 200 Millionen liegen soll.

Doch was bedeutet das für den Nutzer? Darf er solche Dienste verwenden? Oder begeht er eine Urheberrechtsverletzung, wenn er Musik bei YouTube herunterlädt? Ein Blick in die YouTube-Nutzungsbedingungen für Entwickler zeigt, dass es tatsächlich einen Passus gibt, der die Konvertierung von YouTube-Inhalten in ein speicherbares Format (beispielsweise MP3) untersagt.

Ziff. 6.1.K.: Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos nur in der Form des Streamings und zu keinen anderen Zwecken als der rein persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung, und nur in dem Rahmen zu nehmen, der durch die normale Funktionalität der Dienste vorgegeben und erlaubt ist. „Streaming“ bezeichnet eine gleichzeitige digitale Übertragung des Materials über das Internet durch YouTube auf ein nutzerbetriebenes internetfähiges Endgerät in einer Weise, bei der die Daten für eine Echtzeitansicht bestimmt sind, nicht aber für einen (permanenten oder vorübergehenden) Download, ein Kopieren, ein Speichern oder einen Weitervertrieb durch den Nutzer.

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke verweist vor diesem Hintergrund allerdings darauf, dass diese Nutzungsbedingungen nur im Verhältnis zwischen registrierten YouTube-Nutzern und YouTube gelten würden. Wer sich ein Video lediglich ansähe, müsse die Nutzungsbedingungen weder ansehen noch bestätigen. Daher könne die Regelung allenfalls gegenüber registrierten YouTube-Nutzern Geltung erlangen, so Solmecke in einer Pressemitteilung.

Doch selbst diese Klausel sieht er kritisch: „Meiner Meinung nach kann das gesetzliche Recht auf Privatkopie nicht ohne weiteres durch die AGB eines Dienstes ausgehebelt werden. Ich verstehe die Norm im Gesetz (§ 53 UrhG) als zwingende Regelung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass YouTube das Recht auf Privatkopie einschränken darf, führt dies lediglich zu einer Vertragsverletzung durch den Nutzer. Die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt ist hiervon völlig unabhängig“, so Solmecke.

Bei der Einschätzung zur Zulässigkeit einer über YouTube angefertigten Privatkopie geht es deswegen im Kern um die Quelle der jeweiligen Inhalte. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Privatkopie ist laut Solmecke, dass das Material nicht „offensichtlich rechtswidrig zugänglich“ gemacht worden ist. Aufgrund von Marketingaktionen und dergleichen sei dies auf YouTube allerdings nicht immer ohne Weiteres ersichtlich, weswegen Solmecke folgende Einschätzung kommuniziert: „Offensichtlich rechtswidrig ist ein Video lediglich dann, wenn die Rechtswidrigkeit ihm gewissermaßen auf die Stirn geschrieben ist, z.B. bei einem Kinofilm, der erkennbar von der Leinwand abgefilmt worden ist. In der Regel kann der Nutzer die Rechtmäßigkeit des Videos jedoch nicht nachprüfen. Er muss daher davon ausgehen, dass das YouTube Video nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Allerdings besteht laut Solmecke ein Unterschied zwischen der privaten Anfertigung und der Beauftragung von den nun im Fokus stehenden Webdiensten. „Zwar ist es auch möglich eine rechtmäßige Privatkopie von einem Dritten anfertigen zu lassen, jedoch ist das Risiko, dass eine solche Kopie aus dem Bereich der Privatkopie herausfällt höher. So z.B. wenn der Dritte durch Werbeschaltungen Einnahmen erzielt.“, so Solmecke. Sicherer sei daher die eigenständige Nutzung einer Konvertierungssoftware.

Abmahnungen von Nutzern wegen des Downloads bei YouTube hat es laut der Kanzlei bisher nicht gegeben – YouTube hat die Konvertierungsdienste bisher einfach ignoriert. Ob der aktuelle Streit eine Trendwende einläutet bleibt abzuwarten. Zusammenfassend empfiehlt Rechtsanwalt Solmecke vor diesem Hintergrund: „Nutzern ist daher zu empfehlen, auf YouTube-Downloader Software zu setzen, denn diese selbst angefertigten Kopien sind auf jeden Fall legal.

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