Teil-Einigung bei Urheberrechtsabgaben auf Speichermedien

Andreas Frischholz
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Mit der angestrebten Erhöhung der Urheberrechtsabgabe auf Speichermedien sorgten die Verwertungsgesellschaften im Mai letzten Jahres für Wirbel und massive Kritik auf Seiten der Hersteller und dem IT-Verband Bitkom. Dieser verkündete nun eine erste Teil-Einigung, auch wenn der grundlegende Streit nach wie vor schwelt.

Der Bitkom hat sich laut eigener Aussage mit den Verwertungsgesellschaften ZPÜ, VG Wort und VG Bild Kunst rückwirkend für einen begrenzten Zeitraum auf die alte Höhe der Urheberrechtsabgaben für USB-Sticks und Speicherkarten geeinigt. Der Vertrag bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012, in dem Bitkom-Mitglieder eine Abgabe in Höhe von 8 Cent pro Stück zahlen müssen, für alle anderen Hersteller gilt ein Tarif von 10 Cent pro Stück. Das hat allerdings keine Auswirkungen auf die aktuell angesetzten Tarife der Verwertungsgesellschaften, diese gelten ohnehin erst seit dem 1. Juli 2012.

Der alte Vertrag war von den Verwertungsgesellschaften zum 31. Dezember 2011 gekündigt worden, um höhere Zahlungen von Speicherherstellern einzufordern. Im Mai 2012 wurden die neuen, teils drastisch erhöhten Abgaben publik. Die Verwertungsgesellschaften verlangen für USB-Sticks und Speicherkarten mit einem Volumen von bis zu 4 GB 91 Cent, bei einer Größe von über 4 GB soll auf USB-Sticks eine Gebühr von 1,56 Euro anfallen, bei Speicherkarten mit mehr als 4 GB Kapazität sind es sogar 1,95 Euro. Die Angemessenheit der Forderungen lässt der Bitkom derzeit von der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt prüfen.

Mit den Abgaben auf Geräte und Speichermedien sollen legale Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Inhalten abgegolten werden. „Den bestehenden Dissens zwischen Herstellern und Verwertungsgesellschaften über die Höhe der Abgaben löst die Einigung nicht“, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Für einen begrenzten Zeitraum habe man nun aber eine pragmatische Lösung gefunden, obwohl er die Forderungen der Verwertungsgesellschaften nach wie vor als „absolut unverhältnismäßig“ bezeichnet.

Keine Auswirkungen auf den eigentlichen Streit

Als Beleg führte der Bitkom bereits im vergangenen Jahr eine Gfk-Studie an, nach der die Nutzer lediglich drei Prozent des Festplattenspeichers für urheberrechtlich geschützte Werke verwenden würden. Bei den Verwertungsgesellschaften interpretiert man die Studie allerdings anders, immerhin handele es sich bei den drei Prozent immer noch um 18 GB pro Nutzer, weswegen eine Erhöhung der Urheberrechtsabgaben gerechtfertigt sei. Bei Kritikern stößt diese Argumentation allerdings auf Unverständnis, da die stärkste Erhöhung auf Speicherkarten (beispielsweise SD- und Mini-SD-Karten) entfällt, die normalerweise in Kameras und Camcordern eingesetzt werden – also zur Speicherung von eigenen Inhalten der Nutzer dienen.

Abseits der offiziellen Argumentation dürfte der Kern des Streits allerdings eher auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2010 zurückgehen, beschreibt der IT-Dienstleister Datev. In dem sogenannten Padawan-Urteil (PDF-Datei) entschieden die Richter, dass eine pauschale Urheberrechtsabgabe gegen EU-Recht verstößt. In Ländern mit einem Recht auf Privatkopie darf die damit einhergehende Pauschalabgabe nicht für gewerbliche Käufer, also Unternehmen und Selbstständige, erhoben werden. Was in der Theorie noch nachvollziehbar klingt, ist in der Praxis aber nicht ohne weiteres umzusetzen – wie soll etwa bei Selbstständigen unterschieden werden, ob ein USB-Stick nur für gewerbliche Zwecke oder auch Privat genutzt wird? Wie auch immer, für Verwertungsgesellschaften verkleinert sich voraussichtlich die Anzahl der verkauften Geräte, die mit der Urheberrechtsabgabe belegt werden können.

Es bleibt also abzuwarten, wie das Schiedsgericht des deutschen Marken- und Patentamts die Abgabenerhöhung bewertet. Im Rahmen dieses Urteils dürfte auch die Frage geklärt werden, wie das Padawan-Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Praxis umgesetzt werden soll.