Hauptmieter nicht für Filesharing des Untermieters haftbar

Michael Schäfer
25 Kommentare

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Köln entschieden, dass der Hauptvermieter einer Wohngemeinschaft nicht für Urheberrechtsverletzung der Untermieter haftbar gemacht werden kann. Weiter führte das Gericht aus, das der Hauptmieter den Untermieter ohne ersichtlichen Grund nicht belehren oder überwachen müssen.

Geklagt hatte in diesem Fall die Musikindustrie, welche dem Hauptmieter beschuldigte, dass über den Internet-Anschluss der Wohngemeinschaft zahlreiche Musiktitel illegal getauscht wurden. Dieser konnte dem Gericht aber glaubhaft nachweisen, dass er sich zur „Tatzeit“ überhaupt nicht in der Wohnung aufgehalten hatte, sondern sich längere Zeit in einer anderen Stadt befand.

Trotzdem stand die Frage im Raum, ob der Hauptmieter trotz seiner Abwesenheit der sogenannten „Störerhaftung“ unterliegt. Wenn ja, hätte er als Inhaber des Telefonanschlusses für die Verfehlungen anderer Untermieter haftbar gemacht werden können, da nach Ansicht der Musikindustrie der Angeklagte diese Möglichkeiten nicht zu Genüge unterbunden habe. Auch stellte sich die Frage, ob dieser alleine schon deswegen für die Vergehen haftbar gemacht werden könne, da der besagte Internet-Anschluss auf seinen Namen angemeldet war.

Im abschließenden Urteil verneinten die zuständigen Richter eine Störerhaftung. Auch eine Pflicht zur Belehrung oder zur Prüfung bestehe nicht, da die Untermieter nicht im Haushalt des Hauptmieters wohnen würden. Auch wenn dieser den Untermietern die Räumlichkeiten und den Internet-Anschluss vollständig überlassen würde, sei trotzdem die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Privatsphäre der Untermieter zu achten.

Weiter führte das Gericht aus, dass auch ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine Verletzung eine Belehrung der Untermieter nicht erforderlich sei, da alleine schon aus dem Untermietverhältnis Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter entstehen würden, welche auch eine ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses beinhaltet.

Wer aufgrund des Urteils nun meint, diese Ausführung auch auf einen Familienhaushalt anwenden zu können, irrt. Hier stellte das Gericht klar, dass es sich sowohl beim Hauptmieter als auch bei den Untermietern um in etwa gleichaltrige Studenten handelt. So könne davon ausgegangen werden, dass, im Gegensatz zu einem Familienhaushalt, ein „Informationsvorsprung“ im Bezug auf die Benutzung und der Gefahren des Internets nicht gegeben war. In einem Familienhaushalt seien wiederum sorgepflichtige Eltern dazu angehalten, ihre minderjährigen Kinder zu belehren und ihre Aktivitäten gegebenenfalls zu kontrollieren. Zu diesem Thema hatte der Bundesgerichtshof erst im letzten Jahr geurteilt, das Eltern nur bedingt für die Verfehlungen ihrer Kinder zur Verantwortung gezogen werden können.

Dieses bis jetzt noch nicht rechtskräftige Urteil (Az.: 14 O 320/12) wirft auch ein neues Licht auf die Problematik, mit der unter anderem Inhaber von Hotelbetrieben oder Internet-Cafés zu kämpfen haben: Auch hier stellt sich weiterhin die Frage, inwiefern diese für Verfehlungen ihrer Gäste verantwortlich gemacht werden können. Zudem werden mit diesem Urteil weitere Fragen bezüglich der Störerhaftung von freien WLAN-Zugängen, wie sie in vielen Städten unseres Landes geplant sind, aufgeworfen.