Filesharing-Drosselung: Auch ältere Verträge bei Kabel Deutschland werden eingeschränkt

Andreas Frischholz
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Filesharing-Drosselung: Auch ältere Verträge bei Kabel Deutschland werden eingeschränkt
Bild: kabeldeutschland.de

Kabel Deutschland hat die in den AGB festgeschriebene Filesharing-Drosselung nun auch bei Kunden eingeführt, die ihre Verträge vor dem August 2009 abgeschlossen haben. Damit gilt nun für alle Internetanschlüsse des Kabelanbieters ein Traffic-Limit von 10 Gigabyte am Tag.

Diese nun auch für ältere Kunden gültigen AGB gelten bereits für alle Neukunden seit dem Jahr 2012. Demnach ist Kabel Deutschland berechtigt, die dem Kunden „zur Verfügung stehende Übertragungsgeschwindigkeit ausschließlich für Filesharing-Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 Kbit/s zu begrenzen“, wenn ein Traffic-Volumen von 10 Gigabyte innerhalb eines Kalendertags überschritten wurde. Alle übrigen Anwendungen wie Web-Surfen, Kommunikationsdienste, Video-Streaming sowie Video-on-Demand sollen von der Drosselung nicht betroffen sein und „unverändert nutzbar“ bleiben.

Lädt ein Kunde an einem Kalendertag ein Gesamtdatenvolumen von mehr als 10 GB herunter, ist Kabel Deutschland berechtigt, die ihm zur Verfügung stehende Übertragungs- geschwindigkeit ausschließlich für Filesharing-Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 Kbit/s zu begrenzen. Alle anderen Anwendungen (Internetsurfen, Social Networks, E-Mails, Video-Streaming, Video-on-Demand, Chat etc.) sind davon zu keiner Zeit betroffen und bleiben unverändert nutzbar.

Drosselklausel aus den AGB von Kabel Deutschland

Auf Anfrage von Golem erklärte ein Sprecher von Kabel Deutschland, dass angesichts der Entwicklungen im Telekommunikationsmarkt auch die „technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen“ angepasst werden mussten. „Vor diesem Hintergrund erhalten Kabel-Deutschland-Kunden, die einen Internet- und/oder Telefonvertrag vor August 2009 mit uns abgeschlossen haben, nun auch die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, so der Sprecher.

Wie gehabt rechtfertigt Kabel Deutschland die Maßnahme mit dem Argument, dass man die „Servicequalität für alle Nutzer langfristig auf hohem Niveau“ halten wolle. Darüber hinaus behalte sich der Kabelanbieter zwar das Recht vor, Filesharing-Dienste ab einem Verbrauch von 10 Gigabyte pro Tag zu drosseln. Derzeit gelte das Traffic-Limit jedoch erst ab 60 Gigabyte pro Tag.

Filesharing-Drossel unter ferner liefen

Den Kunden von Kabel Deutschland wurde die ABG-Änderung zwar in einem Brief mit den neuen ABG angekündigt. Die hinzugekommene Drossel-Klausel wird im Übersichtsblatt mit den „wesentlichen Änderungen“ jedoch nicht erwähnt.

Für die Informationspolitik zu der Filesharing-Drossel steht Kabel Deutschland ohnehin in der Kritik. Erst im Juni dieses Jahres wurde der Kabelanbieter vom Landgericht München wegen irreführender Werbung für die Internet-Flatrates verurteilt (Az. 37 O 1267/14). Demnach reiche es nicht aus, lediglich in einer Fußnote auf die Filesharing-Drosselung hinzuweisen, wenn die Tarife mit Übertragungsraten von 10 bis 100 MBit/s beworben werden.

Gegen das Urteil hat Kabel Deutschland jedoch Berufung eingelegt. Das Unternehmen argumentiert, dass nur ein geringer Prozentsatz der Kunden von der Filesharing-Drosselung betroffen ist. Demnach verbrauchen 1,54 Prozent der Kunden mehr als 10 Gigabyte und 0,07 Prozent mehr als 60 Gigabyte am Tag, wie im Rahmen einer Anhörung vor dem Landgericht München mitgeteilt wurde.