Leistungsschutzrecht: Kartellamt stellt sich auf die Seite von Google

Andreas Frischholz
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Leistungsschutzrecht: Kartellamt stellt sich auf die Seite von Google
Bild: Robert Scoble | CC BY 2.0

Das Bundeskartellamt hat nun entschieden: Im Streit um das Leistungsschutzrecht wird kein Verfahren gegen Google eingeleitet. Der Suchmaschinenbetreiber hatte Artikel aus den Web-Angeboten der Verlage, die auf eine Gebühr bestehen, nur noch in reduzierter Form dargestellt – zum Ärger der VG Media, die die Verlage vertritt.

Bundeskartellamt auf Seite von Google

Der Hintergrund des Streits ist: Um potentiellen Gebühren-Ansprüche durch das Leistungsschutzrecht zu verhindern, fordert Google von den Verlagen eine Verzichtserklärung. Falls diese nicht unterschrieben wird, werden die Artikel aus den jeweiligen Web-Angeboten nicht mehr mit Anreißer-Text und Bild in der Suchmaschine dargestellt, sondern nur noch mit Überschrift und Link. Das ist schlecht für die Verlage, weil auf diese Weise die Klickzahlen massiv einbrechen, wie etwa Axel Springer festgestellt hat. Die Verwertungsgesellschaft der Verlage – die VG Media – erhebt daher den Vorwurf: Google missbraucht die dominante Position im Suchmaschinengeschäft, um sich vor den Leistungsschutzrecht-Gebühren zu drücken.

Doch das Bundeskartellamt hat nun endgültig entschieden, dass es diese Position nicht teilt. So erklärt Bundeskartellamt-Präsident Andreas Mundt: „Die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens waren in diesem Fall nicht übertreten.“ Zumal das Verhalten von Google nachvollziehbar sei. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen könne kartellrechtlich nicht dazu verpflichtet werden, bei einer ungeklärten Rechtslage ein erhebliches Schadensersatzrisiko einzugehen. Daher habe das Bundeskartellamt auch kein förmliches Verfahren gegen Google eingeleitet.

Leistungsschutzrecht ist Sache der Gerichte

Die Situation würde sich erst ändern, wenn Google die Angebote von bestimmten Verlagen vollständig aus dem Suchindex entfernen würde. „Wir haben Google hingegen deutlich gemacht, dass eine Totalauslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte“, so Mundt. Ohnehin gehe es bei dieser Debatte nicht um das Kartellrecht. Die entscheidende Frage sei vielmehr, wie es um die Reichweite des Leistungsschutzrechts bestellt ist. Doch darüber müssten Gerichte entscheiden.

Diese Entscheidung wird die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt treffen müssen. Denn das Leistungsschutzrecht gilt nur, solange es nicht um „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ handelt. Nach wie vor ist aber unklar, was genau darunter zu verstehen ist. Daher ist letztlich auch noch nicht geklärt, ob die Anreißer-Texte („Snipptes“) bei Google überhaupt unter das Leistungsschutzrecht fallen.

Entscheidung hat keinen Einfluss auf EU-Verfahren

Darüber hinaus erklärt das Bundeskartellamt, dass die Entscheidung mit der EU-Kommission abgesprochen sei. Dementsprechend habe diese keinen Einfluss auf das Wettbewerbsverfahren, das aktuell gegen Google vorangetrieben wird. Bundeskartellamt-Präsident Mundt: „Es gibt keine Überschneidung zwischen diesem speziell gelagerten Fall und dem laufenden Google-Verfahren der Kommission.“ Die von EU-Kommissarin Vestager eingeschlagene Richtung könne er „nur unterstützen“.

Im Jahr 2010 hatte das Bundeskartellamt zusammen mit anderen nationalen Wettbewerbsbehörden entscheiden, die verschiedenen Beschwerden gegen Google an die EU-Kommission abzugeben. So sollte ein europäisches Verfahren ermöglicht werden. Der Vorwurf lautet, dass Google die marktbeherrschende Stellung missbraucht, um hauseigene Dienste gegenüber konkurrierenden Angeboten zu bevorzugen. Derzeit prüft die EU-Kommission noch die Vorwürfe. Ob ein offizielles Verfahren eröffnet wird, soll Anfang des kommenden Jahres entscheiden werden.

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