Gerichtsurteil: Vertriebsverbot gilt nicht für Preisvergleichsportale

Andreas Frischholz
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Gerichtsurteil: Vertriebsverbot gilt nicht für Preisvergleichsportale
Bild: dierk schaefer | CC BY 2.0

Hersteller dürfen zwar verbieten, dass eines ihrer Produkte bei bestimmten Online-Plattformen wie etwa Amazon angeboten wird. Doch ein Ausschluss aus Preisvergleichsportalen ist nicht möglich, heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

In dem Verfahren hatte eine Fachhändlerin für Sportartikel gegen den Hersteller von Markenrucksäcken geklagt. Dieser hatte die Auslieferung der Rucksäcke mit einer Klausel verbunden, die sowohl einen Verkauf über Amazon als auch das Bewerben über Preisvergleichssuchmaschinen untersagt. Nun hat das Oberlandesgericht allerdings entschieden, dass zumindest das Werbeverbot für Preisvergleichsportale kartellrechtswidrig ist.

In der Begründung heißt es: Der Einfluss der Suchmaschinen auf das Markenimage ist nicht so relevant, dass ein Verbot gerechtfertigt wäre. Denn die Nutzer würden diese nicht direkt mit dem Verkauf eines Produkts verbinden. Der einzige Zweck der Preisvergleichsportale sei vielmehr, einen Händler zu finden, der das gesuchte Produkt anbietet. Dementsprechend missbrauche ein Hersteller seine Stellung gegenüber dem Händler, wenn es untersagt wird, ein Markenprodukt über die Preisvergleiche zu bewerben.

Vertriebsverbot für Amazon ist vertretbar

Anders sieht es aber bei den Verkaufsplattformen aus. Laut dem Oberlandesgericht Frankfurt dürfen Hersteller von Markenprodukten grundsätzlich ein selektives Vertriebssystem einführen, um die jeweilige Marke zu schützen. Es ist also durchaus legitim, dass Amazon als Verkaufsplattform ausgeschlossen wird – und das gelte auch für die Fachhändler. Denn sobald diese ein Produkt bei Amazon einstellen, wirkt es auf den Kunden nicht mehr als Angebot des Fachhändlers, sondern als Angebot von Amazon.

Damit werde dem Hersteller aber ein Händler „untergeschoben“, auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss hat. „Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke“, heißt es in der Mitteilung des Oberlandesgerichts.

Noch ist das Urteil des Oberlandesgerichts aber nicht rechtskräftig und kann mit einer Revision vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden. In erster Instanz hatte das zuständige Landesgericht noch entschieden, dass neben dem Werbeverbot für Preisvergleichsportale auch das Vertriebsverbot auf Amazon kartellrechtswidrig ist.

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