Verbraucherschutz: Google wegen Auswertung von E-Mails abgemahnt

Andreas Frischholz
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Verbraucherschutz: Google wegen Auswertung von E-Mails abgemahnt
Bild: Olga Berrios | CC BY 2.0

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat Google wegen der massenhaften Sammlung von Nutzerdaten erneut abgemahnt. In diesem Fall geht es um das automatische Auswerten von E-Mails, um personalisierte Werbung zu schalten.

Konkret bezieht sich die Abmahnung auf zwei Formulierungen in den Nutzungsbedienungen. Mit diesen räumt sich Google das Recht ein, die Inhalte von Nutzern – also auch E-Mails – für personalisierte Werbung auszuwerten. Den Verbraucherschützern ist das ein Dorn im Auge, da E-Mails oftmals sehr private Informationen enthalten – und zwar nicht nur von Google-Nutzern, sondern auch von Dritten, die E-Mails an eine Person mit einem Google-Konto verschicken.

Der rechtliche Knackpunkt ist dabei die fehlende Einwilligung für die Datenauswertung. „Es kann nicht sein, dass Google die E-Mails seiner Nutzer ohne spezifische Einwilligung mitliest, um diesen dann maßgeschneiderte Produktinformationen anzuzeigen“, so Heiko Dünkel vom vzbv. Denn in der Datenschutzerklärung wird diese Praxis zwar allgemein angekündigt, eine konkrete Zustimmung zur konkreten Datenerhebung und Datennutzung werde damit aber nicht eingeholt. Das wäre nach Ansicht der Verbraucherschützer aber nötig.

Hinzu kommt, dass der Begriff „Werbung“ in der Datenschutzerklärung nicht präzise definiert ist. „Auf welchen Kanälen und für welche Produktgruppen geworben werden soll, ist für den Verbraucher nicht klar erkennbar“, so Dünkel.

Persönliche Daten sind immer sensibel

Eine weitere Klausel, die die Verbraucherschützer bemängeln: Google erklärt in der Datenschutzerklärung, dass bei der Verwertung von personenbezogenen Daten nur dann eine Einwilligung der Nutzer nötig ist, wenn jene „sensibel“ sind. In den deutschen Datenschutzvorschriften werde jedoch nicht zwischen sensiblen und anderen personenbezogenen Daten unterschieden, so der vzbv.

Google hat bis zum 25. Januar 2016 Zeit, auf die Abmahnung zu reagieren. Danach droht eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin.

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