Leistungsschutzrecht: Schlappe für die Verlage vor dem Berliner Landgericht

Andreas Frischholz
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Leistungsschutzrecht: Schlappe für die Verlage vor dem Berliner Landgericht
Bild: Google

Im Streit um das Leistungsschutzrecht müssen die Verlage eine weitere Schlappe hinnehmen. Das Landgericht Berlin hat entschieden: Wenn Google keine Gebühren an die Verlage zahlen will, handelt es sich nicht um einen Missbrauch der Marktmacht im Suchmaschinengeschäft.

Grundsätzlich lautet das Ziel des Leistungsschutzrechts: Suchmaschinenbetreiber sollen Gebühren an die Presseverlage zahlen, wenn in den Suchergebnissen Anreißertexte („Snippets“) mit mehr als sieben Wörtern und die Vorschaubilder aus Artikeln übernommen werden. Google will allerdings auf keinen Fall bezahlen und hat sich deswegen schon im Juni 2013 mit einer Einverständniserklärung abgesichert. Diese besagt: Wer bei Google News gelistet werden will, muss auf die Ansprüche aus dem Leistungsschutzrecht verzichten. Ansonsten werden Artikel aus dem jeweiligen Online-Angebot nur mit Überschrift und Link bei Google aufgeführt.

Viele Verlage, die auf Einnahmen durch das Leistungsschutzrecht hofften, reagierten äußerst verärgert auf diesen Schritt. Denn auf eine prominente Platzierung bei Google kann keiner verzichten, zu viele Besucher spült der Suchmaschinenprimus auf die Online-Angebote der Verlage. Daher hatten viele Verlage die Einverständniserklärung zunächst zähneknirschend unterschrieben – und vor dem Landgericht Berlin geklagt.

Status Quo als Win-Win-Situation

Doch das Urteil der Richter lautet nun: Die Klage von 41 Presseverlagen wurde abgewiesen. Demnach missbrauche Google nicht die Marktmacht im Suchmaschinengeschäft, wenn Artikel von Presseverlagen entweder unentgeltlich oder nur mit Link und Überschrift dargestellt werden.

Denn bei Google handele es sich zwar „unzweifelhaft um ein marktbeherrschendes Unternehmen“. Doch der Status Quo sei im Prinzip eine „Win-Win-Situation“, von der jeder profitiere: „Google durch die generierten Werbeeinnahmen, die Nutzer durch die Hilfe bei der Suche nach bestimmten Informationen und die Presseverlage durch die ihrerseits erhöhten Werbeeinnahmen, wenn die Verlagsseiten aufgerufen würden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Presseverlage können also noch Berufung einlegen.

Klagewelle wird weitergehen

Daher wird die Klagewelle wegen dem Leistungsschutzrecht vermutlich weitergehen. Denn neben dem aktuellen Verfahren läuft noch eine Klage von der VG Media. Die Verwertungsgesellschaft der Presseverlage will den Schiedsspruch vom deutschen Patent- und Markenamt nutzen, um Gebühren von Google einzufordern.

Doch der Suchmaschinenbetreiber kann dieser Klage nun gelassen entgegen sehen. Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Bundeskartellamt haben nun bestätig, dass die Verzichtserklärung rechtmäßig ist – und damit lässt sich der Schiedsspruch aushebeln.