Bundesverfassungsgericht: BKA-Gesetz zum Teil verfassungswidrig

Andreas Frischholz
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Bundesverfassungsgericht: BKA-Gesetz zum Teil verfassungswidrig
Bild: Olga Berrios | CC BY 2.0

Das im Jahr 2009 überarbeitete BKA-Gesetz ist teilweise verfassungswidrig, hat das Bundesverfassungsgericht heute entscheiden. Das Urteil betrifft auch die rechtliche Grundlage für den Einsatz von Staatstrojanern.

Bei den umstrittenen Vorschriften handelt es sich vor allem um heimliche Überwachungsmaßnahmen, die das Bundeskriminalamt (BKA) im Anti-Terror-Kampf einsetzen soll. Dazu zählen etwa langfristige Observationen, die heimliche Überwachung der Telekommunikation, Online-Durchsuchungen sowie der Datenaustausch mit anderen Behörden. Das Ziel ist, dass das BKA nicht nur konkrete Gefahren abwehren, sondern auch Straftaten präventiv vereiteln soll.

BKA-Gesetz geht zu weit

Gegen diese erweiterten Überwachungsbefugnisse hatte unter anderem eine Gruppe um den ehemaligen Bundesinnenminister Gerhart Baum und den FDP-Politiker Burkhard Hirsch sowie mehrere Mitglieder der Grünen-Bundestagsfraktion geklagt. Der Grund: Die neuen Befugnisse für das BKA seien zu weitreichend und daher nicht mit den Grundrechten vereinbar.

Erneut geht es also um die Frage, inwieweit sicherheitspolitische Maßnahmen mit den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen vereinbar sind. Und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt den Klägern nun ein Stück weit Recht: Demnach seien die Maßnahmen im BKA-Gesetz zwar grundsätzlich mit den Grundrechten vereinbar, doch die Ausgestaltung der einzelnen Vorschriften sei in vielen Bereichen verfassungswidrig.

Fehlende Kontrolle beim Staatstrojaner

Eines der Kernprobleme ist, dass der Staat durch das BKA-Gesetz zu weit in den Privatbereich eingreifen kann, obwohl dieser durch das Grundgesetz explizit geschützt ist. Das bedeutet etwa beim Staatstrojaner: „Für den Zugriff auf informationstechnische Systeme fehlt es an einer hinreichenden Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.“ Demnach reiche es nicht aus, wenn die erhobenen Daten nur von BKA-Mitarbeitern überprüft werden. Vielmehr müssten „externe, nicht mit Sicherheitsaufgaben betraute Personen“ die Kontrolle übernehmen.

Generell sei es laut dem Bundesverfassungsgericht problematisch, dass viele der 2009 eingeführten Vorschriften zu unbestimmt sind und zu weit reichen. Es fehle an „flankierenden“ Regelungen, die die Überwachungsbefugnisse rechtsstaatlich absichern. Wenn das BKA-Gesetz also mit dem Grundgesetz vereinbar sein soll, müssten sowohl die Transparenz als auch der individuelle Rechtsschutz und die Kontrolle gewährleistet werden. Hinzu komme noch der Schutz von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten oder Journalisten.

Ähnlich sieht es bei dem Datenaustausch mit in- und ausländischen Behörden aus. Dieser sei ebenfalls nicht ausreichend begrenzt.

BKA-Gesetz muss bis 2018 überarbeitet werden

Die Bundesregierung hat nun bis zum Juni 2018 Zeit, um das BKA-Gesetz zu überarbeiten. Da die einzelnen Vorschriften nicht im Kern verfassungswidrig sind, können diese bis dahin – zumindest eingeschränkt – weiter genutzt werden.

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