Schauen wir doch mal in das gute alte BGB, § 312b
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren [...], die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. [...]
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
Das bedeutet: Wenn du im Internet bestellst, ist es ein Fernabsatzvertrag (Kaufvertrag). Anmerkung: Der Kaufvertrag muss bei Abholung/ Bezahlung bereits wirksam geschlossen sein.
Davon lässt sich ausgehen, wenn einem mitgeteilt wird, dass das Gerät für einen zur Abholung bereit steht (konkludentes Verhalten).
Kurzum: Pauschal kann man es nicht sagen, man muss im individuellen Fall schauen, wo der Kaufvertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Ein Blick auf die AGB schadet auch nicht..