Fragen Autokauf (Eigentumsübergang)

DukePanic

Lieutenant
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Ich habe mir vor 2 Tagen ein Jahreswagen bei einem großen Autohaus gekauft. Da noch Tüv+AU gemacht wird, sowie eine Aufbereitung bekomme ich das Fahrzeug erst morgen.

Ich habe heute im Autohaus angerufen und gefragt ob ich heute schon den Brief abholen kann, um das Fahrzeug morgen Vormittag zulassen zu können.

Es wurde dann gesagt, kein Problem ich muss das Fahrzeug dann Bar bezahlen.


Nun hört man ja immer wieder Geschichten, das Autohäuser Insolvent gegangen sind und der Kunde dann das Fahrzeug nicht bekommt.

Wie wäre das in meinem Fall? Ich bezahle heute abend 18.000€ in Bar, bekomme den Brief und somit gehört das Auto doch mir? Oder gehört mir das Auto erst, wenn ich es ausgehändigt bekomme (Also morgen Vormittag)?
 
Das Auto gehört dir ab dem Moment, indem beide Parteien den Kaufvertrag unterschreiben! Sollte dann vor 2 Tagen gewesen sein schätze ich^^
 
Normalerweise wird im Vertrag ein Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung vereinbart. Dieser erlischt mit der Bezahlung und das Auto gehört dann dir.
 
Das Eigentum geht NICHT auf dich über, wenn du den Vertrag unterschreibst.

Das BGB trennt sehr fein zwischen der vertraglichen Verpflichtung und der dinglichen Übereignung. Der eine verpflichtet sich, die Sache zu verkaufen und Eigentum daran zu verschaffen. Der andere verpflichtet sich, die Sache zu bezahlen und abzunehmen.

Der Eigentumsübergang findet aber erst dann statt, wenn beide Parteien einig sind über die Übergabe und Übereignung.

Bezahlst du den Kaufpreis im Autohaus, so kann man davon ausgehen, dass zu diesem Zeitpunkt das Eigentum an dem Fahrzeug auf dich übergeht. Da der Fahrzeugbrief als Eigentumsvermutung gewertet wird, ist in dessen Übergabe und Übereignung auch das Eigentum am Fahrzeug selbst zu sehen.

@für die anderen

Bitte nicht vermuten und raten, damit ist keinem geholfen.
 
<Der Eigentumsübergang findet aber erst dann statt, wenn beide Parteien einig sind über die Übergabe und Übereignung. >

Das ist aber nur ein Teil der Übereignung, es muss nach § 929 BGB noch die Übergabe der Sache hinzutreten.

<Bezahlst du den Kaufpreis im Autohaus, so kann man davon ausgehen, dass zu diesem Zeitpunkt das Eigentum an dem Fahrzeug auf dich übergeht.>

Jetzt verstößt du selbst gegen das Trennungsprinzip im deutschen Sachenrecht, die Kaufpreiszahlung hat nichts mit dem Eigentumserwerb zu tun.

<Da der Fahrzeugbrief als Eigentumsvermutung gewertet wird, ist in dessen Übergabe und Übereignung auch das Eigentum am Fahrzeug selbst zu sehen.>

Eben gerade nicht, das Fahrzeug wird überiegnet, wenn sich Erwerber und Veräußerer über den Eigentumsübergang einig sind (dingliche Einigung) und es übergeben wird (Übergabe).
 
Zuletzt bearbeitet: (Dank IE Exploit kein Quote wg. deaktiviertem Scripting)
Zulassungsbescheinigung Teil II schrieb:
Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen
Das wird da nicht ohne Grund so explizit stehen.

Allerdings dürfte man davon ausgehen, dass du nach Unterzeichnung eines Kaufvertrages, Zahlung des Kaufpreises und Übergabe aller Papiere bei einem (seriösen und eingesessenen) gewerblichen Händler kein größeres Risiko eingehst.

Da noch Tüv+AU gemacht wird
Wie willst du das Fahrzeug - vorher - ohne entsprechende Nachweise vernünftig zulassen?
 
@ Doc Foster

Deine Einwände sind korrekt, die Einigung zur Übergabe und Übereignung muss natürlich erfolgen. Jedoch war ich der Meinung, dass der Fahrzeugbrief als Übergabesurrogat fungiert, was aber nach Recherche doch nicht möglich ist.

In diesem Fall, da hast du Recht, erwirbt der Käufer auch mit Übergabe und Übereignung des Fahrzeugbriefes kein Eigentum am Fahrzeug selbst. Das wird erst mit der endgültigen Abnahme (Schlüssel + Fahrzeug) übergehen.

Das zeigt auch mir wieder einmal, dass man nicht vorschnelle Aussagen tätigen sollte.
 
Entschuldigung, Google hat mich hierhin gebracht.

Das Thema sollte man mal klar stellen:
Ein Kaufvertrag ist das niedergeschriebene gegenseitige Versprechen (Einigung/Handschlag) für die Kaufabwicklung durch BGB §433.
Mit Vertragsabschluss trennt sich Verkäufers Eigentum in immaterielles Eigentumsrecht, welches V zurückbehält, und materielle Sache ohne Wert (Besitz), welches dem Käufer zu übergeben ist. Den Wert erwirbt K durch vollständige Bezahlung.

Für Mobilien gilt grundsätzlich: Eigentumsübergang durch Bezahlung - Immobilien durch Grundbucheintrag.

Weil der Verkäufer nach Bezahlung noch das Recht auf Prüfung der Zahlung wahrnemmen kann (Falschgeld, nicht akzeptierte Fremdwährung, etc), ist der letzte Zug Verkäufers Wille sein immaterielles Eigentumsrecht an den Käufer abzutreten, gesetzlich verpflichtet. Dies geschieht im Alltag meist stillschweigend, beim Autohändler oft durch die Symbolik der Schlüsselübergabe. (V überreicht K was diesem bereits gehört)

BGB §929 legen Juristen falsch aus. Es besagt in etwa als Grundsatzerklärung, dass im Regelfall zum Eigentumsübergang auch die Sache ausgehändigt werden muss, um keinen Streit aufkommen zu lassen. Eigentumsrecht verlangt nach Sachübergabe bzw. umgedreht.

Eigentumsvorbehalt (BGB §499 ist falsch formuliert) kann nur auf Ratenzahlungen im Abzahlungsgeschäft angewendet werden.
Eigenes behält man zurück, Fremdes behält man vor. Dem Verkäufer wird der Ratenzahlungen Geldwert vorbehalten, um vorzeitigen Eigentumsübergang der Sache zu verhindern. Auch hier kristallisiert sich heraus: Geldwert zieht den Wert Eigentumsrecht nach sich.

Kapitalismus: Geldfluss erzeugt Mehrwertschöpfung
 
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Wenn du nicht gerade 2032 Beiträge hättest, würde ich sagen du möchtest demnächst Werbelinks hier schreiben... 4 Jahre... und ich frage mich, was du auf Google gesucht hast, dass dieser Beitrag aufpoppte
 
Crebase schrieb:
BGB §929 legen Juristen falsch aus.
...
BGB §499 ist falsch formuliert
Anmassend? Arrogant? Oder nur idiotisch? Es erinnert an den Witz mit dem Autofahrer der im Radio vom dem Geisterfahrer auf seiner Strecke hört und sagt: Einer? Hunderte! Denk drüber nach und rauche was anderes :D
 
ckone2208 schrieb:
Das Auto gehört dir ab dem Moment, indem beide Parteien den Kaufvertrag unterschreiben! Sollte dann vor 2 Tagen gewesen sein schätze ich^^

nein.

und das eigentum des autos ist nicht akzessorisch zum eigentum des fahrzeugbriefes.

eigentümer wirst du ab übergabe, das heißt ab morgen ;)
Ergänzung ()

Holt schrieb:
Anmassend? Arrogant? Oder nur idiotisch? Es erinnert an den Witz mit dem Autofahrer der im Radio vom dem Geisterfahrer auf seiner Strecke hört und sagt: Einer? Hunderte! Denk drüber nach und rauche was anderes :D

vll. ein reichsbürger :D


edit: wie ich heute aus sicherer quelle erfahren habe ist es sogar genau andersrum: das eigentum an der zulassungsbescheinigung II folgt dem eigentum am fahrzeug.
 
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