News BGH zu Video-Framing: EuGH soll vorentscheiden

mischaef

Kassettenkind
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Der Bundesgerichtshof wird laut einer heute veröffentlichten Stellungsnahme ein Vorabentscheidungersuchen über das Einbetten von Videos in anderen Webseiten an den Europäischen Gerichtshof stellen. Es soll die Frage geklärt werden, ob dieses Vorgehen gegen das europäische Verwertungsrecht verstößt.

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In Wirklichkeit wollen die doch nur das einbetten brisanter Videos in Politblogs etc. unterbinden und schicken jetzt die Zittlaus vor..
 
Hi,

Der Bundesgerichtshof sieht nun seinerseits keine Verletzung des deutschen Rechts bei der Einbettung von fremden Videoinhalten auf eigenen Webseiten, welche auf anderen Plattformen öffentlich zur Verfügung stehen. Seiner Meinung nach entscheidet der Urheber darüber, ob der Inhalt über die Videoplattform und daher auch über Webseiten, welche das Video einbinden, zugänglich bleibt – ist der Inhalt nicht mehr öffentlich zugänglich, wird dieser auch nicht auf anderen Seiten gezeigt.

Genau so sehe ich es auch und sehe eigentlich nicht, warum da noch lange darüber diskutiert und verhandelt werden muss. Nicht der, der es einbindet, sondern der, der es veröffentlicht ist das Problem. Wenn mir auf YouTube nicht ersichtlich gemacht wird, dass ich es nicht einbinden darf dann ("öffentlich zur Verfügung stehen") binde ich es ein. Punkt. Der Rechteinhaber hat alle Möglichkeiten, YouTube das Video vom Netz nehmen zu lassen und YouTube kommt diesen Anfragen in der Regel ja auch nach. Was man daraus jetzt für ein Problem machen will ist mir nicht ersichtlich.

VG,
Mad
 
Der Europäische Gerichtshof wird mit "EuGH" abgekürzt, nicht mit "EGH"...
 
Naja geht eher darum ob Einbindung von urheberrechtlichverletzenden Videos eine Form der Vervielfälligung ist und ob das rechtlich zu belangen ist, das ist bisher eine Grauzone und muss geklärt werden. Das Verfahren hat schon seinen Sinn.

Wenn ein Urheber das Zeugs hochstellt und zum Einbinden freigibt, kann der auch niemand rechtlich belangen der das tut, das wurde gerade geklärt. Das obere muss der EuGH klären.
 
Aus IT-Perspektive finde ich dieses Rechtssystem einfach schrecklich und unberechenbar. Am Ende herrscht nicht das Gesetz, sondern die persönliche und willkürliche Meinung bzw. Auslegung des Richters, der zufällig gerade am höchsten beteiligten Gericht den Vorsitz der Verhandlung hat. Ein anderer Richter würde zu einem anderen Ergebnis mit anderen Folgen kommen, Recht ist so völlig beliebig dehnbar und vor allem inkonsistent.

Das wird möglich weil selbst ein Satz wie "Du darfst nicht töten" eine unendliche Bandbreite an Auslegungsmöglichkeiten zulässt, bei der vor höheren Gerichten selbst alte Gesetzte, Gesetztesentwürfe, ähnliche Gesetzte (Analogien), beliebige Begriffsdefinitionen, derzeit aktuelle Moral- und Gerechtigkeitsvorstellungen, und Spekulationen darüber was der Gesetzgeber mit dieser Formulierung gemeint haben könnte eine fallentscheidende Rolle spielen können. Damit ist der Ausgang eines jeden Verfahrens völlig unberechenbar und hängt mehr von der Kreativität und den Persönlichkeitseigenschaften der Beteiligten als vom Gesetz ab.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich finde das vollkommen in Ordnung, dass man öffentliches Material verwenden kann.
Wie doof ist man denn bitte, wenn man seinen Namen nicht ins Material bringt und sich dann auch noch darüber beschwert, dass wer anders sich dem Bemächtigt?...
 
Groovtama schrieb:
Naja geht eher darum ob Einbindung von urheberrechtlichverletzenden Videos eine Form der Vervielfälligung ist und ob das rechtlich zu belangen ist, das ist bisher eine Grauzone und muss geklärt werden. Das Verfahren hat schon seinen Sinn.
Nein hat es nicht. Wenn ich ein Video bei Youtube hochladen, so habe ich die Möglichkeit zu entscheiden ob ich einbetten erlaube oder nicht.
Von daher frage ich mich wo da eine rechtliche Grauzone ist. Wer das einbetten erlaubt hat ja seine Zustimmung gegeben.

Wenn jetzt natürlich jemand anderes ein Video runterläd und es neu auf Youtube hochläd, so begeht der Uploader eine Urherberrechtsverletzung. Derjenige der dieses Video einbettet aber nicht, denn der muss ja davon ausgehen, das der Uploader die entsprechenden Rechte besitzt.
 
In diesem Fall hatte die Klägerin das Video aber nicht selbst hochgeladen. Daher kann man ihr auch nicht vorwerfen bzw. unterstellen sie hätte es dafür frei gegeben
 
Wie gesagt, dann hätte man einzig und allein den Uploader dafür anklagen müssen. Denn dieser hat die Erlaubnis erteilt (welche die Beklagte genutzt hat) ohne die Rechte dafür zu haben.
 
Hi,

sehe ich genauso wie WhiteShark. Der Uploader ist hier das Problem, nicht der "Einbetter".

VG,
Mad
 
Ja, wobei man an den Uploader meistens nicht rankommt. Ich finde auch, dass man als Einbetter nicht groß auf Schadensersatz belangt werden kann.
Andererseits hat man auch als Einbetter Mitverantwortung für das Video. Daher ist der Einbetter mMn zumindest Verpflichtet das Video wieder zu entfernen, wenn er vom Urheber angeschrieben wird.
 
Hi,

der Einbetter braucht das Video nicht entfernen, sobald es auf YouTube entfernt wurde! Es geht hier nicht um das Herunterladen und selber auf seiner Seite hosten sondern um das Einbetten! Sobald sich jemand bei YouTube zurecht beschwert wird das Video rausgenommen und auch beim Einbetter ist davon nichts mehr zu sehen.

Sieht man auch recht deutlich an dem Satz

ist der Inhalt nicht mehr öffentlich zugänglich, wird dieser auch nicht auf anderen Seiten gezeigt.

VG,
Mad
 
Madman1209 schrieb:
Der Uploader ist hier das Problem, nicht der "Einbetter".

Wer sagt denn, dass das zwei verschiedene Personen sein müssen? Ich will ein Video haben, komme aber ohne Schwierigkeiten zu bekommen, nicht ran. Also lade ich es anonym hoch und nutze es anschließend "legal" von Youtube? Das kann es doch nicht sein. Dann müsste Youtube vom Gesetz her verpflichtet werden, das anonyme Hochladen mit allen tragbaren Mitteln zu unterbinden oder selbst haften. Auch keine schöne Vorstellung.
Hier hatte das ganze sogar einen gewerblichen Rahmen. Will heißen: Es wurde zur Gewinnsteigerung verwendet. Dementsprechend sollte es auch bestraft werden. Ich kann von den beiden erwarten, dass sie sich im Klaren hätten sein müssen, dass mit dem Video etwas nicht Rechtens ist. Gutgläubigkeit würde ich hier nicht gelten lassen. Da Youtube nicht vorab prüfen kann, ob das Material urheberrechtlich geschützt ist, muss ein Teil der Verantwortung auch von denen übernommen werden, die diese Videos verwenden.
Sofern keine Gewinnabsicht dahinterstand, kann es bei einem einfachen Löschen bleiben, falls nicht, muss aber eine Strafe her.
 
Ich wüsste nicht wieso der einbetter da noch weiter prüfen soll, bzw ist es technisch nicht möglich zu prüfen ob der uploader auch die Rechte Besitzt.
Von daher kann man jemanden der einbettet nicht belangen.
 
Hi,

volle Zustimmung WhiteShark :) Der Uploader / YouTube müssen dafür gerade stehen. Nicht der der es einbettet. Da gibt es nicht viel dran zu rütteln. Ich würde auch sagen es wäre sinnvoller, eine geladene Waffe nicht im Kinderzimmer rumliegen zu lassen anstatt die Familie mit Kevlar-Westen auszustatten :) Will sagen: nicht die Symptome bekämpfen sondern die Ursache.

VG,
Mad
 
Das ganze ist auch vergleichbar mit Hehlerware. Wenn ich ein gebrauchtes Smartphone kaufe, so mache ich mich auch nicht strafbar, wenn es sich als Hehlerware rausstellt. Ausser das ganze war sehr offensichtlich.

Genauso ist es mit den Videos. Der Uploader hat die Hehlerware der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Käufer können nicht wissen das es Hehlerware ist (bzw das der Uploader das Urherberrecht hat).
Auch kann man das schlecht nachprüfen.

Etwas anderes wäre es natürlich, wenn es sich um einen aktuellen Kinofilm handelt und es somit offensichtlich Hehlerware ist.


Oder anderes Beispiel:
Jemand hat ein Homepage-Template entwickelt und verkauft dieses. Jemand anderes kauft es und stellt es auf einer anderen Plattform als sein Werk wieder rein, bietet es aber gratis an.
Wieso sollte man denjenigen der das Gratisangebot nutzt bestrafen? Derjenige geht ja davon aus es legal nutzen zu können/dürfen, da ihm vom angeblichem Urheber das Recht erteilt wurde.
Wie bei Hehlerware auch, muss er das Template wieder zurückgeben, bzw darf es nicht weiter nutzen ohne die echte Lizenz zu erwerben. Aber Schadensersatz hat nur derjenige zu zahlen der es als sein Werk veröffentlicht hat.
 
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