Graka defekt - Gutschrift nach Abzug Gebrauchsvorteil

@Kronos: Das hatten wir schonmal glaub ich und ich hab dir damals gesagt, dass meine defekte Kaffeemaschine ohne weiteres nach 1,5 Jahren vom Händler zurückgenommen und ausgetauscht wurde, obwohl keine Garantie mehr bestand.

Nur weil dir kein Fall bekannt ist, heißt das gar nichts.

Außerdem hat der TE den Gewährleistungsanspruch vom Händler ja schon angeboten bekommen, ohne das es um Beweislast ging... Ich mein, wieso bietet denn der Händler einen Betrag an, wenn es wie von dir geschildert unmöglich ist den Anspruch zu bekommen?


Und auch wenn das alles auf Kulanz basiert, ändert das ja nichts.
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo7 schrieb:
@Kronos: Das hatten wir schonmal glaub ich und ich hab dir damals gesagt, dass meine defekte Kaffeemaschine ohne weiteres nach 1,5 Jahren vom Händler zurückgenommen und ausgetauscht wurde, obwohl keine Garantie mehr bestand.
Davon ist mir nichts bekannt.

Ich habe die Rechtslage in meinem letzten Post beschrieben und die gilt.
Wenn ein Händler nach 1,5 austauscht dann ist das reine Kulanz und nichts weiter. Aber solche Händler sind selten und wie gesagt die Regel ist nach sechs Monaten nimmt man die Herstellergarantie in Anspruch und gut ist es.

Es ist aber auch schon vorgekommen das der Hersteller unter der Garantie ausgetauscht hat aber das ist dann die Entscheidung vom Hersteller und man hat keinen Einfluss darauf.
 
Im Gegenteil liegt meine Erfahrung so: mir sind schon viele Fälle bekannt geworden, wo sich Käufer im Nachhinein geärgert haben, dass sie sich nicht gleich an den Verkäufer gewandt haben.

Dir gelingt es ja nicht einmal, sauber auf meine Aussagen einzugehen: Es geht um das allgemeine Prozessrisiko, dass ein Gericht dem Käufer glaubt, und das Risiko, dass ein Gutachten zuungunsten des Verkäufers ausfällt. Dieses Risiko trägt sehr wohl der Verkäufer genauso wie der Käufer.

Und wieder interessieren dich nicht die Besonderheiten des hier vorliegenden Falles.
 
Droitteur schrieb:
Dir gelingt es ja nicht einmal, sauber auf meine Aussagen einzugehen:
Du gehst auf meine auch nicht ein und ignoriest sogar das Gesetz.
Dieses Risiko trägt sehr wohl der Verkäufer genauso wie der Käufer.
Eben nicht ich habe es ja schon gepostet und es steht auch im Link, der Verbraucher muß nach den ersten sechs Monaten der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war beweisen und wie gesagt das ist schwer bis unmöglich. Das Gericht wird dem Verbraucher nur glauben schenken wenn ein Sachverständiger den Mangel bei der Übergabe bestätigt.
Es ist nachvollziehbar das so ein Beweis sehr schwer möglich ist, wie sollte das den gehen?
Und wieder interessieren dich nicht die Besonderheiten des hier vorliegenden Falles
Das was ich gepostet habe gilt auch für diesen Fall, der TO nimmt die Herstellergarantie in Anspruch, das bestätigt ja auch meinen Standpunkt.
 
Ich gehe sehr wohl auf dich ein und ignoriere auch nicht das Gesetz. Ich habe dir zugegeben, dass dein Hinweis aufs Prozessrisiko angebracht ist, und das Gesetz studiere ich jetzt schon ein paar Jahre.

Ein Sachverständiger könnte etwa zu dem Ergebnis kommen, dass es sich um typische Produktionsmängel, minderwertige Verbindungen oä handelt. Ebenso kann sich ein serienmäßiger Fehler zeigen. Auch nicht das Schlechteste wäre ein Ergebnis, wonach schädigende Außeneinwirkungen auszuschließen seien. Nicht zuletzt besteht die Möglichkeit, dass ein Minimum an Wehrhaftigkeit den Händler zum Einlenken bringt - er ist ja bereits gewillt, den Vertrag rückabzuwickeln..

Der TE hat sich an seinen Verkäufer gewandt mit dem Hinweis darauf, dass ein Defekt vorliegt. Der Händler wird notfalls natürlich argumentieren, der Käufer hätte Garantieleistungen vom Hersteller verlangt. Das lässt sich unschwer jedoch auch anders vertreten.
 
Es ist ja doch wohl so, dass der TE den Händler nur als Vermittler bei der Garantieabwicklung in Anspruch genommen hat, ob er dies besusst tat oder nicht und der Händler es z.B. auf Basis seiner AGB so gehandhabt hat weil nicht explizit ein Gewährleistungsanspruch angemeldet wurde, sei mal dahingestellt. Damit ist die Gewährleistung hier erst mal kein Thema und die Graka ja nun beim Hersteller. Entweder aus Kulanz um den Kunden nicht so lange warten zu lassen oder auch aus anderen Motiven, bietet er nun diese 230€ an. Diese anderen Motive könnten sein, dass er eben schon eine Ersatzkarte erwartet die er für mehr Geld verkaufen kann und dann macht er einen guten Schnitt, aber vielleicht trägt er auch das Risiko das der Garantieanspruch abgeleht wird und bestrücksichtigt dies in seiner Auszahlungsquote.
 
Droitteur schrieb:
Ein Sachverständiger könnte etwa zu dem Ergebnis kommen, dass es sich um typische Produktionsmängel, minderwertige Verbindungen oä handelt. Ebenso kann sich ein serienmäßiger Fehler zeigen. Auch nicht das Schlechteste wäre ein Ergebnis, wonach schädigende Außeneinwirkungen auszuschließen seien.
Du hast nicht ganz verstanden worum es geht. Der Mangel an sich spielt da überhaupt keine Rolle, natürlich muss ein Mangel vorhanden sein, und da ist es unerheblich um welchen Mangel es sich handelt und unter welchen Umständen er zustandegekommen ist.
Angenommen der Mangel ist nach 1,5 Jahren zustandegekommen dann muss der Sachverständige nachweisen das der Mangel bereits bei der Übergabe vorgelegen hat, also hier spielt der Zeitraum eine Rolle und deswegen ist es so schwer und jeder seriöse Anwalt wird davon abraten. Wie soll ein Sachverständiger den Mangel datieren. Der Mangel ist egal deswegen hätte der Verbraucher in einem Verfahren schlechte Karten, ich schätze einmal das in 99 von 100 Fällen gegen den Verbraucher entschieden wird.

In den ersten sechs Monaten der Gewährleistung wird aber das Gericht von vornherein annehmen das der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, hier hätte wiederum der Händler schlechte Karten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Holt, wie gesagt, so wird ein Verkäufer natürlich argumentieren, aber das ist nicht in Stein gemeißelt. Ein Käufer muss nicht zwingend von "Gewährleistung" sprechen, um sich seine Rechte zu erhalten, ja, er muss ja nicht mal eine Frist setzen.

Kronos, ich habe schon verstanden, worum es geht. Ein Produktionsfehler zB würde natürlich bereits bei Übergabe vorliegen.
 
Droitteur schrieb:
Ein Produktionsfehler zB würde natürlich bereits bei Übergabe vorliegen.
Da hast du recht, wenn der Sachverständige einen feststellt. Aber das sind ganz wenige Fälle.
 
wow, hier geht´s ja ab.

Der Threadverlauf bestätigt meine Motivation hier mal nachzufragen.
Die Gesetzeslage ist für die meisten, einschließlich mir, eher undurchsichtig.

Ich denke der Online-Händler kann seinen Schnitt machen, wenn er so vorgeht.
Wenn EVGA tatsächlich so schnell ist, wie in einem vorherigen Post erwähnt, wird der Händler meine neue Karte schon bei sich liegen haben :)

Ich lehne sein Angebot dankend ab und erwarte ein Feedback von EVGA.
Letztern habe ich gestern in Bezug auf meine vorhandene RMA angeschrieben. Antwort kam prompt:
Guten Tag,

"Bitte holen Sie diese Information direkt bei Ihrem Händler ein.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es uns leider nicht möglich, Ihnen eine Auskünfte über die Transaktionen mit dritten zu geben, wir bitten um Ihr Verständnis.
Wenn Sie jedoch unsere Herstellergarantie nutzen, dann können wir Ihnen selbstverständlich Auskunft geben, und bieten hierzu eine extrem schnelle Bearbeitungszeit von ca. drei Werktagen, sobald wir Ihr Produkt erhalten"

also ist die Sache klar.
Über den Hersteller abwickeln, und gut ist.

Aber danke für die ganzen Informationen - wieder viel gelernt :D
 
Ekkel schrieb:
Ich lehne sein Angebot dankend ab und erwarte ein Feedback von EVGA.
Genau die richtige Entscheidung, sonst hättest du ja draufbezahlt. Auch wenn die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers ist, ist sie trotzdem verbindlich, das heißt sie müssen dir eine funktionstüchtige Karte schicken ob sie nachbessern oder gleich austauschen ist allerdings die Entscheidung des Herstellers.
 
ja und was sagt dein händler dazu?
denke deine karte wirst du so nicht wiedersehen egal wo die nun grad steckt. selbst zu evga einschicken geht somit nicht mehr
 
damn80 schrieb:
ja und was sagt dein händler dazu?
Was der Händler dazu sagt spielt keine Rolle, bei der Garantie ist nur der Hersteller der Ansprechpartner. Der TO hat Garantie und somit Anspruch auf eine funktionstüchtige Karte. Der Händler hat auf die Abwicklung keinerlei Einfluss.
 
Zuletzt bearbeitet:
i weiss
nur wurde die karte über den händler eingeschickt und nur der ist der ansprechpartner für den TE darauf hatte ja auch der hersteller verwiesen, das meinte ich.
und wenn evga wirklich so schnell in der bearbeitung ist wie sie sagen dann müsste der händler ja auch schon ne rückantwort haben.
 
@damn80: du hast vollkommen recht. Die Karte ist zum Händler geschickt worden. Diesen Vorgang muss ich abwarten. Danach sollte es jedoch wieder möglich sein.

Ich habe meinem Händler vorhin die Absage zu seinem Angebot erteilt.
Ebenso verwies ich auf meinem Mailverkehr mit EVGA, von denen ich quasi schriftlich habe, dass die Bearbeitung etwa 3 Tage benötigt.
Außerdem habe ich meinem Händler nun auf die seinerseits 3 Wochen Bearbeitung angesprochen und eine beschleunigte Bearbeitung erbeten.

Auch das Angebot einer eigenständigen Garantieabwicklung über den Hersteller habe ich ihn unterbreitet.

Ich gehe davon aus, dass ich die nächsten 1-3 Werktage ein Feedback vom Händler habe.

Und nebenbei angemerkt, habe ich auch den Abschlußsatz seiner Angebotsmail:
"....Sollte uns Ihrerseits binnen einer Woche keine Rückmeldung vorliegen, gilt unser Angebot zum Restwert als akzeptiert."

Ich finde diese Vorgehensweise fragwürdig und unangebracht.
 
Ekkel schrieb:
"....Sollte uns Ihrerseits binnen einer Woche keine Rückmeldung vorliegen, gilt unser Angebot zum Restwert als akzeptiert."
Das entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.
 
Man sieht einmal mehr die *eigen*artige Sicht von Verkäufern ;D

Kronos, du hast ganz recht, dass gewisse Dinge eher selten vorkommen.

Der Verkäufer wäre mE alles andere als gut positioniert; wie soll er sein ganzes Gebaren plausibel erklären? Und wie sollte er darauf reagieren, wenn der Garantiegeber bestätigt, dass ein Garantiefall vorliegt: nicht selten fallen Garantie- und Gewährleistungsbedingungen so zusammen, dass, wenn das eine erfüllt ist, auch das andere erfüllt ist.

TE: Die Gesetzeslage ist gar nicht so wirklich kompliziert, mehr oder weniger schwierig ist nun mal die praktische Umsetzung mit all den Unsicherheiten bezüglich der Tatsachen. Wenn dir die Garantieabwicklung zusagt, freue ich mich für dich. Vor allem cheint es sich um einen Hersteller zu handeln, von dem du auch in Zukunft Gutes erwarten kannst. Andernfalls hätte ich in deinem Fall einen Deckungskauf getätigt und mich bezüglich eventueller Mehrkosten am Händler schadlos gehalten.
 
Droitteur schrieb:
nicht selten fallen Garantie- und Gewährleistungsbedingungen so zusammen, dass, wenn das eine erfüllt ist, auch das andere erfüllt ist.
Entweder Garantie oder Gewährleistung dazwischen gibt es nicht.
 
Das will ich auch nicht gesagt haben :D Lediglich, dass es oft so ist, dass auch die Gewährleistungsbedingungen erfüllt sind, sobald die Garantiebedingungen erfüllt sind.

Man könnte jedoch, um etwas "zwischen" Garantie und Gewährleistung zu finden, noch darauf hinweisen, dass es unterschiedliche Garantien gibt ^^
 
naja jeder kann seine garantien geben und bedingungen daran knüpfenw ie er lustig ist, einzig und allein die gewährleistung ist hier in schland zumindest gesetzlich geregelt.
man muss halt immer unterscheiden und es nicht miteinander verwechseln

gewährleistung = gesetzlich 2 jahre mit beweislastumkehr nach 6 monaten ( was die 2 jahre finde ich ad absurdum führt)
garantie = kann jeder halten und regeln wie er will und wenn er an zb. für ne 10 jahre garantie eine jährliche inspektion der grafikkare beim autorisierten hardware inspektor als bedingung vorraussetzt
 
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