Bis wann muss ich die Grafikkarte zurücksenden?

K

KalliKopfnuss

Gast
Hallo,

ich habe am 1.7.16 meine RX480 erhalten. Leider bin ich unzufrieden mit der Temperatur und möchte sie wieder zurückschicken um mir eine RX 480 Nitro von Sapphire zu kaufen (die aber noch nicht erhältlich ist).

Bis wann muss ich die Karte bei der Post abgegeben haben? Reicht der 14.7. oder muss die Karte bis 14.7. bei Mindfactory eingetroffen sein?

Vielen dank.
 
Widerruf ist genau dann passiert, wenn Du schriftlich beim Händler informiert hast. Ab dann musst Du halt nur schnellmöglichst hinschicken.
Wenn Du doch mit den Temperaturen unzufrieden bist, dann bitte JETZT ausbauen und zurückschicken, nicht einfach 14 Tage gratis benutzen, das kannst Du im Laden auch nicht testen oder? Ich finde das schon allein aus moralen Sicht fragwürdiges Vergehen.
 
Snooty schrieb:
Du kannst innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware vom Widerrufsrecht Gebrauch machen und hast dann wiederrum 14 Tage Zeit, das Paket bei der Post abzugeben (wenn ich mich recht erinnere).

Wo wäre das mit den 14 Tagen Zeit zum zurückschicken geregelt?
 
KalliKopfnuss schrieb:
Hallo,

ich habe am 1.7.16 meine RX480 erhalten. Leider bin ich unzufrieden mit der Temperatur und möchte sie wieder zurückschicken um mir eine RX 480 Nitro von Sapphire zu kaufen (die aber noch nicht erhältlich ist).

Bis wann muss ich die Karte bei der Post abgegeben haben? Reicht der 14.7. oder muss die Karte bis 14.7. bei Mindfactory eingetroffen sein?

Vielen dank.

Das Widerrufsrecht greift nur, wenn du die Karte testest wie du es im Laden hättest können. Da du sie ausgepackt, eingebaut und benutzt hast, ist dein Widerrufsrecht eigentlich erloschen. Soweit die Theorie und wozu das Widerrufsrecht gedacht ist. Praktisch wird kein Laden was dagegen haben, wenn du sie kurz testest und sie und die Verpackung dabei pfleglich behandelst. Allerdings hat der Händler bereits hier das Recht, dir einen Teil der Erstattung abzuziehen, eben weil du sie benutzt hast in einem Maße über dem, was du in einem Laden hättest tun können.

Was du hier allerdings vorhast ist klarer Missbrauch des Widerrufsrechts.
 
Das Widerrufsrecht sieht kein Erlöschen für den Fall vor, dass jemand die Sache auspackt usw. Nach der einen oder anderen Lesart wird man sogar annehmen, dass das Einbauen und Benutz~Testen gewollt wird. Das kann man freilich anders sehen. Sanktion wäre aber maximal, dass Wertersatz zu leisten ist, wie du bereits ansprichst. Soweit ich das spontan im Kopf habe, ist Ersatz aber nur für gewisse Wertminderungen in der Sache zu zahlen; nicht aber dafür, dass man einen Nutzen von der Sache hatte.

Man kann noch über einen Rechtsmissbrauch (Zivilrecht) nachdenken; ebenso über Betrug (Strafrecht). Das wird praktisch allerdings schwierig und erfordert auch von Beginn an die entsprechende Absicht.
 
Das auspacken allein ist bei solchen Artikeln bereits ein Wertverlust. Siegel sind gebrochen und da man eben kaum prüfen kann, was mit dem Artikel selbst gemacht wurde, ist zwangsweise nur noch B-Ware = Wertverlust. Die Rechtsprechung ist hier nicht endgültig geklärt, wenn das ausprobieren allein einen Wertverlust bedeutet, muss der Käufer dies wohl hinnehmen. Wie das bei Elektroartikeln ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Eine rechtsverbindliche Grundlage gibt es dafür wohl noch nicht.

Sind aber nur Details, das was der TE vorhat, geht über ausprobieren hinaus und ist eine klare Nutzung und damit hat der Händler Anspruch darauf Wertminderung in Rechnung zu stellen.
 
Die Rechtsprechung kann man hier nicht wirklich "endgültiger" klären - so weit es möglich ist, sind die Regelungen schon alle nachvollziehbar; die Zahl der Fallgestaltungen ist bloß so unendlich.

Sicher ist aber, dass der Wertverlust durch das Auspacken allein in aller Regel noch nicht ersatzfähig ist. Selbst ein Fall bezüglich Wasserbetten war bereits vor dem BGH - der Käufer hat es zuhause mit Wasser befüllt (es wurde unverkäuflich) und damit gleichwohl keine Wertersatzpflicht ausgelöst. Entscheidend ist, wie das Produkt in einem Fachgeschäft (also nicht Luxusboutique, aber auch nicht Supermarkt) getestet werden könnte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass man das konkrete Produkt nicht im Laden prüfen kann, aber darauf, dass dort zB Ausstellungsstücke zu testen bereit stehen können.

Selbstverständlich muss man die Einzelfälle einzeln betrachten. Immer. Und die weitergehende Nutzung geht nicht in Ordnung. Davon habe ich aber nie das Gegenteil behauptet. Und eine Wertminderung muss erst mal auf die weitergehende Nutzung zurückzuführen sein. Dinge wie Siegelbruch liegen allerdings sowieso vor; hier muss man genau schauen.
 
Zuletzt bearbeitet: (Yeah! #BeitragEintausend 8))
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