Funktionierende Ware verschickt, Defekt nach Test

B

belli131

Gast
hallo ihr,

wie würdet ihr folgende situation am besten lösen?

verkäufer schickt einwandfreie ware über ebay, die 100% funktioniert. käufer benutzt die ware eine minute, und angeblich geht sie danach kaputt (elektrowerkzeug). behaupten kann man ja bekanntlich viel...

wie sollte sich der verkäufer in diesem fall verhalten? ware zurücknehmen und verifizieren dass sie auch wirklich defekt ist? anteilig erstatten? wie sieht die rechtslage bei so etwas aus?

geht um einen privatverkauf.

viele grüße
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Gewerblicher Verkäufer? Dann Gewährleistung
Privater Verkäufer? Gewährleistung ausgeschlossen? Hat der Käufer gelitten.
 
methadron schrieb:
Gewerblicher Verkäufer? Dann Gewährleistung
Privater Verkäufer? Gewährleistung ausgeschlossen? Hat der Käufer gelitten.

letzteres.

ist das so einfach? kann der käufer dann evtl. rechtlich dagegen vorgehen?

in der auktion stand ausdrücklich privatverkauf im text. allerdings ohne den zusatz "rücknahme und gewährleistung ausgeschlossen" , sondern eben nur fett "privatverkauf" . reicht das?
 
Also eigentlich ist nur Wirksam
"Ich schließe jede Haftung für Sachmängel aus."
 
Wie (und vor allem: wie weit) man seine Haftung wirksam ausschließen kann, ist etwas komplizierter. Zum Teil kommt man sogar in den Bereich des AGB-Rechts, wo es noch mal schwieriger wird.

Das größte Problem für dich ist aber die Praxis - wer setzt sich durch, wer ist glaubhaft und dergleichen. Darum bin ich nicht sicher, wie interessant die reine Rechtslage wirklich für dich ist? Und einen guten Überblick findet man doch sicher haufenweise im Internet, oder? Da muss man nur die Seriosität der Quelle abwägen.
 
Trotz allen Ausschlüssen: Die Ware muss funktionieren bzw. beim Absenden funktioniert haben (also insoweit wie es beschrieben wurde bzw. im Angebot suggeriert wurde). Kann man das ordentlich Nachweisen (Fotos, Videos, Zeugen), hat man als Verkäufer schonmal ein sehr gutes Argument.

So wie du es schilderst, wurde mMn die Gewährleistung allerdings in dem Fall nicht wirksam ausgeschlossen.

Vorgehensweise? Kommt darauf an was die Ware wert ist. Zahlt es sich aus die Ware zur Überprüfung rücksenden zu lassen (bei Gewährleistungsanspruch hat der Verkäufer die Kosten zu tragen) und dann im Zweifel trotzdem das Geld zu erstatten bzw. falls man die Ware wieder funktionstüchtig hinbekommt zum Kunden zu senden usw.

Eine Überprüfung wäre insofern gut, um zu wissen ob die Ware wirklich defekt ist bzw. ob es auch die verkaufte Ware ist.

Ansonsten kommt es eben darauf an was der Kunde macht. Klagen kann er, selbst wenn du alles richtig gemacht hast - ist ja eine Zivilrechtliche Geschichte - und dann kommt es eben darauf an wer die besseren Argumente hat.
 
hallo7 schrieb:
Eine Überprüfung wäre insofern gut, um zu wissen ... ob es auch die verkaufte Ware ist.
Was erfordert das man die Seriennummer des verkauften Gerätes auch kennt. Außerdem sollte man bei Auktionen in der Bucht auch darauf achten, ob mit PayPal bezahlt wurde, denn dann wird es praktisch für den Kunden einfach sein, sich das Geld zurückzuholen und der Verkäufer ist in der schlechteren Situation um wieder an das Geld zu kommen, sollten die Ansprüche doch nicht berechtigt gewesen sein.
 
Mal als Gedanke: Handelt es sich um eine identische Seriennummer? Nicht dass er Käufer etwas heiles kauft um durch Betrug sein kaputtes auszutauschen indem er den defekten Artikel als den gekauften ausgibt.
 
Mal vom Rechtlichen ganz ab, das Problem bei eBay sind auch die Bewertungen, welche sich direkt auf den Erlös der weiteren Auktionen oder die Berechtigung für Rabattaktionen auswirken.
 
DerNiemand schrieb:
Also eigentlich ist nur Wirksam
"Ich schließe jede Haftung für Sachmängel aus."

Finde ich nicht gut, da "Haftung" nicht alles rund um "Gewährleistung" behandelt und einschließt. Besser: "Der angebotene Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Das deckt alles ab, was relevant ist. Auch stellt es eine gewisse Absicherung dar, wenn man als vermeintlicher Privatverkäufer öfters auch mal (die gleiche) Neuware anbietet. Dann kann, je nach dem wie gut der Anwalt der Gegenseite ist, auch mal schnell ein gewerbliches Handeln unterstellt werden. Dafür bedarf es nicht viel, wenn es schlecht läuft.
 
Ob man damit bzw. überhaupt Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen ausschließen kann, halte ich aber doch für sehr fraglich.
 
@Holt: Eben, das kann man nicht ausschließen und wird deswegen auch explizit ausgenommen im Absatz von Eisbrecher99.
 
Und damit wäre das Versenden einer defekten Ware die als funktionierend angepriesen wurde, dann doch wieder ein Problem, weil ein Verkäufer dafür immer haften muss und im Zweifel eben zu belegen hat, dass diese Ware zu dem Zeitpunkt funktionsfähig war als er sie abgeschickt hat.
 
Da greift dann die Beschaffenheitsvereinbarung. Wenn die Ware als funktionierend beschrieben wurde, dann muss sie das auch.
Die Zeiten "von Privat ohne..." sind schon lange vorbei.
 
Holt schrieb:
muss und im Zweifel eben zu belegen hat, dass diese Ware zu dem Zeitpunkt funktionsfähig war als er sie abgeschickt hat.

Das ist sowieso klar, natürlich. Deswegen sollte man die Ware beim versenden gut dokumentieren und sich einen Zeugen nehmen, der die funktionstüchtigkeit bestätigen kann, wenn man auf Nummer sicher gehen will.
 
Und mit dem Zeugen fängt dann der Ärger an. Wenn es richtig auf Spitz und Knopf geht, dann sieht man von dem Zeugen nur noch eine Staubwolke am Horizont, oder hört Geschwurbel wie "kann mich nicht mehr erinnern, etc"
Darauf sollte keiner bauen.
 
"ein Verkäufer dafür immer haften muss und im Zweifel eben zu belegen hat, dass diese Ware zu dem Zeitpunkt funktionsfähig war als er sie abgeschickt hat"

Nachdem der Käufer die Ware als Erfüllung angenommen hat, muss der Verkäufer (außerhalb von Verbraucherverträgen) nicht mehr beweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war, sondern umgekehrt muss dann der Käufer beweisen, dass sie sehr wohl mangelhaft war; das ist der Knackpunkt. Freilich können in der gerichtlichen Auseinandersetzung dennoch beide Parteien Glaubwürdigkeitsprobleme bekommen; gerade "im Zweifel" gilt aber das Gesagte.

Vor Übergabe bzw Annahme der Ware als Erfüllung gilt noch das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, in diesem Fall muss der Verkäufer beweisen, dass das zur Erfüllung gelieferte der vereinbarten Leistung entspricht. Auch insofern ist wieder fraglich, wie weit eine Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden kann: in Bezug auf das speziellere Kaufrecht (welches nach Übergabe zum Tragen kommt, die klassische "Gewährleistung") oder auch bezüglich des allgemeinen Leistungsstörungsrechts.

"Fraglich" meint hierbei zum Einen die rein rechtliche Ausgestaltung, zum Anderen aber auch die Auslegung der jeweiligen Parteierklärungen.
 
@woodpeaker:

Keine Ahnung wen du als Zeugen nehmen würdest, aber ich würd einen guten Freund nehmen, der auch nichts bestätigen soll was nicht auch wirklich so ist. Da besteht kein Grund, dass er sich nicht mehr daran erinnert...
 
Musst es ja nicht selbst durchziehen, aber gehe mal ans Gericht als Zuschauer und schaue dir mal gleichgelagerte Fälle an.
Ganz großes Kino und wenn dann noch eine krummr Tour geritten wird, was hier ja nicht der Fall ist, und die entscheidende Frage vom Richter kommt: Nun sagen sie mal wie es wirklich war... , dann vergesse aber nicht dein Sauerstoffzelt, das wirst du nämlich brauchen bei den Krücken, weil du vor lachen keine Luft mehr bekommst. :D
 
Das ist wahr - ich sah schon Leute ihr Alter vergessen haben >< nachdem so jemandem das bewusst wird, ist Ende und das Sauerstoffzelt fast kein Scherz mehr ^^

Es wurde auch schon mal jemand aus dem Publikum gefragt, ob er sich nicht gut Verfügung stellen möchte, ob der Zeuge ihn "wiedererkennt" - dass man das unterließ, ist der unglaublichen suggestiven Kraft geschuldet und zeigt damit, wie schwierig die Erinnerung eines Zeugen zu bewerten sein kann. Allerdings ist das ein ganz prinzipielles Problem und betrifft bemerkenswerterweise *beide* Parteien.
 
Zurück
Oben