schriftliche Zusage vom Händler wird nicht eingehalten

log11

Captain
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Feb. 2007
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Hallo,

momentan streite ich mich mit einem Händler rum und würde gerne mal Eure Meinung dazu wissen.
Beim einem großen Versandhändler habe ich ein Netbook gekauft. Dieses war als "sofort lieferbar" gekennzeichnet. Nach 2 Tagen erlaubte ich mir mal nachzufragen, da sich bis dahin am Auftragsstatus nichts geändert.
Angeblich hat der Großhändler das Netbook nicht vorrätig.
Auf meine erneute Anfrage zwecks das als "sofort lieferbar" gekennzeichneten Status wurde mir gesagt, dass das Gerät gerade zum Versand vorbereitet wird.
Anschließend gab es noch die Info, es gibt technische Schwierigkeiten im Logistikzentrum bis mir dann erneut mitgeteilt wurde, die Ware ist noch nicht vorrätig.
Nach 6 Tagen war das Gerät dann bei mir. Da ich das mitgelieferte Win8.1 auf Win10 updaten wollte und die Lieferung erst am 30.07. angekommen ist, ist mir das nicht mehr gelungen.

Nun zu meiner konkreten Frage:
Auf meine Anfrage beim Support wurde mir per Mail mitgeteilt, dass der Händler die Updatekosten auf Windows10 vollumfänglich übernehmen will.
Als ich ihn dann darum gebeten hatte mir die Kosten zu erstatten bekam ich den Anruf, dass es sich um eine Fehlinformation handelt. Die Kosten können nicht erstattet werden.

Frage: Kann ich mich auf die schriftliche Zusage berufen und wenn ja, welche Möglichkeiten habe ich mein Recht durchzusetzen? Oder kann der Händler in dem Fall einfach so einen Rückzieher machen?
Es geht hier nicht um irgend ein winziges Versandunternehmen sondern um einen riesigen Konzern.

Vielen Dank für Eure Meinungen dazu.
 
Die Unternehmensgröße spielt keine Rolle. Vor allem aber ist es eine reine Kulanzleistung des Händler und ich würde mir vorstellen, dass sie dir eine Win10 Vollversion beigelegt hätten. Das wäre für sie die günstigste Lösung gewesen. Aber einen Anspruch auf "Erstattung", sprich Auszahlung hast du hingegen nicht.

Problem hierbei ist nämlich auch, wann und ob überhaupt ein Kaufvertrag zur Stande gekommen ist. Wenn es keine explizite Auftragsbestätigung gab (eine automatische Auftragsbestätigung ist keine Vertragsannahme!), besteht auch kein Kaufvertrag. I.d.R. besteht dieser erst ab Versand der Ware. Das ist halt wichtig, um dem Händler einen Lieferverzug nachzuweisen. Zwar müssen Waren, die als "sofort lieferbar" gekennzeichnet sind auch tatsächlich auf Lager sein und am nächsten Werktag versandfähig sein, aber so lange kein KV besteht, sind Ansprüche hinfällig.

Wenn die Ware dann aber mal geliefert wird, kannst du ggü dem Händler einen Sachmangel bzw. dann auch Schadensersatzansprüche geltend machen, da ja eine zugesicherte Produkteigenschaft fehlt, in dem man nicht mehr von Win8.1 auf Win10 upgraden konnte. Wobei halt die Frage ist, ob die Möglichkeit des Upgrades von Win 8.1 auf Win 10 als Produkteigenschaft bzw. Sachmangel gesehen werden kann. Wenn nicht explizit damit geworben wurde, halte ich selbst das für schwer einklagbar. Es ist ja keine Funktionalität, die für die Nutzbarkeit und Funktionstüchtigkeit entscheidend wäre.
 
Ja kann er. Auch wenn dir das irgendein Mitarbeiter per Mail zugesagt hat wäre das pure Kulanz.
Ich gehe mal stark davon aus, dass du bei Kauf nicht extra vereinbart hast ein Update auf Win 10 durchführen zu können. Somit hast du auch kein Anspruch auf Windows 10.
Ist natürlich schon doof wenn Lieferangaben nicht eingehalten werden, aber das kann immer verschiedenste Ursachen haben.
 
Ist es das hier?

https://www.computerbase.de/forum/threads/kostenfreies-update-auf-win10-nur-bis-29-07-16.1603451/

Und nun willst Du Deine Trägheit dem Händler in die Schuhe schieben? Du hättest Dein Notebook auch ein, zwei oder drei Wochen vorher bestellen können. Der Termin für das kostenlose Upgrade ist seit 1 Jahr bekannt.

Erst einmal ist die Auftragsbestätigung von Relevanz. Was Dir dort als Lieferung zugesagt wurde, dass muss eingehalten werden. Andere mündliche oder schriftlich nicht rechtlich verbindliche Zusagen sind schwer durch zu setzen.
 
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