Neben dem öffentlichen Recht spielt der Begriff auch im Strafprozessrecht eine Rolle:
Wenn ein Strafverfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat, kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Strafverfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 StPO) (so genannte Bagatelldelikte).
als „besonderes öffentliches Interesse“ bei den Antragsdelikten.
als „öffentliches Interesse“ bei den Privatklagedelikten (§ 376 StPO). Hier ist das öffentliche Interesse eine Ermessensfrage, die ausschließlich die Strafverfolgungsbehörde zu entscheiden hat.
Öffentliches Interesse ist strafprozessrechtlich das Interesse der Allgemeinheit an einer Strafverfolgung. Hier kann sich das öffentliche Interesse sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen ergeben, zudem aus den Folgen einer konkreten Straftat oder zur Verhinderung eines weiteren Schadens für den Verletzten. Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung einer Körperverletzung liegt beispielsweise vor, wenn die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört wird oder dem Verletzten wegen persönlicher Beziehungen zum Täter eine Privatklage nicht zugemutet werden kann.[3] Die Wirkung einer Straftat muss also über den unmittelbaren Lebenskreis des Geschädigten hinausgehen, damit öffentliches Interesse angenommen werden kann.