Möbelstück im Internet bestellt, schiefe Bohrungen

mp4-18

Lt. Junior Grade
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Hallo,

ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich in diesem Forum richtig bin, falls nicht bitte den Beitrag verschieben.

Ich habe vor 1 1/2 Monaten bei einem deutschen Händler ein 5 teiliges Vorzimmer für 500 Euro gekauft.
Leider bin ich erst nach drei Wochen dazugekommen, es fertig aufzubauen und da zeigte sich, dass beim Garderobenpaneel die Bohrungen für die Kleiderhacken alle schief sind und nun jeder einzelne der fünf Hacken schief hängt.
Eine Reparatur erscheint mir hier nicht möglich, ich werde nicht darüber hinwegkommen ein neues montieren zu müssen.

Ich habe natürlich dem Händler kontaktiert, der hat angeblich mit dem Hersteller Rücksprache gehalten und der Hersteller bietet mir 20 Euro als Entschädigung an.

Das will ich so aber nicht akzeptieren, da mich ein neues Paneel 90 Euro + Versand kostet (der Händler führt das Paneel nicht einzeln, das würde ich bei einem anderen Shop bestellen).

Wie würdet ihr vorschlagen, weiter vorzugehen? Für mich stellt das einen schweren optischen Mangel dar und ich will die schiefen Hacken auf keinen Fall so haben. Der Händler redet sich auf den Hersteller raus, aber müsste hier nicht die Gewährleistung greifen, die mir gegenüber dem Händler zusteht?

Danke für eure Hilfe
mp4-18
 
Was steht denn in den AGB des Lieferanten?
Das ist deine maßgebliche Richtlinie. Und da findest du dann auch die zeitliche Begrenzung für Reklamationen.
Im Regelfall heißt es, dass man die angelieferten Teile sofort kontrollieren soll.
 
ist doch immer das gleiche, such dir was aus:

1. Preisnachlass Akzeptieren.
2. ein Ersatzteil fordern.
3. vom Kaufvertrag zurücktreten.
 
Zuletzt bearbeitet:
woodpeaker schrieb:
Was steht denn in den AGB des Lieferanten?
Das ist deine maßgebliche Richtlinie. Und da findest du dann auch die zeitliche Begrenzung für Reklamationen.
Im Regelfall heißt es, dass man die angelieferten Teile sofort kontrollieren soll.

Wow, das ist ja totaler Unsinn im Verbraucherbereich.

Maßgeblich sind natürlich nicht die AGB des Händlers, sondern Gesetze. In diesem Falle die §§ 433 ff. BGB. Und einer Wareneingangskontrolle unterliegen, und da auch mit Ausnahmen, Gewerbe.

Ich würde dem Händler per Brief und zusätzlich, sofern verfügbar, per Fax mit Sendebestätigung (falls nicht verfügbar, dann vorab per E-Mail) eine Frist von 2 Wochen setzen um das mangelhafte Teil auf seine Kosten austauschen zu lassen, inkl. juristischer Formulierung mit Anspruchsgrundlage und der Information, dass ich bei fruchtloser Verstreichung der Frist ohne weitere Mitteilung Klage erheben werde.

Erfahrungsgemäß handeln solche Händler dann sofort oder gar nicht. Der Hersteller ist des Weiteren nicht dein Vertragspartner.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast als Kunde zwar das Recht die "Art der Fehlerbehebung" zu entscheiden, diese muß aber für den Händler zumutbar sein.
Wenn der Hersteller dem Händler das Paneel nicht einzeln verkauft wäre es nicht zumutbar, dass der Händler dafür das ganze "Vorzimmerzeugs" dafür kauft.

Also bleibt Dir Preisminderung (ob die 20 € angemessen sind kA, aber für 20 oder 90€ lohnt kein Anwalt mMn), oder Rücktritt vom Kauf.

Wenn Du mit Rücktritt vom Kauf drohst, vll läßt der Händler Dir dann die 90€+ nach.
 
@ U-L-T-R-A

Deine Ausführungen zur Zumutbarkeit sind so meines Erachtens nicht haltbar und decken sich mit keinem einzigen mir bekannten BGB-Kommentar. Dort geht es in aller Regel um extrem hohe Hürden, also beispielsweise den finalen Untergang der Sache (so wird man wohl derzeit als Eigentümer eines Samsung Galaxy Note 7 an der Unzumutbarkeit für den Händler scheitern).

Da andere Händler das Panel aber wohl einzeln anbieten, ist das sowieso irrelevant.
 
@Idon
So isses leider nicht.
Es fängt schon damit an, dass es nem Händler (das entnehme ich diversen threads hier) nicht zumutbar ist ein defektes handy (was er nicht mehr hat) bei Amazon neu zu kaufen und dem Kunden zu schicken.
Allerdings is hier auch glaub ich wegen sowas noch keiner vor Gericht gegangen.

Also ich fänds auch zumutbar, dass der Händler das Paneel oder n Handy kauft, so isses nich!

Aber ich hab mir den Gewährleistungsartikel diverse Male nach so threads angeguckt und was nun zumutbar is....

Dort geht es in aller Regel um extrem hohe Hürden, also beispielsweise den finalen Untergang der Sache
Nenen so isset nich.
Wenn Du n Mainbaord/CPU... hast mit 3 Jahren Garantie (die idR ja über den Verkäufer abgewickelt wird) whatever und das geht kaputt und das Teil gibts nur noch für den 3-fachen Preis bei ebay - dann läuft das quasi unter "wirtschaftlicher Totalschaden".

OK jetzt wo ichs nochmal lese klingts irgendwie konfus^^

Fakt is - zumutbar is relativ und man müßte im Einzelfall n Anwalt/Gericht einschalten (für 90€ mMn nicht lohnenswert).
 
Doch, es ist so, wie ich schrieb. Gerne kannst du eine juristische Bibliothek in deiner Nähe aufsuchen und die einschlägigen BGB-Kommentare durchforsten.

Dass du dann Gewährleistung und Garantie völlig wirr durcheinander wirfst, verbessert deinen Standpunkt nicht weiter. Warum eine Garantie in der Regel über den Verkäufer abgewickelt werden sollte, entzieht sich ebenfalls meiner Kenntnis, ist hierfür aber auch völlig irrelevant.

Man braucht dafür auch erstmal keinen Anwalt. Aber natürlich sollte man seine Rechte durchsetzen, sobald die Sache ziemlich eindeutig ist und die Gegenseite anders nicht reagiert. Den Einsatz nach Gebührenordnung erhält man im Falle des Obsiegens ja grundsätzlich wieder.
 
Das Gewärleistung und Garantie n Unterschied is, is mir klar.
Aber Dir sollte bekannt sein, dass Asus, NVIDIA und Co in Deutschland keinen Endkundensupport machen (gilt natürlich nicht für das Möbelbeispiel). Da wendest Du Dich mit der Garantie auch an den Verkäufer.

Ich wollte lediglich anmerken, das zumutbar relativ ist (ich hab dazu zumindest als ich damals geguckt hab nix gefunden).

Somit bleibt auf der "sicheren Seite" nur der Rücktritt vom Kaufvertrag.
Ich denke aber nicht, dass der verkäufer es bei einer solchen Androhung soweit kommen läßt (ka wieviel das Zeug insgesamt gekostet hat).
 
Dem TE geht es hier um Gewährleistung, nicht um Garantie! Ich persönlich investiere lieber 2,50€ mehr, hole mir EVGA, und wende mich im Garantiefall direkt an die. Damit sollte das Off-Topic-Thema aber auch beendet sein.

Zumutbarkeit ist eben nicht relativ, die wirtschaftlichen Interessen des Händlers spielen eine (äußerst) untergeordnete Rolle. Wo du gucken musst, wenn du belastbare Informationen möchtest, habe ich bereits erwähnt (juristische Kommentare, z. B. Jauernig).

Ich wüsste auch nicht, wie genau der TE vom Kaufvertrag jetzt zurücktreten sollte?! Hat der Händler endgültig und glaubhaft verweigert? Und hast du eine Ahnung, welche Kosten aus gezogenen Nutzungen dann auf den TE zukommen könnten?! Gerne aber kannst du die Anspruchsgrundlagen nennen, die deiner Meinung nach hier einschlägig sind...
 
Damit sollte das Off-Topic-Thema aber auch beendet sein
Jau

Ich wüsste auch nicht, wie genau der TE vom Kaufvertrag jetzt zurücktreten sollte?
Naja Lieferung bzw Zustand der Ware mangelhaft.
Nachlieferung/Austausch wird nicht angeboten, nur Preisminderung - das muß der Kunde nicht akzeptieren.
Der Kunde hat "unverzüglich" die Mängel gemeldet
Gezogener Nutzen - is ja nu nich lange - und um Mängel zu sichten muß er das Zeug halt zusammenschrauben.


Aber egal im Prinzip ham wir mMn die Optionen aufgezeigt, soll er entscheiden.
 
Das reine "nicht Anbieten" wird aber nicht ausreichen, der Händler muss endgültig und glaubhaft verweigern.

Was der Kunde muss oder nicht muss ist für gezogene Nutzungen völlig irrelevant. Gerade bei so Handwerkszeugs macht man immer mal irgendwo eine Macke rein, bricht ein Stück Holz an einer Schraube aus o. ä.

Der TE hat nach seiner Schilderung hier genau eine einzige vernünftige Option. Und die habe ich ihm bereits in meinem ersten Kommentar aufgezeigt. In jedem weiteren Kommentar betreibe ich, als Antwort auf deine Kommentare, inhaltliche Schadensbegrenzung. Das empfinde ich ehrlich gesagt als ziemlich lästig.
 
Warum so kompliziert? Die ersten sechs Monate der Gewährleistung sind abgelaufen, somit muss der TO beweisen, daß der Mangel schon bereits bei der Übergabe vorhanden war, das ist schwer bis unmöglich und man an kann es niemandem empfehlen. Der TO hätte schon bei der Übergabe die Ware kontrollieren müssen, jetzt ist es zu spät, der Händler würde behaupten der Mangel sei durch unsachgemäßen Umgang nach der Übergabe passiert.
Was bleibt ist die Garantie sofern es eine gibt. Bei der Garantie ist nur eine Nachbesserung möglich ausser der Hersteller tauscht freiwillig aus.

Auch in den ersten sechs Monaten der Gewährleistung ist bi Möbeln nur eine Nachbesserung möglich, weil es nicht zumutbar ist gleich das ganze Möbelstück zu tauschen (unverhältnismäßig). Man ersetzt nur den defekten Teil. Darunter fallen auch Küchen, Sitzgruppen, Autos usw.

Jedoch kann man bei PC`s, Smartphone usw. einen Austausch oder unter Umständen einen Rücktritt fordern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kronos60 schrieb:
Warum so kompliziert? Die ersten sechs Monate der Gewährleistung sind abgelaufen, somit muss der TO beweisen, daß der Mangel schon bereits bei der Übergabe vorhanden war, das ist schwer bis unmöglich und man an kann es niemandem empfehlen. ..

Äh, das ist kein Smartphone oder Kernreaktor, sondern ein Schrank,... und der Mangel ist das eine Bohrung schief ist. Und das kann man ganz einfach beweisen, denn die Bohrung ist wahrscheinlich immer noch schief, und Bohrungen werden auch im Laufe der Zeit nicht schief, wenn sie mal gerade waren.

Sollte nicht zufällig neben der schiefen Bohrung eine gerade sein ist auch auszuschließen das er nachträglich eine Schiefe dazugemacht hat.
 
Elmers schrieb:
Äh, das ist kein Smartphone oder Kernreaktor, sondern ein Schrank,... und der Mangel ist das eine Bohrung schief ist. Und das kann man ganz einfach beweisen
So einfach ist das nicht, wie gesagt die Gewährleistung ist abgelaufen, Garantie gibt es wahrscheinlich keine, und der Händler wird behaupten das ein Selbstverschulden vorliegt.
Dann braucht man einen Anwalt und wenn man den Prozeß verliert dann bezahlt man zwei Anwälte plus die Gerichtskosten und denn defekten Schrank oder was auch immer hat man dann immer noch.
 
Wieso ist die Gewährleistung abgelaufen? Gewährleistung beträgt 24 Monate. Nur das nach 6 Monaten der Käufer beweisen muss das der Mangel von Anfang an da war, und nicht anders herum.
Und das Beweisen ist , wie erwähnt bei einer Bohrung nicht so wahnsinnig schwer.


Mal abgesehen davon das der TE in seinem Eingangspost schreibt das er das Möbelstück vor 1,5 Monaten gekauft hat, also sogar noch innerhalb der ersten 6 Monate ist.

Was schreibt du da für einen Unsinn?
 
Elmers schrieb:
Wieso ist die Gewährleistung abgelaufen? Gewährleistung beträgt 24 Monate. Nur das nach 6 Monaten der Käufer beweisen muss das der Mangel von Anfang an da war, und nicht anders herum.
Nichts anderes habe ich ja geschrieben, nach den ersten sechs Monaten muss man beweisen das der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, und das ist sehr wohl schwer, oder hast du vor den TO in einen Prozeß mit ungewohnten Ausgang hineinzureiten? Wenn ja dann übernehme für ihn das Prozeßrisiko. Aber um deine Sichtweise zu belegen kannst du ja nach Urteilen googeln wo der Verbraucher nach Ablauf der ersten sechs Monate die Gewährleistung erfolgreich in Anspruch genommen wurde.

Der TO hätte den Mangel sofort oder zumindest in den ersten sechs Monaten der Gewährleistung melden müssen, wenn der Händler sich querstellt hat der TO schlechte Karten.
Was schreibt du da für einen Unsinn?
Das könnte ich dich genauso fragen, aber ich bin höflich und tue es nicht..:D
 
Woher hast du die 6 Monate?
Und nein, in den ersten 6 Monaten muss nicht der Käufer beweisen das es von Anfang an defekt war, sondern der Händler muss beweisen das es bei Gefahrenübergang heile war.
 
Elmers schrieb:
Und nein, in den ersten 6 Monaten muss nicht der Käufer beweisen das es von Anfang an defekt war, sondern der Händler muss beweisen das es bei Gefahrenübergang heile war.
Ich habe ja nochts anderes behauptet. In diesem Fall aber sind die ersten sechs Monate der Gewährleistung ja bereits abgelaufen, und somit muß der Verbraucher Beseisen das das Möbelstück bei der Übergabe defekt war das nennt man Beweislastumkehr.
Wie gesagt wenn der TO klagt gibt es ein Prozeßrisiko, der Händler wird behaupten der Verbraucher hat selber gebohrt oder sonst noch was.
Natürlich würden sich auch Anwälte finden die diesen Fall übernehmne, der Anwalt riskiert ja nichts er bekommt sein Geld immer egal ob er gewinnt oder verliert. Aber ein seriöser Anwalt würde von einer Klage abraten.
 
Nochmal,... woher hat du das die ersten 6 Monate abgelaufen sind?

Wie ich bereits erwähnte hat der TE seinen Schrank vor 1,5 MONATEN gekauft

und wie auch oben erwähnt, ob da 2 Löcher sind kann man recht einfach sehen... Ist natürlich schwer zu beurteilen ohne Bild, aber wenn das nicht völlig verhunzt ist, durch 20 vergebliche Montageversuche, dann ist es wohl beweisbar, und das eben auch recht einfach.
 
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