Vertrag einseitig eingegangen, Kunde zieht nun zurück

Benni90

Lt. Junior Grade
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Guten Tag,

Firma A vollzieht mit Kunde B einen schriftlichen Vertrag, Firma A muss an der Homepage von Kunde B einige Sachen ändern.

Der Vertrag wurde von Firma A am, 1.10 an Kunde B geschickt, bis jetzt kam kein Vertrag unterschrieben von Kunde B zurück, auch nach mehrmaligem Aufforderungen nicht.

Heute hat Kunde B den Vertrag beendet obwohl Firma A bei der Homepage ca. 20% der arbeit schon erledigt hat, was kann Firma A nun rein rechtlich gesehen tun?
 
Warum wurden Arbeiten erledigt bevor ein Vertrag unterschrieben wurde? Theoretisch wäre auch ein mündlicher Vertrag gültig, wenn aber die Schriftform gewählt wurde ist das schwer zu beweisen.
 
Firma A kann beweisen, dass es einen Vertrag gegeben hat. Gelingt ihr das nicht, so kann Firma A daraus für die Zukunft lernen.
 
Der Vertrag besteht wurde aber nur von Firma A unterschrieben
Ergänzung ()

Es gibt eine E-Mail korrespondenz
 
Verträge müssen ja nicht schriftlich geschlossen werden. Das geht auch mündlich. Der Nachweis lässt sich natürlich nicht so einfach führen.
 
Den Vertrag besitzt die Firma A, Kunde B auch aber Kunde B hat den Vertrag nicht am 1.10 unterschrieben und an Firma A zurück geschickt.
 
Du scheinst meine Worte nicht zu verstehen.

Ein Vertrag muss nicht schriftlich erfolgen. Es kann ja durchaus sein, dass es einen mündlichen Vertrag gibt der gültig ist. Das muss aber Firma A nachweisen. Das könnte durchaus auch via E-Mails erfolgen.
 
Eine Emailvereinbarung ist gesetzlich keine Schriftform, sondern (laut BGH) eine Textform. -> es gab gab keinen schriftlichen Vertrag

Ein schriftlicher Vertrag ist zwischen Firma und Kunde nicht zwingend erforderlich, es gilt sogar mündlich vereinbartes.
Wenn es jetzt einen Vertrag in Mailform gibt, so gilt dieser.

Ist zu erwarten, dass der Mailvertrag (=Textform) nur grobe Angaben enthält (Leistungsumfang u.ä.), so gilt im Zweifelsfall das Branchenübliche. Jetzt gilt es zu prüfen, welche Honorarform vereinbart wurde.

Im Zweifel würde ich einen Aufwendungsersatz als gerechtfertigt ansehen, welcher aber a) nachgewiesen werden muss und b) <20% des Endhonorars liegen muss. Ich hoffe für Firma A, dass diese in ihren AGB eine dementsprechende Regelung für solche Fälle vorgesehen hat.
 
Es gibt ebenfalls eine längere E-Mail Korrespondenz, aber was ist wenn Kunde B nicht für die bisherige Arbeit (20%) nicht bezahlen möchte?
 
Was würdest du denn tun, wenn er trotz eines schriftlichen Vertrages nicht zahlen wollen würde?
 
Gute frage, denn Kunde B hat die Zugangsdaten zur Homepage und andere Einlogg Daten inzwischen geändert sodass Firma A nicht mehr an der Homepage arbeiten kann.
 
Am Ende liefe es darauf hinaus, wie Idon & Co etwas kryptisch andeuten, dass du dich schlicht auf den Standpunkt stellen müsstest, dass ein Vertrag bereits bestehe, auch wenn noch nicht alle eigentlich vorgesehen Formalia erledigt waren.

Hilfsweise müsstest du schauen, wie du vorvertraglichen Schadensersatz geltend machen kannst. Gelingt auch dies nicht, kannst du noch versuchen, geltend zu machen, dass der Kunde jedenfalls bereichert ist und er dies im Ergebnis zu vergüten hat.

Zwang müsstest du letztlich gerichtlich ausüben. Als Unternehmer sollte man sich besser ganz grundsätzlich mit diesem Thema anfreunden.

Doch auch im schlechtesten Fall kannst du immer noch das Beste tun: es dir eine Lehre sein lassen.
 
Wenn eine schriftliche Vertragsform gewählt wurde, wie hier wohl offensichtlich erkennbar, dürfte es schwer sein, ohne entsprechende Unterschrift, einen bestehenden Vertrag beweisen anders als im Fall das eine mündliche Vereinbarung gewählt wurde
 
Deshalb kommt es eben darauf an, einen Standpunkt aktiv "einzunehmen", von dem man meint, dass man ihn wird behaupten können. Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass schriftlich lediglich noch ein paar Details festgelegt werden sollten und im Übrigen aber beide Seiten bereits vom Bestehen eines Vertrages ausgingen.
 
Droitteur schrieb:
Deshalb kommt es eben darauf an, einen Standpunkt aktiv "einzunehmen", von dem man meint, dass man ihn wird behaupten können. Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass schriftlich lediglich noch ein paar Details festgelegt werden sollten und im Übrigen aber beide Seiten bereits vom Bestehen eines Vertrages ausgingen.

Firma A hat schon 20% der Arbeit an einer Homepage erledigt.
 
Das ist natürlich ein Argument, aber überzeugen musst du nicht uns ;) Du könntest ruhig deine ersten Schritte am Gericht selbst versuchen. Aber als Unternehmer solltest man wirklich besser eine längerfristige Beziehung zum juristischen Beistand aufbauen und das auch als Teil der laufenden notwendigen Kosten betrachten, deshalb ist es wahrscheinlich nur noch eine Frage deines persönlichen Interesses, ob du dich wirklich nicht gleich an einen Anwalt wendest, weil du erst selbst aus Neugier eigene gerichtliche Erfahrungen sammeln möchtest.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist Kunde B eine Privatperson oder etwas kaufmännisch orientiertes? Sprich: gäbe es Formerleichterungen aus dem HGB?

Generell war Firma A recht doof, ohne Feedback schon Arbeiten geleistet zu haben. Was gemacht wurde, wurde hoffentlich ordentlich, hieb- und stichfest dokumentiert, falls das mal eine dritte Partei das nachvollziehen möchte.

Jetzt zur Zahlung für das Geleistete auffordern, unter Fristsetzung zur Zahlung. Dann optional Mahnverfahren, Anwalt. Dann Klage bei Gericht erheben.
 
Kunde B ist ein Einzelunternehmen (Reiseunternehmen).
 
Man kann Rechnungen und dann Mahnungen schreiben bzw. wenn nicht gezahlt wird, es vor Gericht versuchen. Aber Firma A müsste beweisen, dass ein gültiger Vertrag zu stande gekommen ist, obwohl der schriftliche nicht unterschrieben wurde. Wenn Kunde B vor Gericht mit dem Vertragsangebot wedelt und sagt: Hier war das Angebot, es ist nicht unterschrieben, dann seh ich die Aussichten eher gering und würde mir die Mühe sparen und es als Lehrgeld abrechnen.

Benni90 schrieb:
Gute frage, denn Kunde B hat die Zugangsdaten zur Homepage und andere Einlogg Daten inzwischen geändert sodass Firma A nicht mehr an der Homepage arbeiten kann.
Wenn Kunde (nachweislich) die 20% oder Teile der erbrachten Arbeit verwendet, dann sieht es natürlich wesentlich besser aus und der oben genannte Weg kann sich durchaus lohnen ...
 
Die wichtigste Frage wurde doch noch gar nicht gestellt.

Du sagst die ganze Zeit, es gäbe Email Korrespondenz:
Steht denn in dieser Korrespondenz drin, dass Firma A bereits vor Rücksendung des unterschriebenen Vertrages beginnen DARF?
So á la: Wir schicken den Vertrag rüber, sollen wir schonmal anfangen?
Wenn die Antwort darauf "Ja" lautet stehen die Chancen recht gut.

Steht nirgendwo etwas dass Firma A bereits beginnt, dann ist das deren Freie Wahl "schonmal anzufangen" und fällt unter "unternehmerisches Risiko" oder aber auch "Lehrgeld"

Ich würde dennoch einen Anwalt konsultieren, da es hier keinerlei verbindliche Rechtsberatung gibt!
 
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