RechtsBeratungsschein beantragt (Autist) Anwalt verlangt jetzt sein Honorar von uns.

Biebermann

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Guten Abend,
ich befinde mich zurzeit in einem tiefen seelischen Loch und kann nicht schlafen.

Ich möchte hier gerne nach Rat Frage, da ich ein stiller Mitleser bin habe ich mich hier eben gerade hingesetzt um in der Hoffnung hier vielleicht ein oder den anderen Rat zu bekommen.

Obwohl wir einen Rechtsberatungsschein beim Amt beantragt haben sind jetzt Anwaltskosten angefallen.

Wir haben zurzeit ein Problem mit unserem Anwalt, unser Sohn ist Autist und um den Paragrafen 35a zu bewahren, haben wir die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, der für uns einen Widerspruch formulieren sollte. Da unserem Sohn der geistig und seelisch behindert ist und ein anerkannter Autist ist, die Hilfe im Form vom Paragrafen §35a vom Jugendamt entzogen wurde. Da dass Jugendamt der Meinung ist, mit der Begründung, dass er sich im Leben und nach all den Jahren stabilisieren könnte und jetzt keine weitere Hilfe benötige.

Wollten wir im Wiederrufverfahren Rechtlichen Rat nehmen, ein Anwalt der sich die Sache näher ansieht und uns mit der Gelegenheit hilft mit dem Hintergedanken dass es nicht zur Klage kommt, dass wir nicht Klagen müssen. Denn ich denke alle Eltern wissen wie schwer es ist (oder, sein kann) wenn man ein Autistisch seelisch behindertes Kind hat.

Wir waren diesbezüglich beim Amtsgericht, da wir uns einen Anwalt nicht leisten können.
Uns würde ein Beratungsschein nach § 8 BerhG ausgestellt, da unsere Vermögensverhältnisse am Existenzminimum liegen, das Konto befindet sich jeden Monat im Minus, aber wir kommen noch über die Runden, den wir haben uns ja, wir sind eine Familie, wir brauchen nicht viel, aber das was wir haben damit kommen wir (kamen) immer zu Recht.


Nach unserem wissen, erhält man dadurch anwaltlichen Rat und Hilfe, um in der Lage zu sein sich einen Anwalt, kostenlose Beratung und Vertretung in Anspruch zu nehmen.

Und verrechnen die Anwälte die kosten nicht über den Beratungsschein? So das alle übrigen Kosten der Beratungshilfe die Landeskasse trägt?


Der Anwalt hat dann den Widerruf für uns verfasst, der Widerruf war nicht erfolgreich er wurde zurückgewiesen, es sind keine Kosten entstanden.
Wir haben einen Anwalt genommen da wir Schwierigkeiten hatten mit der Formulierung und den Widerruf selbst zu begründen und dachten das Anwälte es besser könnten und um auf Nummer sicher zu gehen.

Im Endeffekt hätten wir uns den Anwalt sparen können, und ich selber hätte einen Widerruf verfassen können.

Nachdem der Widerruf abgelehnt worden ist, fragte der Anwalt uns ob wir Klagen wollen, aber dass wollten wir sowieso nicht, Aber das hatten wir den Anwalt mehrmals gesagt. ist dann doch mit zu viel Stress und ärger verbunden, dachten wir. Also abgelehnt.




Der Anwalt wurde für uns tätig, indem er dass Widerrufs schreiben verfasst hatte. Andere Dienstleistungen und Vereinbarungen über eine Vergütung wurden zu keinem Zeitpunkt vereinbart und schriftlich keine Verträge unterschieben. Wir haben ihm die Vollmacht erteilt da er sonst für uns nicht tätig werden könnte.


Wir haben keine weiteren Dienstleistungen vom Anwalt angenommen,
Jetzt lässt unser Anwalt uns wissen dass wir zusätzlich zudem Beratungsschein den wir Ihm gegeben haben, von uns 575€ einfordert oder sonst mit Mahnungen droht. Eine Rechnung hat er uns zukommen lassen. Auf Anfrage ob dass nicht mit dem Beratungsschein verrechnet wird, lachte er und sagte dass der Beratungsschein nur für die erst Beratung da ist, gültig ist, da er aber für uns tätig wurde indem er uns Vertreten hat, den Widerruf verfasste, müssen wir den Rest selbst zahlen da der Beratungsschein vom Amt, der uns berechtigt hat Rechtshilfe zu nehmen, diese kosten nicht abdeckt, so sagte der Anwalt.
Hat aber kein Wort vorher darüber verloren als wir den Beratungsschein bei Ihm abgegeben hatten, als wir uns für diesen Anwalt entschieden hatten, wir haben auch nichts unterschieben.

Da wir dafür sprichwörtlich kein Geld übrig haben. Ohne den Beratungsschein vom Amtsgericht hätten wir uns sowieso keinen Anwalt nehmen können.

Ich verstehe die Welt nicht mehr, aber genau aus diesem Grund sind wir doch zum Amtsgericht gegangen und haben unsere Einkommens- und Vermögensverhältnissen offengelegt und dem Amt gesagt dass wir uns einen Anwalt nicht leisten könnten, womit den, wenn das Kapital fehlt und wir am Existenzminimum Leben. Was auch die Einkommensverhältnisse wieder spiegelt. Der Kontostand ist im Minus, jeden Monat und keine großen Vermögen außer das Smartphone oder das Auto, die Wohnung, den PC, bezahle ich selber. Daraufhin wurde uns ein Beratungsschein für einen Anwalt unserer Wahl von der Stadt, dem Amtsgericht ausgestellt, da wir in die Kategorie Hilfebedürftige, da niedriges Einkommen (arbeite bei DHL), uns befinden, reinpassen, und es uns schlichtweg unmöglich ist einen Rechtsanwalt aus Eigner Tasche selbst zu bezahlen. Auf dem Beratungsschein die die Stadt ausgestellt hat, stand drauf, ganz unten, dass wir uns einen Anwalt unserer Wahl aussuchen dürfen und dass die Beratungshilfe für die Beratung und außergerichtliche Vertretung in einer rechtlichen Angelegenheit gilt.

Und ich hatte und war bis zur Letzt der Meinung das keine kosten anfallen dürfen, da die Landeskasse dafür aufkommt, da man ja nicht in der Lage ist den Anwalt selbst zu bezahlen, und ja deswegen den RechtsBeratungsschein beim Amtsgericht beantragt.

Also Lage ich hierbei falsch?

Es ist das erste mal dass wir so einen Beratungsschein beantragt haben.


Wir dachten, dass der Beratungsschein den man beim Amtsgericht beantragen kann, wenn die Vermögensverhältnisse es nicht zulassen Rechtsbeihilfe zu nehmen, dass der Beratungsschein genau für diese Menschen wie uns, den das Geld fehlt dafür da ist einen Anwalt nehmen zu können, und dass für Menschen mit Beratungsschein keine kosten entstehen außer dass maximal eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 15,00 € inkl. Umsatzsteuer anfallen kann, was auch selbst auf dem Beratungsschein drauf steht.

Da wir aus dem besagten Grund Hilfe in Form vom Beratungsschein bekamen, nutzten wir sie auch, mit dem Gedanken dass alles über den Beratungsschein abläuft, auf uns keine Anwaltskosten zu kommen, alle die kosten dort abgedeckt sind inklusive sind, für die erbrachten weiter oben erwähnten Dienstleistungen, explizit das verfassen des Widerspruchs mit Hilfe des Rechtsanwalts. Da wir nicht in der Lage waren ohne Beratungsschein einen Anwalt zu bezahlen oder Hilfe in Anspruch zu nehmen, der Erfolg blieb aus.

Ist es uns schlicht unmöglich den verlangten Beitrag 575€ zu begleichen.

Was sollen wir machen. Ich bin mit meinem Latein am ende.


Ist es Rechtens was der Anwalt macht? Wie kann das denn bloß sein? Wir werden dann zahlen müssen.
Aber diesen kleinen Betrag können wir nicht so schnell begleichen, den es war nirgends die Rede davon das kosten anfallen würden bei Beanspruchung des Beratungsschein.

Ich weiß ich wiederhole mich, mir Fehlen einfach eben die Worte. Ich verstehe es nicht. Es ist ein großer Verlust, da kleines Einkommen und ein Riesen Problem für uns dass zu verdauen. Ich wünschte Ich hätte vorher gewusst das mit einem Beratungsschein noch Anwaltskosten auf mich zukommen. Aber es war eben nirgends davon die Rede. Den Ich selbst ginge davon aus, hatte den Grundgedanken immer gehabt, dass eben keine besagten Anwaltskosten anfallen, wenn das Amtsgericht einem einen Beratungsschein genehmigt. Der triftige Grund lag bei uns vor, da wir den Anwalt aus eigenen finanziellen Mitteln nicht leisten können. Und doch kommt es wieder anders als Gedacht, mit den Anwaltskosten die der Anwalt von uns eintreibt.


Sind jetzt knapp 2 Stunden vergangen nachdem verfassen dieses Textes, aber ich fühle mich nicht wirklich besser, es läuft im Moment alles schief, ich Frage mich was dass für ein Jahr ist.

Es bleibt wohl nichts anderes übrig als zu zahlen. Was wir nicht können.

Ich freue mich über jegliche Hilfe und bedanke mich sehr für Tipps.
Lieben Dank.
 
Die frage würde ich bzw. hättest du in einem entsprechendem forum stellen müssen, da kann dir dann evtl. geholfen werden. Hier werden nur die üblichen verdächtigen hobbyjuristen ihr pseudo halbwissen mit aufzählung und links zu paragraphen verbreiten und dabei denken das sie tatsäclich ahnung von der materie haben. Also wenn es euch tatsächlich aktuell nicht so gut geht, dann tuh dir und deiner familie den kleinen gefallen und bitte da um hilfe, wo es sinn macht!
 
Bitte bedenke, daß es hier primär doch ein Computerforum ist und rechtliche Tipps eh nicht zulässig sind. Rein aus dem Bauch heraus würde ich vorschlagen auch mal die Verbraucherberatung zu kontaktieren.
 
Müßte der Anwalt nicht darauf vorab hinweisen, dass weitere Kosten entstehen könnten?
 
575€ für einen Widerruf ist meiner Meinung nach überzogen, Anwälte können auch nicht verlangen was sie wollen da gibt es Richtlinien.
Wie gesagt es gibt hier keine Rechtsberatung wende dich an die Verbraucherberatung.
 
Das Forum ist der komplett falsche Ansprechpartner dafür, hier bekommst du wieder nur Laienaussagen von Hobbyjuristen mit teils merkwürdigen Rechtsauffassungen (Eine Rechtsberatung darf hier so oder so nicht durchgeführt werden).

Auch ein anderes Forum ist da definitiv der falsche Ort. Geh zum Amt wo du den Beratungsschein beantragt hast, schilder denen die Situation, die werden dir eine zuverlässige Auskunft geben können. Das ist der einzige sinnvolle Weg.
 
@alle über mir

Wenn man keine Ahnung hat. braucht man auch nicht zu posten, nur weil man das Internet bedienen kann.


Und ich hatte und war bis zur Letzt der Meinung das keine kosten anfallen dürfen, da die Landeskasse dafür aufkommt, da man ja nicht in der Lage ist den Anwalt selbst zu bezahlen, und ja deswegen den RechtsBeratungsschein beim Amtsgericht beantragt.

Also Lage ich hierbei falsch?
Ja, da liegst Du falsch.

Der Beratungsschein dient nur der Erstberatung. Für alles weitere muss man Prozesskostenhilfe beantragen.

Bei Vorlage eines Beratungsscheines hätte Euch der Rechtsanwalt auf die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe hinweisen müssen.
Die muss im vorhinein beantragt werden (vor Widerspruch). Jetzt ist es zu spät.
Der Rechnung des Rechtsanwaltes musst Du mit dieser Begründung widersprechen.
Es würde mich aber nicht wundern, wenn der Rechtsanwalt darauf hingewiesen hat und Du es "überhört" hast. Dann geht es nur noch um die Beweisbarkeit dieses Hinweises.

Der Widerspruch der Rechnung kostet nichts und ist schnell geschrieben.
 
Aber das Gute ist: ThomasK_7 hat vollkommen recht!
 
Hallo,
mir ist bewusst dass das kein Rechtsforum ist! In meinen Augen sind hier User mit einem sehr hohen Wissen unterwegs.
Vielleicht hat der ein oder andere ähnliche Erfahrungen durchmachen müssen.
Daher habe ich mich gewagt hier zu Fragen, da ich der Meinung war das die Frage nicht zu kompliziert ist, war.
Und um die Zeit zu überbrücken, da ich erst nächste Woche zum Amt kann, da ich zurzeit keine Zeit habe, wegen Arbeit.


Um einige Fragen zu beantworten, nichtsdestotrotz danke euch allen

Es kam nicht zum Prozess, Prozesskostenhilfe bekommt man dann wenn man vor Gericht geht.

@ ThomasK_7, das kuriose ist, das der Anwalt das gesagt hat, mehrmals, dass Prozesskostenhilfe nur dann anfällt wenn es zu einer richtigen Klage kommt und wir es in dem Falle beantragen könnten.
Es kam nie zu einem Prozess oder einer Klage. Es war lediglich ein ganz normaler Widerruf. Keine Klage! Ein einfacher normaler Standard Widerruf, zur Klage kam es nicht da wir nicht Klagen wollten. zu einem gerichtliches Verfahren kam es nicht. Eine Gebührenvereinbarung wurde auch nicht mit dem Anwalt unterschrieben.

In deinem verlinkten Wikipedia Artikel, steht auch: Für den außergerichtlichen Bereich kann (außer in den Bundesländern Bremen und Hamburg) nur Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt werden.

Ich habe gegoggelt und es taucht immer wieder folgendes auf:

§ 8 BerhG :

https://dejure.org/gesetze/BerHG/8.html


Den Schutz des Rechtsuchenden sieht der
Gesetzgeber weiter dadurch gewährleistet, dass der Vergü-
tungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann, wenn und
solange Beratungshilfe bewilligt ist (BT-Drucks. 17/11472,
26). Denn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BerHG bewirkt die Bewil-
ligung von Beratungshilfe, dass die Beratungsperson gegen
den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit
Ausnahme der Beratungshilfegebühr nach § 44 Satz 2 RVG
geltend machen kann. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BerHG gilt dies
auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung bis zur Ent-
scheidung durch das Gericht. Da Vergütungsvereinbarungen
grundsätzlich möglich sind, bewirkt § 8 Abs. 2 BerHG, dass
der daraus resultierende Anspruch der Beratungsperson ge-
gen den Rechtsuchenden nicht geltend gemacht werden
kann, wenn und solange Beratungshilfe bewilligt ist bzw. im
Falle nachträglicher Antragstellung das Gericht noch keine
Entscheidung über den Antrag getroffen hat (

http://www.iww.de/rvgprof/archiv/ve...der-verguetungsvereinbarungen-beachten-f22616

§8 BerHG: Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig.



https://dejure.org/gesetze/BerHG/8.html
 
Der Anwalt beruft sich darauf, dass er der Meinung ist, dass der Beratungsschein nur für die Erstberatung sein, nur für das Gespräch.
Er hat auch nicht gesagt das kosten zukommen!

Das I-Tüpfelchen ist doch tatsächlich, er hat gesagt, dass haben wir beide gehört, das keine kosten anfallen werden und er die Kosten mit dem Beratungsschein abrechnen werde, nach mehrmaligen Anfragen!


Hier habe ich eben gerade noch eine Internetpräsenz einer anderen Kanzlei ergoggelt. http://www.kanzlei-hollweck.de/kanzlei-hollweck/beratungshilfe/

Dort steht, sowie im Gesetzbuch, was komplett anderes:
Ich zittere:

Der Mandant hat nach Übergabe des Beratungshilfescheins nichts mehr damit zu tun und kann sich vollständig auf die Lösung seines rechtlichen Problems konzentrieren.

Sowie:
Im Rahmen der Beratungshilfe bestehen zwei Möglichkeiten: Zum einen kann die hilfesuchende Person sich von einem Rechtsanwalt lediglich beraten lassen, zum anderen kann der Anwalt damit beauftragt werden, außergerichtlich tätig zu werden. Beides ist für den Inhaber eines Berechtigungsscheins kostenlos.


Ok, ich habe einen Beratungshilfeschein erhalten, wie geht es nun weiter?

Nachdem Ihnen die Beratungshilfe gewährt wurde, suchen Sie sich einen Rechtsanwalt, den Sie beauftragen möchten. Sie haben dann die Wahl, von diesem Rechtsanwalt lediglich eine kostenlose Beratung zu erhalten, oder Ihn mit einer für Sie kostenlosen außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen.


Der Anwalt schreibt die Gegenseite an und versucht auf diese Weise, Ihr Problem zu lösen. Er kümmert sich um alles weitere und rechnet seine Kosten direkt mit der Staatskasse bzw. Landeskasse ab. An Sie selbst wird keine Rechnung gestellt. Nachdem Sie einem Anwalt einen Beratungsschein vorgelegt haben, darf dieser keine weitere anwaltliche Gebühr in Rechnung stellen.

Was ist, wenn der von mir ausgewählte Anwalt keine Beratung im Rahmen eines Berechtigungsscheins akzeptieren möchte?
Ein Rechtsanwalt ist dazu verpflichtet, eine Beratung bzw. Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe durchzuführen. Er darf Sie nicht ablehnen. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn der Anwalt bereits so viele Mandanten betreut, dass er keine weiteren Mandate annehmen kann.

Hier noch eine andere Anwaltskanzlei, dort steht das selbe bezüglich Beratungsschein. http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/kosten/

/Unser Anwalt arbeitet nicht bei einer Kanzlei und ist selbstständig tätig, da er uns Sympathisch vorkam haben wir ihn ausgewählt, da er in dem Recht mit Behinderung spezialisiert ist, so hat er es uns glaubhaft gemacht.
Und ich wiederhole mich, es kam nie zur einer Klage vor Gericht., da uns bewusst war ohne das der Anwalt es auch erwähnte, dass hier Zusatzkosten anfallen, wie Gerichtskosten, kosten des Gegenstands, Anwaltskosten und Prozesskostenhilfe beantragt werden müsse das sagten die beim Amtsgericht auch. Das der Beratungsschein das nicht abdeckt sondern die Prozesskostenhilfe wenn man vor Gericht geht und klagen will.



@Thomas_7, behauptet nur wieder was anderes.
Du stellst einen einfachen Widerruf! mit einer Klage vor Gericht gleich? Könntest du das bitte erläutern? Ich kann es leider nicht verstehen und es nachvollziehen. Sind das nicht zwei Paar Schuhe?
 
Danke für den begründeten Hinweis!
In Deinem Fall hätte der Beratungsschein für den Widerspruch bereits ausreichend sein müssen, da noch kein Gerichtsverfahren läuft/eingeleitet wurde. Es sei denn, dass dieser Widerspruch automatisch ein Gerichtsverfahren eingeleitet hätte, was bei Deinem Fall aber nicht gegeben ist.

Nun hast Du selber genügend Gründe herausgefunden, weshalb der Rechnung widersprochen werden kann.
Mache den Widerspruch, bleibe dabei aber sachlich nüchtern!
Viel Erfolg!
 
Nein! Ich muss mich bei dir bedanken, da du versucht hast mir bei der Sache behilflich zu sein. Und es ist schier unmöglich für dich alles zu Wissen ggf. weil ich eine Sache nicht erwähnt hätte. Du hattest aber einen Gedankengang und hast Ihn erwähnt, danke.

Also siehst du die Sache, so wie von mir beschrieben so wie Ich, da bin ich dann doch etwas gestärkt, ich dachte ich werde der einzige der dass eben anders sieht, da ist mein Wochenende dann vielleicht doch noch gerettet.

Widerspruch automatisch ein Gerichtsverfahren eingeleitet hätte, was bei Deinem Fall aber nicht gegeben ist.
Nein, das tat er nicht. Gegen das schreiben vom Jugendamt kann man indem Fall noch vorgehen aber eben jetzt nur mit einer Klage, da der Widerruf abgelehnt wurde. Dieser Hinweis steht auch im Brief vom Jugendamt. Aber das wäre dann eine Klage, da man dass beim Gericht einrichten müsse und nicht selbst beim Jugendamt, auch eine ganz andere Anschrift.

Danke dir :). Es ist halt eben, ein unzumutbare Situation, wenn es sich herausstellt dass der eigene Anwalt, dem man sein vertrauen geschenkt hat und Herz auf einmal so negativ sich gegen einen stellt.
Es ist eben so, dass ich die Begründung nicht verstehen kann, mir selbst liegt Recht am Herzen, das heißt dass jeder Mensch gleich behandelt werden soll, die nächsten Liebe und dass alles sich eher per Kommunikation und Sprache lösen lässt als mit Fäusten.

Aber hier fühlt es sich alles falsch, als wurde man betrogen von jemandem dem man vertraute, eben weil wenn ich MICH nicht Irre, die Gesetzeslage doch was anderes sagt.

bleibe dabei aber sachlich nüchtern
Es ist schon seltsam gegen seinen Anwalt überhaupt so ein schreiben aufsetzen zu müssen.
Am liebsten würde ich ja schreien, den dem Anwalt muss es ja klar sein welchem Stress wir ausgesetzt sind.
Aber damit erreicht man nicht viel, es muss sachlich und nüchtern sein.


Also, kann ich, Frage an alle anderen davon ausgehen dass der Beratungschein dass doch abdeckt bzw. weil alle anderen Anwälte (die verlinkten z.b.) doch behaupten, dass der Beratungsschein dafür ausreiche, für außergerichtliche Tätigkeiten;.
Auch auf dem Schein den wir dem Anwalt gegeben hatten stand, dass er gültig für die Beratung sowie für außergerichtliche Tätigkeiten sei, und man mit einer max. 15€ Selbstbeteiligung (Bearbeitungsgebühr) zu rechnen hat. Anwälte können diese beanspruchen, die meisten tun es aber nicht.

Wünsche eine Gute Nacht.
 
Du könntest auch beim Gericht noch nachfragen.
Ich hatte damals mal so ne Sache, da hat man mich im Gericht zu som "Beratungstypen" im Haus geschickt.
Der hat sich die Sache kurz angeschaut und mir den ein oder anderen Tip gegeben.
Kostete nix und brauchte auch keinen Wisch oder so.

Was ich aber krass finde is das nur für n Schreiben (wieviel Seiten waren dass denn? ) knapp 600 Kracher abgerechnet werden. Oder gabs da n größeren Schriftverkehr?
 
Vom rechtlichen mal ab, aber die Rechnung selbst und auch die Höhe sprechen nicht gerade für einen seriösen Anwalt. Ein Mandant mit Beratungshilfe hat diesen Schein nicht als Prämie für sein prall gefülltes Bankkonto bekommen und die Annahme das ein solcher Mandant nun bereit ist hunderte Euro aus eigener Tasche für eine etwaige Tätigkeit zu zahlen ist doch geradezu abstrus.
 
Biebermann schrieb:
Unser Anwalt arbeitet nicht bei einer Kanzlei und ist selbstständig tätig, da er uns Sympathisch vorkam haben wir ihn ausgewählt, da er in dem Recht mit Behinderung spezialisiert ist, so hat er es uns glaubhaft gemacht.

Das lässt viel Interpretationsspielraum, aber wenn sich jemand als Fachanwalt für etwas ausgibt, für das er gar keine Qualifikationsprüfung abgelegt hat, ist das nicht so ohne.

Je nachdem, mal Kontakt zur zuständigen Rechtsanwaltskammer aufnehmen kann wohl auch nicht schaden.
 
SpookyFBI schrieb:
Müßte der Anwalt nicht darauf vorab hinweisen, dass weitere Kosten entstehen könnten?

Ja muss er, so einen Fall hatte ich anderweitig auch wo lediglich um Nebenkostenabrechnungen ging. Das machen viele Anwälte mit der späteren Begründung das der Fall eben die Kosten nicht mehr decken würde bla bla bla. Geier halt. Die üblichen Verdächtigen wenn es darum geht mehr zu wollen. Das gute ist aber, Anwälte gibt es wie Sand am Meer und wenn man viel Auswahl hat, kann man sowas gut als Argument entgegnen. Selbst wenn man einen Anwalt hat, muss man sich im Grunde selbst darum kümmern. Deswegen nehme ich auch keinen Anwalt mehr für Bereiche wo ich schon einen hatte, mit der Zeit weiß man dann wie es läuft.

@Pandora
Mich würde es nicht wundern wenn der Anwalt zu den vielen Menschen gehört, die "bewusst" eine finanziell schlechte Situation anderer ausnutzen mit dem Gedanken das die onehin nichts haben und vermutlich machtlos sind. So einen könnte man sich praktisch gleich zur Brust nehmen.
 
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