Verjährung bei Sozialversicherungsbeiträgen

bluemax2001

Cadet 3rd Year
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Apr. 2014
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57
Hallo!

Zu Ende meiner Studienzeit war ich bei der bei der CITY BKK krankenversichert. Diese Krankenkasse wurde im Jahr 2011 geschlossen. Jetzt, satte 6 Jahre später, habe ich eine Zahlungserinnerung erhalten. Betrag <100€, also sicher geringer als ein Monatsbeitrag, keine Säumniszuschläge, kein Verweis auf vorhergehende Mahnung ("Bei Durchsicht unserer Beitragskonten stellten wir fest, dass Zahlungen für Zeiten Ihrer Mitgliedschaft vor der Kassenschließung noch nicht bzw. nicht vollständig entrichtet wurden.") Anhand meiner Unterlagen kann ich die Forderung nicht nachvollziehen.

Liegt hier eine Verjährung vor?
 
Habe das dazu gefunden:
Verjährung im Zusammenhang mit Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger

Fordert ein Sozialversicherungsträger wie zum Beispiel die Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung Beiträge nach, gilt dafür eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Eine Ausnahme gilt, wenn Beiträge vorsätzlich nicht gezahlt wurden. In diesem Fall gilt eine Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren.

http://www.clearingstelle.de/sozialversicherung-bei-beitragsrueckforderung-verjaehrungsfristen-beachten.html


Vielleicht solltest du dich mal an die Verbraucherzentrale wenden. Evtl. können die in diesen bereich helfen. Oder du gehst zum Anwalt. Vielleicht kann dir auch diese Clearingstelle helfen. Telefonnummer ist auf der Seite zu finden die ich verlinkt habe.
 
Danke für die Antwort. §25 SGB IV hatte ich gefunden, weiß aber nicht, ob die Verjährung nach 4 Jahren zutrifft. Ich denke wohl bei mir liegt kein Vorsatz vor?
Ach ja, bei 77€ ist eine professionelle Rechtsberatung wohl wenig sinnvoll. Zahlen will ich trotzdem nicht, wenn die Vorderung unbegründet ist.
 
Ob Vorsatz (= Für möglich halten) vorliegt kannst du dir wohl erstmal nur selbst beantworten.
 
Wurden die Beiträge damals von denen eingezogen, also automatisch abgebucht oder musstest Du die überweisen, was ggf. per Dauerauftrag erfolgt ist? Wenn erstes, dann war es deren Schuld diese nicht eingezogen zu haben, außer Dein Konto war nicht gedeckt und daher konnte das Geld nicht abgebucht werden.
 
Die Forderung muss von der BKK innerhalb von 4 Kalenderjahren geltend gemacht werden. Wurde dir die konkrete Forderungssumme von der BKK einmal vor dem 01.01.2016 mitgeteilt, beträgt die Verjährung anschließend 30 Jahre (§ 52 SGB X)
 
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