Neuer Fernseher hat nach ca. 3 Wochen Mängel. Was tun?

Im Prinzip hast du da Pech, ja. Denn der Rechtsweg dauert zu lange, wodurch man auf den Kosten sitzen bleibt.
Darum hat man auch nur in der Theorie die Wahl ob Umtausch oder Reparatur. In der Praxis entscheidet das der Händler.
 
Idon schrieb:
Wenn das Refurbished-Gerät der allgemeinen Güte eines dreiwöchigen Neugerätes, u. U. sogar dem Gerät des Käufers entspricht (z. B. spürbar unterdurchschnittlich genutzt), klar. Ein schon ewig gelaufenes Panel o. ä. muss der Käufer natürlich nicht akzeptieren - dass der Verkäufer zuerst eine mangelbehaftete Sache geliefert hat ist ja nun wirklich nicht sein Verschulden.

In aller Regel lässt sich also zumindest in den in der Praxis relevanten ersten 6 Monaten nach Kauf immer eine Begründung für ein Neugerät finden....

Du sollst ein Anwalt sein?
Wo steht denn im Gesetzestext dass die Ersatzlieferung ein Neugerät sein muss?
Viel Spaß beim suchen!
Also würdest du für ein dreiwöchiges benutztes Gerät den vollen Preis zahlen, weil es ein Neugerät ist korrekt?

Du hast bis heute nicht verstanden um was es sich bei der Sachmängelhaftung handelt.
Es geht nicht darum ob es ein offensichtlicher Mangel ist, deswegen kürzere Fristen etc...
Sondern schlichtweg:
ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt;
wenn und wer diesen Sachmangel überhaupt zu vertreten hat und
eine Prüfung dahingehend, welcher finanzielle Aufwand für die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen verbleibenden Art der Nacherfüllung anzusetzen ist.
Deswegen kann man trotz offensichtlicher Mängel vom Händler nicht erwarten, dass er dies selber prüfen kann, sofern er keine eigene Werkstatt hat und diese das Know How haben.
Beispiel für den angeblichen Juristen, den ich schon mit dem "Einschicken" ist nicht rechtlich haltbar, eines besseren belehrt habe.

Ein TV ist nach 7 Wochen kaputt gegangen.
Fehler schaltet sich nach kurzer Betriebsdauer ab. (nach ca.10 Minuten)
Dieser Fehler lässt sich zwar beim Händler vorführen, aber der Händler kann nicht feststellen, ob er den Sachmangel zu vertreten hat und auf welche Weise dieser Mangel beseitigt werden kann und ob ein Anspruch auf Ersatzlieferung berechtigt ist.
Deswegen kann der Händler das Gerät zur Prüfung einschicken, was unser Jurist ja in seinen vorherigen Posts geleugnet hat.....

Ich gehe jetzt mal zu Audi das Lenkrad ist Defekt und verlange ein Neugerät, weil das Auto vor vier Monaten gekauft wurde und der User Idon als Jurist gesagt hat, in den relevanten ersten sechs Monaten kann ich ein Neugerät verlangen.....
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Yeah, wieder ein toller Fall des Dunning-Kruger-Effekts^^

Idon werden Dinge unterstellt, weil seine Aussagen falsch eingeordnet werden.

Man muss auch nicht Anwalt sein, um Jurist zu sein - nicht einmal dieser Umstand wird recht erwogen, sondern statt dessen ist man sich einfach seiner selbst sicher und das reicht einem..
 
@Droitteur:
Dann soll er seine Aussagen klar formulieren. Bislang liest sich das hier nämlich nach dem Motto: Kunde darf alles und alles verlangen, Händler hat keine Rechte.

Wie bitte würdest du den Satz denn interpretieren:
Idon schrieb:
Wenn mir ein Händler mit "müssen wir einschicken" kommt, dann motiviere ich den Händler unter Verweis auf die Gesetzeslage. Das wissen du und dein Kumpel natürlich nicht, aber nur weil ihr euch falsch verhalten habt bzw. eure Rechte nicht kanntet und deshalb von diesen keinen Gebrauch machen konntet, ist das nicht der beste Weg.

Und Idon fällt eben nicht nur in diesem einen Thread auf in dem er, wie schreibst du so schön, seiner Sache "sicher" ist, und das reicht dann. Wird ihm widersprochen wedelt er eben mit seinem Status als Jurist, was dann auch zu reichen hat.
 
@ Hägar Horrible

Eine Aussage aus einer Vielzahl von weiteren, zum Teil deutlich begründenden Aussagen herauszuziehen, um einen vermeintlichen Standpunkt zu verargumentieren, läuft nicht.

Vielleicht schreibe ich auch zu kompliziert:
Der Verkäufer hat ein begrenztes, auf den Einzelfall zugeschnittenes Recht zur Prüfung. Diese Prüfung muss priorisiert ablaufen und wie diese Prüfung inhaltlich abläuft kann dem Käufer egal sein. Für ihn wichtig ist das Ergebnis und die verstreichende Zeit.

In der Praxis machen es sich viele gewerbliche Verkäufer einfach: Sie schicken so viele Reklamationen wie möglich an den Hersteller weiter. Natürlich liegt das oft auch an den Käufern, welche weder explizit Gewährleistung noch Garantie fordern, noch die Nacherfüllungsvariante klar bestimmen.

Natürlich kann man als Käufer auch motivierend auf den Verkäufer einwirken und eine Nachlieferung ohne hinreichende Prüfung versuchen durchzusetzen. Das klappt bei Massengütern recht gut.

@ Ribery88

Gesetze werden interpretiert, ausgelegt, gestaltet. Und manchmal ändert sich auch einfach alles, z. B. durch eine Rechtsprechung des BGH oder eine Gesetzesänderung durch die Legislative.

1) Beim Rücktritt müssen gegenseitige Nutzungen zurückgewährt werden. Bei der Nachlieferung nach herrschender Meinung nicht. Dein Vergleich passt also rechtsdogmatisch nicht, denn er vergleicht Äpfel mit Birnen.
2) Du hast mich nicht belehrt. Du hast die Grundaussage nicht verstanden. Wie der Verkäufer seine Prüfung in der Praxis löst ist irrelevant, in der Rechtstheorie zählt der zu erwartende Durchschnitt. Soll davon negativ abgewichen werden hat der Verkäufer dies darzulegen, eine positive Abweichung muss der Käufer darlegen.
3) Natürlich geht es um die Art des Mangels. Bei einem PKW mit völlig unklarem Fehlerbild muss eine viel längere Frist gesetzt und akzeptiert werden als bei einem Monitor mit 213 Pixelfehlern oder einem neuen Galaxy S8+, dessen Akku nur eine Stunde hält. Der durchschnittlich angenommene Aufwand für den Händler und seine Optionen sind völlig unterschiedlich.
Selbstverständlich kann von einem Kaufmann erwartet werden, dass er offensichtliche Fehler selbst prüft und erkennt. Er muss die Ware ja auch bei Eingang, zumindest stichprobenartig, prüfen. Das wird er ja in aller Regel auch in-house erledigen. Tut er dies nicht oder kann er dies nicht, so ist das nicht dem Käufer zuzuschreiben.
4) Klar kann der Verkäufer den TV einschicken. Das ist locker in 2-3 Wochen zu bewerkstelligen - je nachdem wie groß der Fernseher ist und ob dafür normale Pakete reichen. Gerade in den ersten sechs Monaten der Gewährleistung wird es dem gewerblichen Verkäufer regelmäßig nicht möglich sein die Verantwortung auf den Käufer abzuwälzen - sofern eben nicht klar erkennbare Schäden (z. B. Flüssigkeiten, Gewalteinwirkung etc.) vorliegen. Für den Käufer ist aber egal wie der Verkäufer prüft, für ihn ist lediglich der Zeitablauf relevant.
5) Nein, das kannst du nicht, denn wir sind hier bei einem der wenigen Lehrbuch-Ausnahmefälle der tatsächlichen Unwirtschaftlichkeit. Deshalb treffe ich nur selten absolute Aussagen - auch wenn du wiederholt versuchst Gegenteiliges zu unterstellen.
 
Ich will nicht zu weit gehen; es gehört aber ernsthaft zu meinem Vorurteil, dass idon als Jurist seine Ansichten gewiss hinterfragt hat und dass er, wenn gegenteilige Aussagen kommen, prinzipiell Zweifel an der eigenen Auffassung zumindest kurz aufkommen und immer wieder erneut geprüft werden. Gerade als Jurist ist einem nämlich klar, dass es verschiedene Auffassungen geben kann, weshalb man es im Allgemeinen nicht persönlich nimmt, wenn man "aufeinanderstößt".

Dass diese Prüfung der Zweifel gerne mal kürzer ausfällt, schiebe ich hier im Forum auf gewisse Hochschaukeleien; festzustellen, wer damit "angefangen" hat, halte ich für entbehrlich.

Bei Laien - insbesondere jedoch bei am Rande mit dem Recht betrauten - dagegen erlebe ich es häufigst, dass die sich nicht hinterfragen.

Vor allem aber wird ein gewisser resoluter Tonfall, mit dem er gegen Händler spricht, schlicht ein Gegengewicht zur sehr weit verbreiteten Duckmäuserstellung der Verbraucher und den gut vertretenen Kaufleuten bilden wollen. Jedenfalls hatte ich selbst das lange so gemacht. Leute, die sich - und ich meine häufig über Gebühr - auf die Seite der Händler schlagen, gibt es doch viele.
 
Zuletzt bearbeitet:
Richtig. Kaufleute haben einerseits gewisse juristische Grundlagen zu haben, gerade im HGB, andererseits haben sie oft auch andere finanzielle und machtpolitische Möglichkeiten als Verbraucher.

Edit:
Der resolute Tonfall liegt daran, dass ich keine Lust auf weichgespültes Schein-Nett-Gelaber habe. Wer sich da in seinem safe space angegriffen fühlt, der hat halt gelitten.
 
Idon schrieb:
In der Praxis machen es sich viele gewerbliche Verkäufer einfach: Sie schicken so viele Reklamationen wie möglich an den Hersteller weiter. Natürlich liegt das oft auch an den Käufern, welche weder explizit Gewährleistung noch Garantie fordern, noch die Nacherfüllungsvariante klar bestimmen.

Natürlich kann man als Käufer auch motivierend auf den Verkäufer einwirken und eine Nachlieferung ohne hinreichende Prüfung versuchen durchzusetzen. Das klappt bei Massengütern recht gut.

Was gegen das Gesetz verstößt, da der Händler eine hinrechende Prüfungsmöglichkeit gegeben werden muss.
Die Praxis zeigt auch, dass viele Reklamation erst nach 6 Monaten auftreten...was ja Logisch ist....

Ich möchte sehen wie du bei 200 S8 die alle mit einem Siegel versiegelt sind diese prüfen willst, du kannst nicht mal ein Gerät prüfen. Es wird nur äusserlich geprüft ob die Verpackung nicht beschädigt ist.
Dein S8 Beispiel mit Akku zeigt wie wenig Ahnung du von der Materie hast.

Ein Akku der nur 1 Stunde hält, kann viele Ursachen haben, die der Händler nicht prüfen kann.
Für dich Laie:
Es kann ein Software Bug sein.
Installierte Apps vom Kunden sein
Es kann die Elektronik sein.
Es kann der Akku sein, der fest verbaut ist
Es kann ein fehlerhaftes Display sein, dass zuviel Strom zieht.
Es kann die Ladebuchse sein
Abgesehen davon dass die Highend Smartphones eine IP67 Zertifizierung haben und somit der Händler nicht mal das Gerät öffnen kann/darf

Ich habe eine super Geschäftsidee für dich, sämtliche Geräte die einen Defekt haben, sprich Smartphones, TV etc, da sollen sich die Verbraucher und die Händler an dich wenden, weil du ja der Meinung bist, dass solche Defekte und dessen Ursache ohne hinreichende Prüfung festzustellen sind.
Anscheinend kannst du ja dies erkennen

Mein Beitrag mit dem vollen Preis für ein dreiwöchiges benutztes Gerät bezieht sich darauf, dass der User Krafty und du dies als Neugerät abgestempelt habt und ich euch fragen würde, ob ihr im Laden für ein dreiwöchiges benutztes Gerät den vollen Preis zahlt, weil dies ja an Neugerät ist....
 
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Ribery88 schrieb:
Mein Beitrag mit dem vollen Preis für ein dreiwöchiges benutztes Gerät bezieht sich darauf, dass der User Krafty und du dies als Neugerät abgestempelt habt und ich euch fragen würde, ob ihr im Laden für ein dreiwöchiges benutztes Gerät den vollen Preis zahlt, weil dies ja an Neugerät ist....

Haben wir das?
Wir haben lediglich angezweifelt, dass der Händler ein Austauschgerät bereitstellen kann, dass in seinem Wert nicht schlechter gestellt ist UND bei dem es sich dann um kein Neugerät handelt.
 
1) Bei jedem Punkt, außer der Kunden-App, muss der Händler nachliefern. Egal ob die Ladebuchse kaputt ist oder der Akku defekt oder das Display zu viel Strom zieht.

In der Praxis aus Sicht des Kunden: Der Verkäufer setzt das Smartphone auf die Werkseinstellungen zurück. Dann hängt er das Gerät an das Ladekabel. Lädt es nicht => defekt. Lädt es bis 100%, dann wartet der Verkäufer ab. Ist der Akku nach 1-2 Stunden erschöpft => defekt. Die Prüfung dauert also wie lange? 6 Wochen? Ich würde hierbei eine Frist von 1,5 Wochen bei persönlicher Abgabe (z. B. Ladengeschäft Saturn) setzen und 2 Wochen bei einem Onlinehändler.
Wie er diese Zeit dann tatsächlich nutzt ist mir egal.

2) Es ging und geht nie um "sämtliche Defekte". Höre doch mal mit diesem schwarz/weiß-Denken auf und vor allem unterlasse es mir derartige Pauschalitäten zu unterstellen.

3) Es ging und geht nie um "ohne hinreichende Prüfung". Die hinreichende Prüfung ist aber bei weitem nicht in jedem Falle irgendein langwieriges Einschicken. Im Zweifel muss der Verkäufer eben einen Fachmann beschäftigen oder Prioritätsverträge mit zertifizierten Werkstätten abschließen.
Das ist sein Risiko und seine Aufgabe als Kaufmann.

4) Das Beispiel passt schon wieder nicht. Wenn ich in den Laden gehe und eine Ware kaufe, dann mache ich dies bewusst und in gewisser Absicht. Ich habe den Vorgang in der Hand und kann ihn steuern.
Wenn ich die Ware bereits gekauft habe, das Produkt aber einen Mangel hat, dann liegt das nicht mehr in meiner Einflusssphäre. Der Verkäufer, der die mangelbehaftete Ware geliefert hat, muss mich stellen, als hätte er von Anfang an eine mangelfreie Ware geliefert. Dass er u. U. dafür nichts kann ist nicht das Problem des Käufers.

Ja, das mag für den Verkäufer zuerst unfair wirken. Er hat aber a) frei ausgewählt dieses Geschäft zu betreiben b) den Preis kalkuliert c) die Kontakte.

Wenn ein Verkäufer diese Geschäftsrisiken nicht tragen möchte, dann muss er seinen Laden eben schließen. Ganz einfach.


Grundsätzlich:
Du gehst nicht auf die Diskussion ein oder auf angesprochene Punkte. Du versuchst immer nur neue Aussagen und neue Beispiele zu bringen -beides gelingt dir, auch inhaltlich und belastbar, nicht. Wärst du dir deiner Aussagen sicher, so wie du es zu Anfang behauptet hast, hättest du das gar nicht erst nötig.
 
Idon schrieb:
1)

In der Praxis aus Sicht des Kunden: Der Verkäufer setzt das Smartphone auf die Werkseinstellungen zurück. Dann hängt er das Gerät an das Ladekabel. Lädt es nicht => defekt. Lädt es bis 100%, dann wartet der Verkäufer ab. Ist der Akku nach 1-2 Stunden erschöpft => defekt. Die Prüfung dauert also wie lange? 6 Wochen? Ich würde hierbei eine Frist von 1,5 Wochen bei persönlicher Abgabe (z. B. Ladengeschäft Saturn) setzen und 2 Wochen bei einem Onlinehändler.

Man merkt dass du keine Ahnung von der Technik hast, wir belassen es jetzt.
Warum sollte ich dir jetzt eine Schulung geben, wie Geräte geprüft werden.
Es ist Lustig, wie laienhaft du ein Gerät was ein Akkuproblem hat, überprüfen würdest....
Ich bin mir ziemlich sicher bzgl. meiner Aussagen, die ich rechtlich schon abgesichert habe und das nicht
von einem der frisch sein Jura Studium hinter sich hat.
In der Regel dauern solche Reparaturen/Prüfungen/Austausch 7-21 Tage. Meistens sogar 10 Tage...
 
Ribery88 schrieb:
[...]Warum sollte ich dir jetzt eine Schulung geben, wie Geräte geprüft werden. [...]
Weil du, seit du hier in diesen Thread gekommen bist, verzweifelt versuchst einen Punkt zu erzielen. Das wäre jetzt deine Chance (gewesen).


Nochmal: Wie lange das aufgrund interner Verfahrensweisen in deinem Haus dauert interessiert nicht. Genauso, wie es nicht interessiert, was da genau gemacht wird. Es wird darauf abgestellt, wie es gemacht werden könnte - und zwar unter auch wirtschaftlich vernünftigen Aspekten - und wie lange das dauern würde. Daran bemessen sich Fristen!


Die Hälfte deiner Kommentare besteht aus "ich könnte jetzt etwas erklären, tue es aber nicht" und die andere Hälfte besteht aus völlig unbrauchbaren Beispielen und schwarz/weiß-Denke.
Das ist nicht zielführend.

Ribery88 schrieb:
[...]
In der Regel dauern solche Reparaturen/Prüfungen/Austausch 7-21 Tage. Meistens sogar 10 Tage...

Gleichwohl bestätigst du aber, dass derartige Prüfungen in 1,5-2 Wochen möglich sind - und damit meine Kernaussage, von der ich bisher auch nicht abgewichen bin. Danke dafür, auch wenn das sicher nicht von dir beabsichtigt war.


Folgender Vorschlag: Du schickst mir via PM den Namen deines Ladens. Ich kaufe irgendwas, das bitte einen offensichtlichen Mangel hat. Und dann gucken wir, wie belastbar deine "rechtliche Absicherung" ist und wie ich mich als (angeblich) "einer, der frisch sein Jurastudium abgeschlossen hat" schlage.


Edit:
Natürlich habe ich tatsächlich keine Ahnung davon wie tatsächlich so Zeug geprüft wird. Das ist ja nun auch gar nicht meine Arbeit. Und die der dann entscheidenden Richter ist es ebenfalls nicht... Ich kenne und kann lediglich den juristischen Rahmen dafür aufzeigen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Idon schrieb:
Weil du, seit du hier in diesen Thread gekommen bist, verzweifelt versuchst einen Punkt zu erzielen. Das wäre jetzt deine Chance (gewesen).
Nochmal: Wie lange das aufgrund interner Verfahrensweisen in deinem Haus dauert interessiert nicht. Genauso, wie es nicht interessiert, was da genau gemacht wird. Es wird darauf abgestellt, wie es gemacht werden könnte - und zwar unter auch wirtschaftlich vernünftigen Aspekten - und wie lange das dauern würde. Daran bemessen sich Fristen!
Gleichwohl bestätigst du aber, dass derartige Prüfungen in 1,5-2 Wochen möglich sind - und damit meine Kernaussage, von der ich bisher auch nicht abgewichen bin. Danke dafür, auch wenn das sicher nicht von dir beabsichtigt war.

Jetzt bleibe mal bei den Fakten, deine KERNAUSSAGE war nicht die Fristen, sondern dass das EINSCHICKEN gesetzlich unzulässig wäre.
Nur diese Aussage hat mich dazu gebracht, den Juristen mal zu zeigen, dass er sein Handwerk richtig ausüben sollte...
Über Fristen haben wir uns nie unterhalten, also wir beide. Für mich ist das Thema Fristen zu trocken, deswegen werde ich mich in einem Forum darüber auch nicht austauschen.
Du kannst gerne hier im Forum irgendwelche Fristen bzgl. der Prüfung bei der Sachmängelahftung posten, dasss interessiert mich nicht.
Im übrigen habe ich auch nicht gesagt, dass die Ware in meinem Unternehmen geprüft wird, sondern gesagt dass ICH mehr Ahnung habe als du und du dies zugibst aber gleichzeitig der keine Ahnung von dem Zeug hat, irgendwelche Fordungen stellst, dass der Kaufmann offensichtliche Mängel prüfen kann/soll/muss....dadurch erkennt man auch deinen Charakter.

Ich sage dir nicht wo ich arbeite, nur kann ich dir soviel sagen, ich habe genügend Erfahrungen mit solchen Frischlingen oder übermotivierten Juristen gemacht, am Ende hat der Verbraucher zähneknischernd die Ware zur Prüfung eingeschickt
 
Ribery88 schrieb:
Ich bin mir ziemlich sicher bzgl. meiner Aussagen, die ich rechtlich schon abgesichert habe und das nicht
von einem der frisch sein Jura Studium hinter sich hat.

Jemand der nicht Jura studiert, sich aber bei einem Juristen abgesichert hat, ist natürlich kompetenter als jemand, der es studiert hat. Letzterer wäre wohl verbildet. Und gerade Jurastudenten haben ja leider keinen Zugriff auf gestandene Juristen, die nicht frisch ihr eigenes Studium hinter sich hätten. Und selbstverständlich können sie nicht gleichfalls außerhalb eines Studiums die Lebenserfahrung und den gesunden Menschenverstand erworben haben.

"Warum sollte ich dir jetzt eine Schulung geben, wie Geräte geprüft werden."

Warum nicht? In diesem Unterforum geht es schließlich nicht allein um Recht, sondern auch um Technik; war das nicht so? Und die ganzen juristischen Hinweise hier werden ebenso alle für lau gegeben - die dürfen ja trotzdem angezweifelt und diskutiert werden; ich denke, dass Idon noch selten eine Antwort schuldig geblieben ist.
 
Der Käufer muss die Ware am Erfüllungsort zur Verfügung stellen. Selbst Einschicken, also zur Post laufen etc., muss er nach herrschender Meinung nicht.

Etwas Gegensätzliches wüsste ich nicht behauptet zu haben.
 
Die Aussage bzgl Einschicken ist wohl vielmehr dahingehend zu verstehen, dass sich Händler mit dem Einschicken nicht der Verantwortung entziehen können - "muss ich gucken, was der Hersteller sagt", schon klar. Bei PayPal fällt es doch jedem wie Schuppen von den Augen, dass sie nicht einfach so Richter spielen dürfen sollten; dasselbe gilt natürlich für Dritte aus dem Lager des Händlers, bei denen am Ende des Tages auch noch die Kosten ankommen würden.

Es mag ein Einschicken irgendwo angebracht sein; aber nicht mit dem Ton, den einige Händler dabei gern an den Tag legen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Droitteur schrieb:
J

"Warum sollte ich dir jetzt eine Schulung geben, wie Geräte geprüft werden."

Warum nicht? In diesem Unterforum geht es schließlich nicht allein um Recht, sondern auch um Technik; war das nicht so? Und die ganzen juristischen Hinweise hier werden ebenso alle für lau gegeben - die dürfen ja trotzdem angezweifelt und diskutiert werden; ich denke, dass Idon noch selten eine Antwort schuldig geblieben ist.

Jemand wie Idon der mit seiner Arroganz, siehe Kaufmann muss ja die Ware prüfen können,, obwohl dieser User Idon keine Ahnung von dieser Materie hat, wie er selbst zugegegeben hat, warum sollte ich Ihn dann eine Schulung geben?

Idon schrieb:
Der Käufer muss die Ware am Erfüllungsort zur Verfügung stellen. Selbst Einschicken, also zur Post laufen etc., muss er nach herrschender Meinung nicht.

Etwas Gegensätzliches wüsste ich nicht behauptet zu haben.

Ach ja?
Siehe unten! Müssen WIR....

Idon schrieb:
Wenn mir ein Händler mit "müssen wir einschicken" kommt, dann motiviere ich den Händler unter Verweis auf die Gesetzeslage. Das wissen du und dein Kumpel natürlich nicht, aber nur weil ihr euch falsch verhalten habt bzw. eure Rechte nicht kanntet und deshalb von diesen keinen Gebrauch machen konntet, ist das nicht der beste Weg.
 
Ribery88 schrieb:
Jetzt bleibe mal bei den Fakten, deine KERNAUSSAGE war nicht die Fristen, sondern dass das EINSCHICKEN gesetzlich unzulässig wäre.
Huh? Er hat doch sehr deutlich klar gestellt das es, auch ihm auch scheinbar persönlich, komplett egal ist wie der Händler tatsächlich prüft.
Ob er es Einschicken möchte, oder ob er es verbrennen möchte. Ich denken auch zur Wintersonnenwende nackt 5 mal um den TV tanzen ist ok.
Der springende Punkt ist das es den Kunden/Käufer nicht interessieren muss.
Wenn der Händler Waren verkauft die er selbst offenbar nicht prüfen kann so scheint es mir doch sein selbstverschuldetes betriebliches Risiko zu sein. Jedenfalls kann es wohl kaum das Problem des Käufers sein, oder?
"Oh Sorry. Der Hersteller hat gerade 3 Monate Werksferien, aber kommen sie doch danach vorbei" ?!?

Noch weniger verstehe ich warum überhaupt auf diesem Einschicken/Reparieren lassen Standpunkt beharrt wird.
Der Käufer! darf wählen. Sagt er Neulieferung hat sich das mit der Reparatur aus Sicht des Käufers ohnehin erledigt.
'Was der Hersteller sagt' sollte damit Regelmäßig irrelevant sein.
 
Es geht doch gar nicht um die Reparatur! Sondern ausschließlich um das Prüfen! Wer das prüft obliegt einschließlich dem Händler und der Käufer kann zwar wählen zwischen eine Reparatur oder Ersatzlieferung ( Neulieferung ist der falsche Ausdruck!) aber er kann dies nicht als Bedingung festlegen, dass er die Kaufsache nur unter der Primässe zur Überprüfung gibt, dass die Ware getauscht wird und dies vom Händler akzeptiert wird....
Für dich

"Im entschiedenen Fall habe der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er habe eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung - der Lieferung eines neuen Fahrzeugs - einverstanden erklärt. Darauf brauche sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Sie sei nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hänge auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann."
http://www.it-recht-kanzlei.de/sachmängelhaftung-kauf-untersuchung-ermöglichen.html
 
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