Kein Umtausch bei Bundle Produkte bei Media Markt ?

Generell finde ich diese Gewährleistung mit Beweislastumkehr unglücklich für den Endkunden.
Der Normalkunde möchte mangelfreie Ware mit ner Art "Funktionsgarantie" über den Gewährleistungszeitraum.
Wenn man von "Chargenfehlern" absieht, sollte das idR auch funktionieren und die Kosten sind überschaubar.
Wie gesagt im Normalfall reicht mans einfach durch bis zum Hersteller.

Aber das der Kunde nun nach 6 Monaten irgendwie beweisen soll, dass der Fehler von Anfang an vorhanden war is idR aufwendig bis unmöglich. N Anwalt lohnt sich idR auch nicht.
Also bleibt im Endefekt nur die Garantie.

Gibt es Leute die sowas ggf ausnutzen - klar aber wohl eher ne Minderheit.
Muß sich der ehrliche Kunde deswegen son Scheiß anhören? MMn nicht.

Bei dem Problem des TE hätte mMn der mediamarkt einfach dem TE die passende Tastatur aus dem Regal gegeben und die defekte Tastatur mit der entsprechenden Artikelnummer eingebucht und beim Großhändler retourniert (mit entsprechendem Verweis aufs nicht verfügbare Bundle).
Dann bekommt der MM entweder ne Gutschrift über den EK der "Einzeltastatur" oder halt die Tastatur selber und verbucht es entsprechend.
Der Großhändler macht das gleiche dann beim Hersteller.
So haben wirs zumindest damals gemacht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Sehe nicht so, weil in der Regel die meisten Händler die Garantieabwicklung für den Endkunden durchführen.
Auch geben die meisten Hersteller 2 Jahre Garantie
Wenn man sich ein Laptop von HP/Asus/ Lenovo im 399€ Preissegment kauft, dann kann man nicht erwarten,
dass die noch 2 Jahre Garantie geben.

Wenn es eine Funktionsgarantie geben sollte, dann wird dies sehr ausgenutzt...
 
Ja und in der Regel läuft sie normal weiter ... manchmal bzw. oft hat man aber paar Wochen oder Monate mehr wenn man über den Hersteller und die SN geht.

Kauft man z.b. ne Xbox und registriert die bei MS dann sind es oft über 2 Jahre, die schlagen auf.

Bei Asus im gegenzug beginnt direkt nach der Produktion die Uhr zu laufen.
Hat man dann keine Rechnung gilt diese Dauer, hat man eine wird die Garantie korrekt umgetragen.
So war es zumindest als ich noch für Asus Notebooks gemacht habe.
 
Ich will nur kurz meinen Senf bzgl der "Verlängerung" der Gewährleistung abgeben: Wie Ribery sogar sagt; ja, das ist möglich. Bei der Gewährleistung handelt es sich letztlich ja um eine Frage der Verjährung der kaufvertraglichen Verpflichtung - und allgemein kann Verjährung gehemmt sein, neu beginnen zu laufen uä. In der Nacherfüllung durch den Verkäufer wird dann gern ein "Anerkenntnis" gelesen, daher der Neubeginn.

Das kann dann zur "Kettengewährleistung" führen - immer wieder bekommt man ein neues Gerät. Das ist ein gesondert zu behandelndes Problem und als solches auch ein weiterer Hinweis darauf, dass prinzipiell nur mit vertragsgemäßen/ggf neuen Sachen nachgeliefert werden kann.

Zur Garantie nur kurz: es scheint sich zwar etwas zu bewegen in letzter Zeit. Aber häufig sind Garantiebedingungen so gestaltet, dass, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind, eigentlich auch die Voraussetzungen der Gewährleistung erfüllt sind (Mangel in Material oder Produktion oä). Es zeigt sich lediglich, dass die Hersteller im Rahmen der Garantie kulanter sind. Dies sollte man freilich nutzen, wenn es nicht anders geht; ansonsten aber sind die Rechtsfolgen der Gewährleistung in aller Regel vorteilhafter für den Verbraucher und sollten daher nach Möglichkeit primär angestrebt werden.

"Ausnutzen" ist natürlich blöd; sicher wird man das noch irgendwie lösen müssen. Bis dahin bleibt nur ein Einpreisen. Wohlstandskosten sozusagen.

PS: Vllt machen wir mal iwann nen Sammelthread für Verbraucherrecht :D
 
Zuletzt bearbeitet:
WhiteShark schrieb:
Es geht niemand dagegen vor, weil im Gesetz nichts von Neuware als Ersatz steht und man daher kaum Chancen hat. Juristische Kommentare sind auch nur Interpretationen.

Ja ... und zwar von Leuten, die offensichtlich keine Ahnung haben ! Nur gut, dass es da einen WeißenHai im Paragraphen-Dschungel herumschwimmt,, der voll alles durchpeilt !

Im Übrigen steht im Gesetz doch etwas von Neuware: implizit nämlich !

Dort ist bestimmt, dass der Händler Gewährleistung nur zu leisten hat, falls der Mangel bei Gefahrenübergang bereits vorlag; gegen die entsprechende Vermutung gibt das Gesetz dem Händler die Möglichkeit, das Gegenteil zu beweisen. Damit ist also klar, dass der Händler nur gewährleistet, wenn das Produkt von Anfang an nicht der vereinbarten Neuware entsprochen hat, weil es mängelbehaftet war.

Ergo ipso facto:

Dadurch, dass der Händler von Anfang an keine vertragsgemäße Ware geliefert hatte - er hat nämlich eine mängelbehaftete geliefert, hat er ja von Anfang an seinen Vertrag nicht erfüllt - dazu ist er aber verpflichtet ! Könnte der Händler nun einfach an Stelle der vertraglich vereinbarten mängelfreien Neuware seine ursprüngliche Verpflichtung dadurch ersetzen, dass er nun eine gebrauchte oder refurbishte oder wie auch immer nicht neuwertige Ware lieferte, hätte er nie seinen Vertrag erfüllt ! Er könnte sich auf diese Weise also seiner Verpflichtung, neuwertige Ware liefern zu müssen, schlicht und einfach auf immer entziehen !

Dieser Logik folgen praktisch alle Juristen, alle Kommentare, alle Gerichte, usw.usf. - nur WhiteShark natürlich nicht !

Der arme Junge muss doch wirklich eine verkannte Seele sein und alle Welt tut ihm wohl Unrecht, denn er wartet trotz dieser eindeutigen und umissverständlichen Gesetzeslage und Rechtsauffassung der Gerichte immer noch

WhiteShark schrieb:
... auf die Gesetzeszeile aus der man ein Anrecht auf Neuware reininterpretieren könnte.


Dazu entwickelt er seine eigene Logik (stimmt es eigentlich, dass weiße Haie im Vergleich zu ihrer Körpermasse nur ein klitzekleines Gehirn ihr Eigen nennen ?) :

WhiteShark schrieb:
Und man kauft Neuware, reklamiert aber Gebrauchtware. Darum ist es nur logisch, das man keinen Anspruch auf Neuware hat. Mit Neuware hätte man auch längere Garantie als beim Kauf. Es muss nur ein gleichwertiges, mängelfreies Gerät nachgeliefert werden.

Dass logisches Denkenvermögen offensichtlich nicht das Ding von WhiteShark ist, sieht man auch daran, dass er von einem "gleichwertigen mängelfreien" Produkt als Ersatz die reklamierte Ware redet ! Was aber soll denn nun gleichwertig zu einem mängelbehafteten Produkt sein ? Gleichwertig könnte doch nur ein ähnlich mangelbehaftetes Produkt sein. Ein funktionierendes Produkt jedenfalls wäre allemal höherwertig, als ein mangelbehaftetes ! Er benutzt also hier, um seine verwirrten Gedankengänge zu erklären, zwei sich diametral widersprechende Begriffe für ein und dieselbe Zustandsbeschreibungen.



Es mag ja für die Denkweise von WhiteShark am Ende vielleicht auch noch ein wenig verständlich sein, dass er hier aus eine gewissen Gerechtigkeitsdrang heraus seine Auffassung postuliert, dass es einfach ungerecht wäre, wenn der Händler ein gebrauchtes Gerät gegen ein neuwertiges eintauschen müsste, denn schließlich habe der Kunde die Sache trotz des eingetretenen Mangels ein Zeitlang genutzt und deshalb daraus einen Nutzen gezogen, den er nun doppelt hätte, wenn er mit dem neuwertigen Austauschgerät quasi wieder bei Null anfangen dürfte.

Einer meiner Rechtslehrer hat mich einmal gelehrt, dass Recht im Grund auch immer danach strebt, Gerechtigkeit herzustellen, und dass man diesen Grundsatz immer dann seinen Überlegungen voranstellen müsse, wenn Recht im konkreten Falle nicht explizit geregelt wäre. In sofern wäre der Haltung von WhiteSkark sogar doch irgendwie noch ein gewisses Verständnis entgegenzubrigen, weil ja nicht sein kann, was nicht sein darf !

Indes - auch hier springt WhiteShark viel zu kurz, weil er eben nur wie ein Frosch auf eine Fliege hüpft, ohne nachzudenken, wo er landen wird. Es ist in einem solchen Reklamationsfall bei weitem nicht nur der Händler der Geschädigte, der sich seinerseits ja wiederum zumindest zum großen Teil beim Hersteller gutstellen kann - nein, WhiteShark blendet vollkommen aus, dass es ja der Kunde ist, den aufgrund der mangelhaften Lieferung einen erheblichen zusätzlichen Schaden in Form von Ärger und Lauferei und vielem sonstigen Aufwand mehr zur Abwicklung seiner Reklamation ereilt - von Opportunitätskosten einmal ganz abgesehen - für die der Kunde überhaupt keinen Ersatz bekommen wird, obwohl die mangelbehaftete Lieferung ihm diesen Schaden ja zufügt !
 
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Das ist nur eine Schlussfolgerung, die ich nicht teile und auch nicht teilen werde.

Der Händler hat neuwertige Ware geliefert, die konnte auch voll genutzt werden, bis eben dieser Mangel aufgetreten ist. Folglich hatte der Kunde seine Neuware bekommen. Warum sollte er erneut Neuware erhalten, noch dazu mit komplett neuer Garantie?
Es geht bei der Gewährleistung mangelfreie Ware zu liefern.

Aber da du ansprichst "alle Gerichte". Welches denn zum Beispiel? Da du das behauptest, musst du ja Urteile zur Hand haben.


Und so eindeutig ist die Gesetzeslage ja nicht, sonst würden wir hier nicht diskutieren, bzw ihr könntet mir einen eindeutigen Nachweis erbringen, wo explizit steht, dass immer Neuware geliefert werden muss.


Btw, selbst wenn Neuware geliefert werden muss, hat der Kunde kein Anrecht darauf direkt ein neues Produkt aus dem Regal zu erhalten. Der Händler hat sein Prüfungsrecht und darf es zum Hersteller schicken. Genau dies macht Mediamarkt. Vermutlich wird Logitech dann auch eine Austauschtastatur schicken. Mit Glück ne neue, mit Pech refurbisht.

Edit
Hier mal ein interessantes Urteil für dich WhiteShark. Ich habe dir mal die wichtigsten Passagen zitiert:
Ein Urteil was wenig beiträgt. Hier geht es um einen Neuwagen und der Mangel wurde auch nach kurzer Zeit gemeldet. Das Nachbesserung abgelehnt wurde, liegt daran, dass es soviele Mängel sind. Wäre es ein kleiner Mangel, hätten wir ein anderes Urteil.


Und bzgl Garantie ist es so, das viele Hersteller auch ohne Rechnung die Garantie annehmen, die geht dann ab Produktionsdatum. Angenommen man erhält als Austausch eine neue Tastatur mit 3 Jahren Garantie, welche vor 4 Monaten herstellt wurde, so hat man wieder über 2 1/2 Jahre Garantie, obwohl man eigentlich nur noch etwas mehr als 1 Jahr hätte.


Dass logisches Denkenvermögen offensichtlich nicht das Ding von WhiteShark ist
Logisches Denken zählt zu meinen absoluten Stärken. Und logischerweise soll man durch die Gewährleistung nicht besser gestellt, sondern nur gleichgestellt werden. Neuware wäre bessergestellt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wahrscheinlich hätte niemand etwas dagegen, wenn man hier vertritt, die Rechtslage sollte mit Blick auf die von dir angeführten Wertungen anders sein, oder dass sie nicht ohne Weiteres einleuchtet, wenn man intuitiv vorgeht.

Du selbst hattest übrigens behauptet, die Lage wäre eindeutig; immerhin in diesem Punkt lenkst du nun also ein?
 
Es geht bei der Gewährleistung mangelfreie Ware zu liefern.
Richtig.
Innerhalb von 6 Monaten sagt aber der Gesetzgeber, dass davon auszugehen ist, dass ein Mangel vorhanden war.
Somit wäre der Ursprüngliche Kaufvertrag nicht zustande gekommen und der Kunde müßte sein Geld zurück bekommen.
Um da jetzt den Aufwand/Verlust der Händler abzufedern dürfen sie nachbesern.
Dies darf den Kunden aber nicht schlechter stellen.
Dem Kunden jetzt ein Gebrauchtgerät zum Preis eines Neugerätes zu geben würde dies aber tun.

Der Händler hat sein Prüfungsrecht und darf es zum Hersteller schicken. Genau dies macht Mediamarkt.
Also die Tasatur eben an nen PC zu klemmen kann der MM nicht? (ich geh mal von nem offensichtlichen Defekt aus).

Ich weiß nicht was Dir da vorschwebt.
Das es Leute gibt die alle 2 Monate Geräte reklamieren um n Neugerät zu haben?
Warum sollte die son Aufwand betreiben?
 
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WhiteShark schrieb:
Das ist nur eine Schlussfolgerung, die ich nicht teile und auch nicht teilen werde.

Es ist keine Schlussfolgerung. Die Herleitung wurde dir nun wirklich mehrfach in kleinen Schritten angedient - wie malen nach Zahlen.

Aber im Detail:

WhiteShark schrieb:
Der Händler hat neuwertige Ware geliefert, die konnte auch voll genutzt werden, bis eben dieser Mangel aufgetreten ist. Folglich hatte der Kunde seine Neuware bekommen. Warum sollte er erneut Neuware erhalten, noch dazu mit komplett neuer Garantie?
Es geht bei der Gewährleistung mangelfreie Ware zu liefern.

Der Verkäufer hat nicht das geliefert, was er nach § 433 I BGB hätte liefern müssen - nämlich nicht nur Neuware, sondern mangelfreie Neuware. Er hat damit seinen Teil des Vertrages mit dieser mangelhaften Lieferung noch gar nicht erfüllt.

Der Mangel ist weiterhin von Anfang an (!) vorhanden, sonst würde die Gewährleistung gar nicht greifen.

Neuware hat er deshalb zu bekommen, weil diese bei Vertragsabschluss, § 433 BGB, vereinbart wurde und der Händler noch gar nicht seinen Teil des Vertrages erfüllt hat.

WhiteShark schrieb:
Und so eindeutig ist die Gesetzeslage ja nicht, sonst würden wir hier nicht diskutieren, bzw ihr könntet mir einen eindeutigen Nachweis erbringen, wo explizit steht, dass immer Neuware geliefert werden muss.

Den Nachweis habe ich dir mehrfach erbracht. Du willst es nur nicht verstehen/einsehen. Wir diskutieren nur deshalb, weil du starrköpfig bist und/oder das Thema nicht verstehst. Es ist also mehr ein Erklären als eine Diskussion...

WhiteShark schrieb:
Btw, selbst wenn Neuware geliefert werden muss, hat der Kunde kein Anrecht darauf direkt ein neues Produkt aus dem Regal zu erhalten. Der Händler hat sein Prüfungsrecht und darf es zum Hersteller schicken. Genau dies macht Mediamarkt. Vermutlich wird Logitech dann auch eine Austauschtastatur schicken. Mit Glück ne neue, mit Pech refurbisht.

Refurbished muss der Käufer im Rahmen der Gewährleistung nicht akzeptieren. Refurbished-Produkte werden im Allgemeinen gesondert gekennzeichnet und günstiger verkauft - der Kunde hat in unserem Fall hier aber reguläre Neuware erworben.

Bei einer Tastatur wird darauf abzustellen sein wie wichtig die Sache für das alltägliche Leben bzw. eine akute Situation ist. Der Verkäufer kann prüfen und muss sich dann u. U., sollte sich die Prüfung als nicht ergiebig erweisen, an den Käufer wenden und seine Kosten einfordern.

Wie der Verkäufer die angemessene Prüfungszeit nutzt ist ihm überlassen. Der Käufer muss sich aber nicht die logistischen Eskapaden des Verkäufers aufdrücken lassen.


Edit:

@ U-L-T-R-A

Das sagt der Gesetzgeber sogar während der gesamten 24 Monate Gewährleistung. In den ersten sechs Monaten ist es jedoch am Verkäufer zu beweisen, dass der Mangel nicht von Anfang an vorhanden war.
 
Zuletzt bearbeitet:
WhiteShark schrieb:
Und logischerweise soll man durch die Gewährleistung nicht besser gestellt, sondern nur gleichgestellt werden. Neuware wäre bessergestellt.

Durch Gebrauchtware wird man schlechter gestellt, soweit sich die Ware wesentlich in fremden Sphären aufgehalten hat. Man weiß ja überhaupt nicht, was damit sonst so geschehen ist. So viel besser wird man durch Neulieferung auch nicht gestellt; erstens hat man Scherereien und zweitens wird das (durch die Schlechtlieferung des Verkäufers hervorgerufene) Problem der Besserstellung grundsätzlich durch das Schulden von Nutzungs- und Wertersatz gelöst (insofern hast du also ja auch Recht, dass da prinzipiell ein zu lösendes "Problem" besteht - dass man dies im Verbrauchsgüterkauf dann doch nicht tut, beruht auf wiederum weiteren Wertungen, die idon schon angeführt hat.
 
U-L-T-R-A schrieb:
Richtig.
Innerhalb von 6 Monaten sagt aber der Gesetzgeber, dass davon auszugehen ist, dass ein Mangel vorhanden war.
Somit wäre der Ursprüngliche Kaufvertrag nicht zustande gekommen und der Kunde müßte sein Geld zurück bekommen.
Um da jetzt den Aufwand/Verlust der Händler abzufedern dürfen sie nachbesern.
Dies darf den Kunden aber nicht schlechter stellen.
Dem Kunden jetzt ein Gebrauchtgerät zum Preis eines Neugerätes zu geben würde dies aber tun.
Er gibt ein Gebrauchtgerät ab, somit wäre er mit einem mangelfreiem Gebrauchtgerät oder Refurbish nicht schlechter gestellt, wie kommt man darauf? Mit einem Neugerät wäre er besser gestellt (und bei fast 2 Jahren Nutzung sogar deutlich besser).

Also die Tasatur eben an nen PC zu klemmen kann der MM nicht? (ich geh mal von nem offensichtlichen Defekt aus).
Natürlich reicht das nicht aus. Der Händler darf prüfen ob der Mangel schon bei Auslieferung bestanden hat. Kann ja bspw auch ein Wasserschaden sein. Somit darf er es immer einschicken. Man hat kein Anrecht auf sofortigen Umtausch. Das ist immer Kulanz.


Du selbst hattest übrigens behauptet, die Lage wäre eindeutig; immerhin in diesem Punkt lenkst du nun also ein?
Für mich ist sie eindeutig, für euch nicht.


Aber ich suche immer noch nach der expliziten Gesetzesstelle in der steht, das nur gegen Neugeräte getauscht werden darf. Und nicht irgendwelche herbeigezogenen Interpretationen, die eventuell, vielleicht, unter Umständen zutreffen könnten.
Das kann man genauso gut alles auch anders interpretieren.


So viel besser wird man durch Neulieferung auch nicht gestellt;
Bei einem 5 Wochen alten Gerät mag das zutreffen. Aber bei einem 1 1/2 Jahr altem Gerät steht man mit einem Neugerät deutlich besser dar. Denn das bisherige Gerät hat schon deutlich an Wert verloren. Würde man es verkaufen wollen, so bekäme man vielleicht 70-80% des Neupreises.
Wird es vorher aber durch ein Neugerät getauscht, bekommt man nahezu 100% des Kaufpreises.
Noch dazu bekommt man oft eine kostenlose Garantieverlängerung dazu, wenn der Hersteller auch ohne Rechnung und nach Produktionsdatum Garantie annimmt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Idon schrieb:
2) Irgendwann googelt mal jemand dieses Thema und dann möchte ich nicht, dass unkorrekte Inhalte unwidersprochen bleiben. Ja, sinnlos im Internet, aber jeder hat halt seine Macken...
.

Na dann toi, toi, toi und starke Nerven und viel Ausdauer, wirst du brauchen.
 
WhiteShark schrieb:
Für mich ist sie eindeutig, für euch nicht.

Zwischenzeitlich schreibst du aber "Und so eindeutig ist die Gesetzeslage ja nicht" und begründest das damit, dass wir hier ja diskutieren. Und das, während die einzige andere Partei du selbst bist. Nichts für ungut, aber wenn du dich dann derart darauf berufst, dass hier diskutiert wird, kannst du nicht einfach an anderer Stellle wieder sagen, die Lage wäre doch eindeutig, weil du es so siehst :D
 
WhiteShark schrieb:
Er gibt ein Gebrauchtgerät ab, somit wäre er mit einem mangelfreiem Gebrauchtgerät oder Refurbish nicht schlechter gestellt, wie kommt man darauf? Mit einem Neugerät wäre er besser gestellt (und bei fast 2 Jahren Nutzung sogar deutlich besser).
Er musste dann erhebliche Zeit mit einer Ware leben, die er zwar bereits vor vielen Monaten bezahlt hatte, die aber von Anfang an (!) einen Mangel aufwies.

WhiteShark schrieb:
Natürlich reicht das nicht aus. Der Händler darf prüfen ob der Mangel schon bei Auslieferung bestanden hat. Kann ja bspw auch ein Wasserschaden sein. Somit darf er es immer einschicken. Man hat kein Anrecht auf sofortigen Umtausch. Das ist immer Kulanz.

Kommt darauf an. Viele Handys haben z. B. Wasserindikatoren.

WhiteShark schrieb:
Für mich ist sie eindeutig, für euch nicht.

Weil du es nicht verstehst. Sorry.

WhiteShark schrieb:
Aber ich suche immer noch nach der expliziten Gesetzesstelle in der steht, das nur gegen Neugeräte getauscht werden darf. Und nicht irgendwelche herbeigezogenen Interpretationen, die eventuell, vielleicht, unter Umständen zutreffen könnten.
Das kann man genauso gut alles auch anders interpretieren.

Nein, als Jurist kann man das nicht anders interpretieren. Da ist auch nichts herbeigezogen oder "vielleicht". Ich finde deine herablassende Art ohne Substanz nicht nur fehlplatziert, sondern auch frech. Die Gesetzesstellen und die Erklärungen wurden dir genannt. Du verstehst diese aber wohl nicht.


WhiteShark schrieb:
Bei einem 5 Wochen alten Gerät mag das zutreffen. Aber bei einem 1 1/2 Jahr altem Gerät steht man mit einem Neugerät deutlich besser dar. Denn das bisherige Gerät hat schon deutlich an Wert verloren. Würde man es verkaufen wollen, so bekäme man vielleicht 70-80% des Neupreises.
Wird es vorher aber durch ein Neugerät getauscht, bekommt man nahezu 100% des Kaufpreises.
Noch dazu bekommt man oft eine kostenlose Garantieverlängerung dazu, wenn der Hersteller auch ohne Rechnung und nach Produktionsdatum Garantie annimmt.

Der Verkäufer hätte ja von Anfang an eine mangelfreie Sache liefern können und müssen!
 
WhiteShark schrieb:
Er gibt ein Gebrauchtgerät ab, somit wäre er mit einem mangelfreiem Gebrauchtgerät oder Refurbish nicht schlechter gestellt, wie kommt man darauf? Mit einem Neugerät wäre er besser gestellt (und bei fast 2 Jahren Nutzung sogar deutlich besser).


auch dadurch, dass Du diesen Unsinn ständig wiederholst, wird er nicht wahr !!

Der Kunde hat den Vertragsgegenstand, also ein neues mängelfreies Gerät, ja nie bekommen, sondern eines, das mit einem Defekt behaftet war ! Mit dem Umtausch in ein mängelfreies Neugerät erfüllt der Händler lediglich endlich den Kaufvertrag - deshalb findest Du die von Dir hierzu gesuchte gesetzliche Regelung im Vertragsrecht ! Der Händler hat den geschlossenen Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen !

WhiteShark schrieb:
Natürlich reicht das nicht aus. Der Händler darf prüfen ob der Mangel schon bei Auslieferung bestanden hat. Kann ja bspw auch ein Wasserschaden sein. Somit darf er es immer einschicken. Man hat kein Anrecht auf sofortigen Umtausch.


Davon, dass vom Vertragsrecht abgewichen werden kann, setzt das Gewährleistungsrecht sehr enge Grenzen, dann nämlich, wenn es darum geht, dass der Aufwand für den Händler unverhältnismässig sein würde; diese Grenzen werden bei einer simplen Tastatur, die noch dazu im Regal greifbar liegt, nicht einmal ansatzweise erreicht werden können ! Schon der Aufwand einer Prüfung durch den Händler und ein Einsenden würden den Wert einer Austauschtastatur bei weitem überschreiten.





WhiteShark schrieb:
Aber ich suche immer noch nach der expliziten Gesetzesstelle in der steht, dass nur gegen Neugeräte getauscht werden darf. Und nicht irgendwelche herbeigezogenen Interpretationen, die eventuell, vielleicht, unter Umständen zutreffen könnten. Das kann man genauso gut alles auch anders interpretieren.
WhiteShark schrieb:
Eben nicht ! Wie nun schon mehrfach dargelegt, findetst Du diese Regelungen im Vertragserfüllungsrecht ! Wer im BGB nachlesen, ist also klar im Vorteil ! Oder kannst Du eine Gesetzesregelung aufzeigen, die besagt, dass Kaufverträge dadurch erfüllt seien, dass man die vereinbarte Ware, nämlich eine n neuen funktionsfähigen Gegenstand von Anfang an nicht liefert und der Kunde sich schließlich mit einem gebracuhten Artikel abfinden muss ?


WhiteShark schrieb:
Bei einem 5 Wochen alten Gerät mag das zutreffen.

Nun, immerhin zeigst Du nun in soweit Einsicht in die die tatsächlichen Gegebenheiten !


Aber auch bei den von Dir zitierten eineinhalb Jahre alten Geräten Hhat der Gesetzgeber Mißbrauch weitgehend einen Riegel vorgeschoben, indem er eben dazu die Beweislast wieder durch den Käufer vorschreibt, denn wenn der Käufer einen solchen Beweis erbringen könnte, was praktisch eher unmöglich sein wird, wäre damit für ihn eine derart enorm hoher Aufwand verbunden, etwa durch Sachverständigengutachten und weitere Beweisführung, dass auch hier Dein Gerechtigkeitsstandpunkt unhaltbar bleibt.

Denn seine derartigen Kosten und seinen damit verbundenen Aufwand bekäme der Käufer auch im Falle einer berechtigten Reklamation nicht vom Händler ersetzt, obwohl sie durch die mängelbehaftete Lieferung des Händlers, also durch dessen Verschulden, begründet wurden; insofern ist auch in diesem Fall der Gerechtigkeit immer noch durchaus zu Gunsten den Verkäufers Genüge getan und Deine Ungerechtigkeitsbehauptungen entbehren jeder Grundlage;

Natürlich: Es jedermann gerecht getan, ist eine Kunst die ein Gesetz wohl auch niemals kann !

Aber jedenfalls sind Deine Darlegungen haltlos und die Rechtspraxis beweist Dir auch das Gegenteil !
 
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@WhiteShark
Du versteifst Dich zu sehr auf "Neu".
Neu impliziert eigentlich nur "fehlerfrei". Ja auch frisch vom Hersteller kann was fehlerhaft sein, is aber nich die Regel.
Das Problem, bei PC-Hardware is halt, dass Du ggf nicht weißt, wie der Vorgänger mit dem Gebrauchtgerät umgegangen ist.
Bei ner Tastatur oder Maus bzw Gehäuse würd ich auch keinen Aufriss machen wenn ich n Gebrauchtteil bekomme.
Bei GraKa, RAM, CPu weißte nicht wer das wie eingebaut und ggf overclocked hat.

Wenn ich im Laden ne Hose oder Schuhe kaufe hat die idR auch schon jemand "getragen".
Da reicht aber ne optische Prüfung um zu checken obs O.K is.

Natürlich reicht das nicht aus. Der Händler darf prüfen ob der Mangel schon bei Auslieferung bestanden hat. Kann ja bspw auch ein Wasserschaden sein. Somit darf er es immer einschicken. Man hat kein Anrecht auf sofortigen Umtausch. Das ist immer Kulanz.
Du hast irgendwie n gestörtes Verhältnis zu Kunden :D
Dann nimmst Du die Adressdaten des Kunden auf und wenns n Wasserschaden ist bekommt er im nachhinein die entsprechende Rechnung!

Aber bei einem 1 1/2 Jahr altem Gerät steht man mit einem Neugerät deutlich besser dar. Denn das bisherige Gerät hat schon deutlich an Wert verloren. Würde man es verkaufen wollen, so bekäme man vielleicht 70-80% des Neupreises.
Wird es vorher aber durch ein Neugerät getauscht, bekommt man nahezu 100% des Kaufpreises.
Der Kunde will das Produkt nicht verkaufen!
Er will es einfach nur gemäß des Vertrags nutzen!!
 
Nein, als Jurist kann man das nicht anders interpretieren. Da ist auch nichts herbeigezogen oder "vielleicht". Ich finde deine herablassende Art ohne Substanz nicht nur fehlplatziert, sondern auch frech. Die Gesetzesstellen und die Erklärungen wurden dir genannt. Du verstehst diese aber wohl nicht.
Gerade als Jurist sollte man wissen, das es grundsätzlich viel Interpretationsspielraum gibt.
Von daher kann man das anders interpretieren, viele Händler (und deren Anwälte, einschließlich die großen wie MediaMarkt) interpretieren es anders.
Ich stehe also nicht alleine mit meiner Meinung da.
Und natürlich geht es um das "vielleicht". Denn im Gesetz steht nichts davon, dass explizit nur Neuware in Betracht kommt. Das ist reine Interpretation.

Ihr interpretiert in die Gesetze rein, dass Neuware geliefert werden muss. Ich interpretiere, das nur eine mangelfreie Sache geliefert werden muss und der Käufer nach der Abwicklung nicht schlechter dastehen darf.
Und mit Refurbisht steht er nicht schlechter da. Bei einem recht alten Gerät steht er sogar damit besser da, weil dort viele Teile getauscht wurden, die in seinem Gerät schon lange genutzt wurden.

Du hast irgendwie n gestörtes Verhältnis zu Kunden
Dann nimmst Du die Adressdaten des Kunden auf und wenns n Wasserschaden ist bekommt er im nachhinein die entsprechende Rechnung!
Ne, wäre ich Händler, so würde ich grundsätzlich erst auf Eigenverschulden prüfen und dann abwickeln. Denn sonst würde man dem Geld hinterherlaufen und müsste es einklagen.
Sobald ein Kunde mit einem selbstzerstörtem Gerät den Händler abzockt, wird dieser ebenfalls vorher prüfen (lassen).


Der Kunde will das Produkt nicht verkaufen!
Er will es einfach nur gemäß des Vertrags nutzen!!
Ich wollte damit nur darstellen, dass der Kunde mit einem Neugerät eine Wertsteigerung hätte.


Oder kannst Du eine Gesetzesregelung aufzeigen, die besagt, dass Kaufverträge dadurch erfüllt seien, dass man die vereinbarte Ware, nämlich eine n neuen funktionsfähigen Gegenstand von Anfang an nicht liefert und der Kunde sich schließlich mit einem gebracuhten Artikel abfinden muss ?
Der Händler hat ja zu Anfang ein funktionsfähiges Neugerät geliefert. Das konnte der Kunde voll nutzen. Der Mangel hat sich erst später bemerkbar gemacht. Der Händler muss den Kunden nun so stellen, als wäre diese Mangel nicht vorhanden gewesen. Und das geht auch durch ein Gebrauchtes oder Refurbish-Gerät.
Er gab dem Händler schließlich auch ein Gebrauchtes Gerät zurück.



Aber jedenfalls sind Deine Darlegungen haltlos und die Rechtspraxis beweist Dir auch das Gegenteil !
Ein Glück sehen das die meisten Händler anders, sonst wären die Preise wesentlich höher. Wenns nach euch ginge, müsste der Händler ja ohne Prüfung dem Kunden ein neues Gerät aushändigen. So ein Quatsch.
Zumal die Rechtspraxis nichts beweist. Ein Urteil habe ich hier nicht gesehen und interpretieren kann man in viele Richtungen.


Du versteifst Dich zu sehr auf "Neu".
Neu impliziert eigentlich nur "fehlerfrei". Ja auch frisch vom Hersteller kann was fehlerhaft sein, is aber nich die Regel.
Dann wäre Refurbish ebenfalls "neu". Aber ja, auch diesen Begriff kann man unterschiedlich definieren.
Bspw gelten Rückläufer aus dem Widerrufsrecht weiterhin als Neuware.
 
Zuletzt bearbeitet:
"Gerade als Jurist sollte man wissen, das es grundsätzlich viel Interpretationsspielraum gibt.
Von daher kann man das anders interpretieren, viele Händler (und deren Anwälte, einschließlich die großen wie MediaMarkt) interpretieren es anders.
Ich stehe also nicht alleine mit meiner Meinung da."


Du musst aber zugeben, dass der allergrößte Teil der Händler und auch du ihre Meinung intuitiv gebildet haben; sie haben sich wohl eher nicht objektiv mit der Rechtslage beschäftigt, sondern die Frage rein heraus aus ihrer Rolle als Händler beantwortet.

Die dahinterstehenden Anwälte können wir ignorieren; die haben dazu keine persönliche Ansicht; dann würden sie die wissenschaftlich vertreten - das ist kein Vorwurf, aber wir können uns auf die Marktteilnehmer Händler/dich konzentrieren.


Also kurz: intuitiv, oder? Mit Sicherheit hat sich der allergrößte Teil der Händler - und auch nicht du - noch keinen Aufsatz, kein Urteil und keinen Kommentar speziell mit Blick auf diese Fragestellung durchgelesen, oder? Allenfalls zwischenzeitlich; aber deine Meinung hast du dir gleichwohl ohne dieses gebildet.

Das ist auch in Ordnung. Du solltest nur nicht unschuldig so tun, als hättest du ja bloß deine berechtigte Meinung genauso wie "die anderen" und sie wäre wohldurchdacht, wenn du diese anderen nicht einmal in Erwägung gezogen hast.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Händler werden ja von ihren Anwälten bzgl des Vorgehens bei Gewährleistung beraten. Gut ob die Händler sich an den Ratschlag halten, ist wieder was anderes, dass ist klar.
Rechtlich am sichersten ist der Händler natürlich, wenn er direkt und ohne jegliche Prüfung gegen ein Neugerät tauscht.
Macht er das, so wird er an jedem Rückläufer Verlust machen. Insbesondere wenn ein Gerät durch Eigenverschulden kaputt ging, bekommt er weder Austauschgerät, noch Gutschrift vom Hersteller. Das zahlt er aus eigener Tasche.
Kurzum, er muss die Preise massiv anziehen und ist nicht mehr konkurrenzfähig.

Wohldurchdacht ist meine Ansicht schon. Nehmen wir mal an es kommt zur Rückabwicklung, weil es den Hersteller und das Produkt nicht mehr gibt (wodurch auch keine Reparatur möglich ist). Der Händler zieht Wertersatz ab. Logisch, da der Kunde das Gerät ja nutzen konnte. Von der Auszahlung kann der Kunde ein vergleichbares Produkt kaufen.

Kann der Händler es tauschen, so darf er keinen Wertersatz abziehen. Nur ist der Kunde durch ein Refurbish-Gerät schlechter gestellt? Wohl kaum. Es wäre sogar besser als das aktuelle Gerät ohne Mangel. Der Kunde hat ein mangelfreies Produkt, was besser ist, als das was er zurückgegeben hat. Der Logik nach ist dies ein faires Vorgehen für beide Seiten. Der Händler kommt noch recht günstig weg und der Kunde steht besser da als zuvor.
Und ich finde im Gesetz steht nichts gegenteiliges. Interpretieren kann man viel. Man kann auch Refurbish als Neu sehen.


Was ich einsehen muss, dass ich besser nicht vom Smartphone schreibe. Da übersehe ich zuviel und formuliere zu unklar.
Das ist bei rechtlichen Angelegenheiten suboptimal.
 
Der Kunde war mit dem mangelhaften Produkt schon ab Zeitpunkt des Kaufes schlechter gestellt. Das der Mangel anfangs keine Einschränkung der Nutzung aufwies ist irrelevant, rechtlich war der Mangel ab Kaufzeitpunkt vorhanden.

Somit wird der Kunde nicht besser gestellt wenn er eine Neuware erhält, sondern endlich der Kaufvertrag erfüllt.

Langsam sollte das doch durchsickern.

Sinn des ganzen ist übrigens, dass Händler keine mangelbehaftete Ware dauerhaft verkaufen können, weil es ihnen einen Verlust einbringt.
 
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