Weiterveräußerung nach Kundenauftrag

S

Soedy

Gast
Moin,

folgender hypothetischer Fall:

Person A hat ein Kleinunternehmen (§19). Er entwickelt für Firma 1 eine Webanwendung, die Funktionen, welche direkt auf die Branche zugeschnitten sind, beinhaltet. Firma 1 entlohnt Person A für die Webentwicklung.

Der Kontakt kam über Person B zustande, der Angestellter von Firma 1 ist und ebenfalls ein Kleinunternehmen in der selben Branche wie seine Firma hat. Nach Absprache mit Firma 1 nutzt Person B die Webanwendung auch für ihre eigenen Zwecke. Die Anpassungen wurden durch Person A durchgeführt und auch durch Person B entlohnt.

Nun kommt nach einigen Jahren Person C, welche ein Unternehmen (hier: Firma 2) in der Branche eröffnet, in das Gespräch mit Person B und möchte die Webanwendung ebenfalls nutzen.

Frage: Darf Person A nun eine leicht angepasste Version der Webanwendung an Firma 2 weiterveräußern? Zwischen Person A und Firma 1 gab es nie einen Vertrag, abseits natürlich einer Rechnung.
 
Deine Aussage, dass es zwischen Person A und F1 nie einen Vertrag gab ist falsch; es gab auf jeden Fall einen Werksvertrag oder einen Dienstleistungsvertrag oder sogar beides zwischen beiden, auch wenn dieser nicht schriftlich geschlossen wurde; allerdings ist es bei nicht schriflich geschlossenen Vereinbarungen meist sehr viel schwieriger im Streitfall nachzuweisen, was im Einzelnen die Inhalte des Vertrages waren.

Vorliegend sollte es aber unstrittig sein, dass Vertragsgegenstand die Erbringnung der Dienstleistung Webseitenerstellung oder die Lieferung entsprechender Software war. Wenn eine Dienstleistung vorlag, die entsprechend entlohnt wurde, hat PA nach Abschluß der Arbeiten keine Rechte mehr an seiner erbrachten Leistung; wurde von PA aber eine Softwarelösung seines Unternehmens an F1 geliefert, käme es im Detail darauf an, zu welchen Konditionen dies erfolgte; da nach den Angaben hier explizit offensichtlich keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurde, wäre davon auszugehen, dass F1 diese Softwarelösung "nur" nutzen darf, wenn auch in angepasster Form, PA aber weiterhin die Rechte an dieser Software hielte.

In diesem Falle wäre es schon problematisch, wenn F1 dann U2 erlaubt, diese Software auch zu nutzen; da PA aber Kenntnis davon hatte und sogar für U2 Änderungen vorgenommén hat, müsste man wohl zumindest davon ausgehen, dass PA die Nutzung der Software durch PB duldete oder darin gar ein starkes Indiz sehen, dass die Software von PA für F1 als Dienstleistung erbracht wurde.

Wenn also unter diesen Voraussetungen die Rechte an der Software weiter bei PA lägen, wäre natürlich der Verkauf der Software oder deren Modifikation für PC unproblematisch.

Anders verhält es sich aber, wie oben schon erwähnt, im zweiten Falle, wenn PA für U1 nur eine Dienstleistung erbracht hätte und dafür entlohnt wurde. In diesem Falle lägen alle Rechte an der Software bei F1 und PA dürfte die Software auch nicht in modifizierter Form an F3 weitergeben.

Ob nun aber ein reiner Dienstleistungsvertrag oder ein reine Werkvertrag oder gar beides vorliegt, ist ohne nähere Kenntnis der Umstände aus den oben abgegebenen Schilderungen nicht zu beurteilen. Dazu müsste man schon Genauers wissen. Aufschluss über die Art des Vertrages könnte vielleicht zumindest im Ansatz geklärt werden, wenn man den genauen Rechnungstext kennen würde, mit dem PA seine Leistungen an F1 fakturiert hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es gab keinen schriftlichen Vertrag bzgl. der Nurtung, lediglich eine Rechnung von PA and F1 und PA an PB.

Die Beschreibung der Position auf der Rechnung von PA and F1 lautete "IT-Dienstleistung", weitere Vereinbarungen, außer die Entwicklung und Übergabe einer funktionierenden Version wurden nicht vereinbart, weder mündlich noch schriftlich.

Auf dieser Grundlage nehme ich an, dass PA bei F1 nachfragen müsste und sich eine Erlaubnis einholen müsste, die Software bzw. Webanwendung modifizieren und in der modifizierten Version an F2 verkaufen zu dürfen, korrekt?

Alternativ hat PA jedoch die Möglichkeit, eine ähnliche Webanwendung erneut von grundauf zu entwickeln und F2 zur Verfügung zu erstellen, korrekt?
 
Nun ja, nochmal, ein Vertrag kommt durch Vereinbarungen zwischen zwei Vertragspartnern zustande und muss nicht schriftlich fixiert werden, um rechtsgültig zu sein. Selbst wenn ich in der Bäckerei einen Laib Brot kaufe und bar bezahle, kommt dabei ein rechtsgültiger Vertrag zustande - im Grunde sogar derer zwei.

Mit der eindeutigen Formulierung "Dienstleistung" in der Rechnung wurde ein Dienstleistungsvertrag zwischen den Vertragspartnern bestätigt. Somit liegen alle Rechte an der Sofware bei F1 und PA müsste sich, wie Du schreibst, eine entsprechende Erlaubnis von dort einholen.

Allerdings ist es schon schwierig für U1 nachzuweisen, dass seine Rechte an seiner Software beeinträchtigt werden, wenn PA nun dieselben Leistungen an Dritte Personen erbringt. Strafbar im eigentlichen Sinne wäre sicherlich nur, wenn PA genau dieselbe Software an Dritte veräußern würde; wenn die Software neu geschrieben würde und deutliche Unterscheidungen zu der Software von U1 aufwiese, wäre die Vermarktung wohl kein Problem.

Letztlich würde es wohl so sein: Wo kein Kläger ist da ist auch kein Richter; aber selbst wenn es den Richter gäbe, würde es ein aufwendiges Verfahren mit ungewissem Ausgang für beide Seiten geben.


Bill Gates hat es schlauer gemacht: Er hat der "dummen" IBM zu Urzeiten sein krottenschlechtes DOS "nur" lizenziert und nicht als Dienstleister für den Businessmaschinenriesen das Programm entwickelt; sonst wäre er heute wahrscheinlich noch ein armer Tropf !
 
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Wurde die Software explizit für und im Auftrag von Firma 1 entwickelt?

Oder hat A einfach eine Software entwickelt und diese dann an Firma 1 verkauft/lizenziert?

So eindeutig wie @de la Cruz sehe ich das (wie üblich...) nicht.
 
Er entwickelt für Firma 1 eine Webanwendung..
Wenn man nicht verstehend lesen kann, dann ist es natürlich nicht eindeutig. ;)
 
Laien schreiben in aller Regel Sachverhalte auf, ohne sich über juristische Genauigkeiten Gedanken zu machen, deshalb ist es notwendig explizit Details klarzustellen.
 
Ja, die Software wurde explizit auf Wunsch und auch nach den Vorgaben von F1 entwickelt.

Also bei F1 absichern oder komplett neu und anders bauen.
 
Jo, entweder .... oder ! F1 hat ja keine Rechte am Prinzip der Software für WEB-Anwedungen, sondern nur an dem Programm, so wie Du das erstellt hast; wenn Du nun also eine neue WEB-Anwendung schreibst, die zwar im Prinzip genauso funktioniert, aber anders abläuft und anders in Erscheinung tritt, dann machst Du nix falsch. Und dieses Mal verkaufe Sie nicht an F3, sondern lizenziere sie nur, indem Du F3 ein Nutungsrecht einräumst !
 
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Soedy schrieb:
Perfekt. Danke. Aber was meinst du mit "du"? Ich nehme an, Person A? ;)

Ja, klar, in diesem Fall war mit "Du" ein sigularis majestatis gemeint ! Was denn sonst ?
 
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