Vodafone und der Begriff der Kündigungsfrist bei außerordentlicher Kündigung

Warhorstl

Commodore
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Hallo,

ich habe vor längerer Zeit meinen DSL-Vertrag bei Vodafone nach TKG §46 Abs. 8 Satz 3 aufgrund eines Umzugs gekündigt. Damit ihr nicht suchen müsst: "Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.“

Dies geschah mit einer Vorlaufzeit von über drei Monaten vor dem Zeitpunkt des Umzugs am 31.07.2017, also unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Vodafone ist jedoch der strikten Auffassung, dass die Kündigungsfrist erst am Tag des Umzugs beginnen würde und ich nun noch für drei Monate Nichtleistung zahlen müsse.

Das Amtsgericht Köln ist jedoch exakt meiner Auffassung, dass das Vertragsende drei Monate nach Erklärung der Kündigung liegen müsse (siehe Az.: 142 C 408/15, Urteil vom 27. Januar 2016) und die Kündigungsfrist nicht erst am Tag des Umzugs beginnen würde, was ja ohnehin eigentlich ziemlicher Schwachsinn ist, den der sonstige Rechtsverkehr meines Wissens gar nicht kennt.
Dies habe ich inklusive des Verweises auf dieses Urteil Vodafone auch so mitgeteilt, dennoch bestehen sie weiterhin darauf, die gut 120€ über die drei Monate von meinem Konto einzuziehen.

Wie kann ich mich dagegen wehren? Jeder Anwalt würde ja schon mehr kosten. Aber 120€ für rein gar nichts tut der studentischen Geldbörse natürlich ordentlich weh.

Danke für eure Tipps!

Viele Grüße
Warhorstl
 
Hallo,
ich stehe vor der gleichen Situation wie du. Man kann meines Wissens nach aber nicht einfach so von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Du musst den neuen Wohnort nachweisen. Die Ummeldung bei der Gemeinde//Stadt ist als Nachweis der Sonderkündigung beizufügen.
Ich werde also auch erst von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen können, wenn ich mich umgemeldet habe, also frühestens am Tag des Umzugs.
 
Wenn du dir sicher bist: Lastschrift zurückbuchen lassen. Mahnungen ablehnen, Inkassoschreiben ablehnen, gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen. Wenn Vodafone es drauf ankommen lässt, landet es danach vor Gericht. Wenn du im Recht warst, keine Kosten, wenn nicht dann musst du höhere Kosten tragen.

Kunde bei Vodafone wirst du dann aber vermutlich nicht mehr so schnell. Die übergeben übrigens auch 10 € an Inkassofritzen. Ich hatte dem Inkassoschreiben widersprochen mit meinen Belegen, danach war bei mir Ruhe.
 
Was hast du bereits probiert?

Keine private Rechtsschutz? Wenn der Fall klar ist, muss ja die Verlier-Partei die Selbstkosten tragen.
 
VF hat nach geltenden Recht gehandelt. Kündigung ist erst frühestens ab Tag des Umzugs möglich. Mit der Möglichkeit, weitere 3 Monate den Vertrag zahlen zu müssen. Der eine Provider erlässt einem die drei Monate, der andere fordert sie ein.

Der Provider kennt Deinen Umzugstermin und fordert ihn uU sogar ein, mit zB einer Meldebestätigung. Du kannst so früh wie Du willst kündigen, vor dem Umzugstermin. Die Kündigung greift aber erst ab Tag des Umzugs.

Und genau das steht auch in Deinem Urteil. Einfach mal alles lesen.

Eine Ausnahme besteht nur dann, sofern der Verbraucher nach Ablauf der drei Monate weiterhin in der Wohnung verweilt und erst nach diesem Zeitpunkt auszieht. Ist dies der Fall, greift eine Ausnahme. Es kommt dann, für den Zeitpunkt des Laufens der Kündigungsfrist von drei Monaten, ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des endgültigen Umzugs an.

Solange man in der alten Wohnung noch wohnt und die Leistungen in Anspruch nimmt, solange kann man nicht kündigen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Blubbs hat hier absolut recht. Da der Umstand der zur Sonderkündigung führt erst mit dem Umzug eintritt ist auch erst ab da eine Kündigung möglich.
 
Knecht_Ruprecht schrieb:
Wenn du dir sicher bist: Lastschrift zurückbuchen lassen. Mahnungen ablehnen, Inkassoschreiben ablehnen, gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen. Wenn Vodafone es drauf ankommen lässt, landet es danach vor Gericht. Wenn du im Recht warst, keine Kosten, wenn nicht dann musst du höhere Kosten tragen.

Kunde bei Vodafone wirst du dann aber vermutlich nicht mehr so schnell. Die übergeben übrigens auch 10 € an Inkassofritzen. Ich hatte dem Inkassoschreiben widersprochen mit meinen Belegen, danach war bei mir Ruhe.

Kannst du ungefähr abschätzen, auf welche Kosten das im schlimmsten Fall hinausläuft, wenn doch noch ein Gericht das Urteil kippt? Nur so eine ungefähre Größenordnung wäre schon hilfreich.

Danielson schrieb:
Was hast du bereits probiert?

Keine private Rechtsschutz? Wenn der Fall klar ist, muss ja die Verlier-Partei die Selbstkosten tragen.

Nope, keine private Rechtsschutz. Sowas kann ich mir nicht leisten.

BlubbsDE schrieb:
VF hat nach geltenden Recht gehandelt. Kündigung ist erst frühestens ab Tag des Umzugs möglich. Mit der Möglichkeit, weitere 3 Monate den Vertrag zahlen zu müssen. Der eine Provider erlässt einem die drei Monate, der andere fordert sie ein.

Der Provider kennt Deinen Umzugstermin und fordert ihn uU sogar ein, mit zB einer Meldebestätigung. Du kannst so früh wie Du willst kündigen, vor dem Umzugstermin. Die Kündigung greift aber erst ab Tag des Umzugs.

Und genau das steht auch in Deinem Urteil. Einfach mal alles lesen.

Solange man in der alten Wohnung noch wohnt und die Leistungen in Anspruch nimmt, solange kann man nicht kündigen.

Nein, das steht so definitiv nicht im Urteil, auf das ich mich beziehe.

Dort steht explizit, dass es keine Frist zur Abgabe der Kündigungserklärung gibt. Einzig ein Kündigungstermin vor dem Umzug ist nicht zu akzeptieren, was ja auch klar ist. Der von dir zitierte Absatz ist eher so zu interpretieren, dass beim tatsächlichen Verweilen in der Wohnung über den angezeigten Umzugstermin hinaus noch keine Kündigung möglich ist.

Das ist die entsprechende Stelle im Urteil:
"Da aber § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG in den Fällen des Umzuges einen Interessenausgleich zwischen dem Diensteanbieter und dem Verbraucher herstellen will, [...] muss [...] verlangt werden, dass der Kündigungsgrund bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist eingetreten sein muss. Denn anderenfalls könnte der Kunde eine wirksame auf § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG gestützte Kündigung auch in den Fällen erklären, in denen der Umzug tatsächlich erst nach dem Kündigungstermin erfolgt."

Heißt: Ich kündige, weil ich in 3 Monaten umziehe und muss dann auch innerhalb dieser drei Monate umziehen.
Du hast "Ablauf der Kündigungsfrist" als "Verstreichen der Kündigungsfrist" fehlinterpretiert.
 
Sorry aber da hat Vodaphone (auch wenn Dummbatz ist ) leider volles Recht !

" Da dem Anbieter ein Ausgleich für die vorzeitige Vertragsauflösung zugebilligt wird, ist die Kündigung erst mit Umzug in die neue Wohnung möglich. "
 
Whatafall schrieb:
Sorry aber da hat Vodaphone (auch wenn Dummbatz ist ) leider volles Recht !

" Da dem Anbieter ein Ausgleich für die vorzeitige Vertragsauflösung zugebilligt wird, ist die Kündigung erst mit Umzug in die neue Wohnung möglich. "

Quelle?
 
Quelle? Dein von Dir zitiertes TKG. Du kommt aus dem Vertrag nicht raus, wenn Du noch in der alten Wohnung bist und die von Dir gebuchte Leistung erbracht werden kann. Das geht frühestens zum Auszugs / Umzugstermin.

Solange der Provider liefern kann, was Du bestellt hast, solange hast Du eben kein Sonderkündigungsrecht. Das tritt erst mit Umzugstermin ein. Und daher kannst Du nicht vorher aus dem Vertrag raus. Deinem Kölner Gerichtsurteil lag ein anderer Umstand zu Grunde.
 
Der einzige Unterschied ist, dass der Kläger nicht so früh gekündigt hat, wie er hätte kündigen können. Ihm wurde halt eine Kündigung 3 Monate nach Erklärung der Kündigung zugestanden, aber 2 Monate nach tatsächlichem Auszug. Hätte er bereits früher gekündigt, wären ihm im Sinne des Urteils auch noch die Kosten der beiden weiteren Monate zurückzuerstatten gewesen, da dort ganz klar gesagt wurde, dass die Kündigungsfrist der Zeitraum von Kündigungserklärung zur tatsächlichen Kündigung ist, sofern der tatsächliche Umzug nicht erst später erfolgt (das ist die korrekte Beschreibung der von dir genannten Ausnahme).

Im TKG wird von einer Kündigungsfrist gesprochen. Diese ist ein feststehender Rechtsbegriff. Eine Frist der Kündigungserklärung, wie Anbieter wie Vodafone es interpretieren, hat das Gericht doch deutlich als nicht existent erklärt.

Ich zitiere die entscheidende Stelle angewandt auf den konkreten Fall: "Vorliegend ist die Kündigung des Klägers der Beklagten am 05.01.2015 zugegangen. Unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist wurde sie zum 30.04.2015 wirksam, wenn spätestens zu diesem Zeitpunkt der Umzug erfolgte. Da der Kläger unstreitig bereits am 28.02.2015 nach Thailand verzog, liegt diese Voraussetzung vor. Die Kündigung wurde daher zum 30.04.2015 wirksam."

Heißt im Klartext:
1. Erklärung der Kündigung geht immer, aber frühestmögliche Wirksamkeit liegt im Zeitpunkt des Umzuges
2. Kündigung muss mindestens drei Monate vor Wirksamkeit erklärt werden.

So ist das Urteil zu verstehen. Hatte ein paar Jura-Vorlesungen, hilft mir nur in Sachen Durchsetzung rein gar nichts.
 
Da ist nichts gekippt worden. VF hält sich an geltendes Recht. Der Fall in Köln war ein anderer. Nicht Deiner. Und es war ein Amtsgericht. Das hat keine allgemeine Gültigkeit.
 
Wo ist der Fall in Bezug auf mein geschildertes Problem anders, außer dass ich rechtzeitig gekündigt habe und dementsprechend im Sinne des Urteils komplett ohne Kosten für alle drei statt nur einen Monat davonkommen müsste?

Amtsgericht hin oder her. Gegen das Urteil wurde anscheinend vom Anbieter nicht mehr vorgegangen und da dies das letzte Urteil dazu ist, scheint es mir doch äußerst wahrscheinlich, dass es auch für mich so getroffen werden würde, weil es halt der einzig sinnvolle Weg ist.
 
Es ist doch nicht so schwer zu verstehen. Du kannst nicht kündigen, wenn Du noch in der Wohnung lebst und die Leistungen in Anspruch nimmst. Ganz einfach. Also beginnen die 3 Monate Kündigungsfrist frühestens mit dem Auszug aus der Wohnung. Das steht sogar in weiterführenden Links zu Deinem Urteil von Dir.

http://www.dr-bahr.com/news/wirksam...-umzug-eines-telekommunikationsvertrages.html

Und in dem Fall des Thailands Umsiedlers. Er hat seine Wohnung schon vorher verlassen. Und darum kam der Richter ihm wohl etwas entgegen.
 
Aber da steht es doch genauso, wie ich es meine:
Das AG Köln entschied, dass die Kündigung grundsätzlich mit Zugang wirksam werde. Es bestünde keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen.

Einzige Voraussetzung sei, dass innerhalb der laufenden 3-Monats-Frist der Umzug auch tatsächlich erfolge. Ziehe ein Kunde hingegen zeitlich erst später um, so beginne die Frist abweichend ab dem Moment des Umzugs zu wirken.

Das Gericht kam ihm genau so weit entgegen, dass 3 Monate nach Erklärung der Kündigung die Kündigung wirksam wurde. Zufall? Ich denke nicht, wenn das Gericht eben explizit sagt, dass eine Kündigungsfrist genauso auszulegen ist, wie in allen anderen Bereichen des Rechts.

Alles, was du sagst, was meiner Ansicht entgegensteht, wurde im Urteil ausdrücklich verneint.
Verstehst du den zweiten Absatz im Zitat nicht richtig? Es ist dort nicht gemeint, dass man erst ab dem Zeitpunkt des Umzugs die Kündigung erklären kann. Dort steht, dass die erst ab Zeitpunkt des Umzuges wirksam werden kann.
Normalerweise: Erklärung der Kündigung für Ende des Umzugsmonats -> 3 Monate -> Wirksamwerden der Kündigung. Sofern die drei Monate vollständig vor dem Umzugstermin liegen, reicht das zur wirksamen Kündigung mit dem Umzugsmonat.
Ausnahme: tatsächlicher Umzug erst nach dem angegeben Termin -> Wirksamwerden erst zum Ende des Monats des tatsächlichen Umzugs.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und nochmal, und nochmal, und nochmal. Ein Zitat aus Deinem Link.

Einzige Voraussetzung sei, dass innerhalb der laufenden 3-Monats-Frist der Umzug auch tatsächlich erfolge. Ziehe ein Kunde hingegen zeitlich erst später um, so beginne die Frist abweichend ab dem Moment des Umzugs zu wirken.
Die Frist kann nicht beginnen, solange Du noch die Leistung bekommst und Du in der alten Wohnung lebst.

Frühestens mit Auszug beginnt die drei Monate Frist. Und nun sollte es reichen. Es steht hier schon 10 mal.
 
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Nein. Beispiel zur Bedeutung von "innerhalb der laufenden 3-Monatsfrist":
- Erklärung der Kündigung am 31.01. zum 31.04. als Datum des Umzugs
- tatsächlicher Auszug muss nun innerhalb der laufenden 3-Monatsfrist, also am 31.01. bis zum 31.04. erfolgen
- dann wird die Kündigung zum 31.04. wirksam

Nicht innerhalb der Frist wäre man, wenn der Umzug tatsächlich erst am 01.05. erfolgt. Dann gäbe es die Wirksamkeit vermutlich erst zum 31.05.

Ich gebe zu, dass der letzte Satz in deinem Link, aus dem ich und du zitiert haben, nicht ganz richtig formuliert ist. So ist das halt manchmal mit Sekundärquellen.

Das Urteil sagt ja
Vorliegend ist die Kündigung des Klägers der Beklagten am 05.01.2015 zugegangen. Unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist wurde sie zum 30.04.2015 wirksam, wenn spätestens zu diesem Zeitpunkt der Umzug erfolgte. Da der Kläger unstreitig bereits am 28.02.2015 nach Thailand verzog, liegt diese Voraussetzung vor. Die Kündigung wurde daher zum 30.04.2015 wirksam.

Der Typ hätte auch erst am 30.04.2015 nach Thailand ziehen können. Dann wäre "wurde sie zum 30.04.2015 wirksam, wenn spätestens zu diesem Zeitpunkt der Umzug erfolgte" immer noch erfüllt gewesen.
Und der 30.04.2015 ergibt sich nicht aus dem Zeitpunkt des Umzugs, sondern dem Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung.


Wenn du 10 mal das falsche schreibst, wird es auch mit dem 10. Mal nicht richtig :D

Edit: Jetzt vielleicht zurück zur Ursprungsfrage, denn die Frage der Rechtsauslegung war für mich von Anfang an klar. Wie gehe ich jetzt am klügsten vor? Was kann passieren, wenn das Gericht anderer Meinung als das Amtsgericht Köln wäre? Welche Kostenregion käme da schätzungsweise auf mich zu?
 
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