Wieviele Nachbesserungsversuche (Amazon). Notebook zum dritten Mal defekt

primary

Cadet 4th Year
Registriert
Juli 2017
Beiträge
79
Wieviele Nachbesserungsversuche? Notebook zum dritten Mal defekt

Hallo ihr Lieben :)

Ich habe folgendes Problem:

Ich habe Ende 2016 bei Amazon ein Notebook gekauft. Das Notebook war im März 2017 zum ersten Mal defekt. Erst kam es zu Abstürzen mit Bluescreens und dann ging es gar nicht mehr an. Das Notebook wurde eingeschickt und repariert.

Im Juli 2017 trat der selbe Defekt wieder auf. Von heute auf morgen blieb der Bildschirm schwarz und das Notebook ging nicht mehr an. Ich kontaktierte daraufhin Amazon und das Notebook wurde wieder eingeschickt und kam vor ein paar Wochen repariert zurück.

Seit heute ist der Defekt wieder da! Erst kamen Fehlermeldungen im Windows-betrieb (Hardware-Fehler) und dann Bluescreens. Nun bleibt der Bildschirm wieder schwarz und das Notebook startet nicht.

Wie soll ich nun vorgehen? Am Liebsten wäre mir, wenn Amazon das Teil zurück nimmt und mir den Kaufpreis erstattet. Ich brauche ein zuverlässiges Gerät, da das Notebook auch beruflich genutzt wird!

Wieviele Nachbesserungsversuche hat ein Händler? Ich habe gelesen, dass laut § 440 BGB "Eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt".

Vielen Dank für eure Ratschläge
 
Zuletzt bearbeitet:
Amazon ist doch da normalerweise nicht so streng? (abgesehen von Sperrungen, von denen man zuweilen hört)

Das mit den Versuchen wird oft missverstanden, aber du kannst dich ja gern an der häufig herangezogenen Zahl "Zwei" orientieren. Genauer kann man das ja ausführen, sobald Amazon wirklich Probleme macht.

Wie genau nutzt du ihn denn beruflich? Und hattest du ihn schon ursprünglich zu diesem Zweck erworben?
 
Hast du Gewährleistungsansprüche geltend gemacht oder Garantie? Es liest sich nicht eindeutig, besonders der erste Fall.
 
Droitteur schrieb:
Amazon ist doch da normalerweise nicht so streng? (abgesehen von Sperrungen, von denen man zuweilen hört)

Das mit den Versuchen wird oft missverstanden, aber du kannst dich ja gern an der häufig herangezogenen Zahl "Zwei" orientieren. Genauer kann man das ja ausführen, sobald Amazon wirklich Probleme macht.

Wie genau nutzt du ihn denn beruflich? Und hattest du ihn schon ursprünglich zu diesem Zweck erworben?

In welcher Hinsicht ist "Amazon nicht so streng"?

Ich beziehe mich bei der "Zahl Zwei" auf das BGB, wie oben geschrieben. Ob und wie weit dies missverstanden werden kann entzieht sich meiner Kenntnis, einer der Gründe der Nachfrage hier.

Amazon könnte Probleme machen, wenn es worum geht? Reparatur, Rückerstattung?


Tinkerton schrieb:
Hast du Gewährleistungsansprüche geltend gemacht oder Garantie? Es liest sich nicht eindeutig, besonders der erste Fall.

Ich habe über das Konto eine Reparatur beauftragt, das Paket an Amazon geschickt und die haben es dann an Lenovo gesendet.
 
Sieht mir eher nach Garantie als Gewährleistung aus.

Bist du Verbraucher oder gewerblicher Käufer?
 
Hast du Amazon schon gefragt ob das als Garantie- oder Gewährleistungsfall behandelt wurde? Und was du dir wünschen würdest als Ergebnis?
 
Nein, das hab ich bisher nicht in Erfahrung gebracht. Ich werde morgen mal bei beim Kundenservice anrufen und das klären.

Am allerliebsten wäre mir ein Rücktritt vom Vertrag mit einer Rückerstattung,damit ich mir ein neues Notebook kaufen kann. Ich gehe nicht (mehr) davon aus, dass ein dritter Reparatur-Versuch den Fehler dauerhaft beseitigen wird.
 
Da steht nicht, Händler hätten pauschal zwei Versuche. In dieser Hinsicht wird es eben häufig missverstanden. Das ist hier aber nicht so schlimm, soweit Amazon wie gesagt eher nicht so streng ist. Damit meine ich, dass sie in allen mir bekannten Fällen mit einer Rückabwicklung ohne viel Tamtam einverstanden waren.

*Wenn* man sich bei dir doch nicht kulant zeigt, kann ich immer noch gern abstrakt darstellen, "wie viele Versuche" ein Händler hat. Andernfalls erscheint mir das müßig, da es abstrakte Darstellungen ja schon einige im Internet (und anderswo) gibt und ich außerdem gerade nur schnell vom Handy aus schreibe.

PS: ich würde an deiner Stelle mal den Chat von Amazon versuchen; das geht schnell und unkompliziert.
 
Danke auch :)

Ich werde Amazon dann morgen am besten einfach telefonisch kontaktieren. Wobei ein schriftlicher Austausch in der Regel besser ist, oder? Eine Rückabwicklung wäre mir, wie gesagt, mittlerweile am liebsten.

Viele Grüße
 
Bei einer Rückabwicklung hast du gezogene Nutzungen herauszugeben, sofern der Händler diese einfordert (was Amazon wohl oft nicht tut).
 
primary schrieb:
Wobei ein schriftlicher Austausch in der Regel besser ist, oder?

Kommt auf die Zielsetzung an.
Gerade bei Amazon würde ich es zuerst mit 1-2 freundlichen Telefonaten ohne Hinweis auf irgendeine Rechtslage versuchen.
Große Unternehmen reagieren da oft vorschnell defensiv und verweisen sofort auf die Rechtsabteilung.
Die Mitarbeiter an der Hotline haben definitiv den Spielraum, dir Neuware oder eine volle Erstattung zu geben, und werden eher in Richtung Kulanz geschult.
 
Amazon ist da eigentlich sehr kulant, sofern das Teil von Amazon selber verkauft wurde, und nicht über den Marketplace von einem Drittanbieter. Amazon verlangt in der Regel auch kein Nutzungsentgelt, Drittanbieter können das jedoch schon.

Ich habe damals für meinen DVD-Player nach fast zwei Jahren den vollen Kaufpreis zurück bekommen, nur weil sie das Gerät nicht mehr führten und auch nicht reparieren konnten (das Laser-Pickup-Problem bei manchen Xoro-Geräten, die sonst jedes Format gefressen haben)
 
Was wurde denn bei der letzten Reparatur als Fehlergrund angegeben?

Schonmal versucht die Kiste mit ner Live CD/DVD zu booten?

Wenn Du ein Gerät beruflich "brauchst" kauf bitte keine "Consumer-Büchse" sondern was mit entsprechend "erweitertem Service".
 
Um das nachträglich nochmal richtig zu stellen:


Droitteur schrieb:
Das mit den Versuchen wird oft missverstanden, aber du kannst dich ja gern an der häufig herangezogenen Zahl "Zwei" orientieren.

"häufig herangezogenen" ist gut, ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

"Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen" (§ 440 Satz 2 Halbsatz 1 BGB)

Und wenn der Verbraucher nicht will, dann muss er sich auch keine Nachbesserung aufzwingen lassen, sondern hat das freie Wahlrecht: "Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen." (§ 439 Absatz 1 BGB)

Alles kein Geheimwissen. Nötigenfalls muss man eben einen Hotlinemitarbeiter darauf hinweisen, ein Jurastudium ist in aller Regel nicht Einstellungsvoraussetzung für den 1st level support.
 
Ein Jurastudium hilft aber u. a. dabei das RDS zu kennen und entsprechend zu verstehen, weshalb Droitteur (oder auch ich) uns bei klar zu beantwortenden Fragen mit unseren Antworten dennoch etwas bedeckt halten.

Gleichwohl haben Hotline-Mitarbeiter in aller Regel keinerlei Befugnisse in diese Richtung. Ein Brief an die Geschäftsführung halte ich entsprechend für deutlich zielführender.
 
Es handelt sich lediglich um Normzitate oder allgemeine Hinweise. Bestenfalls ist das eine Quellen- und Lesehilfe, keine individuelle Rechtsberatung. Und letztlich meine Privatmeinung.
 
Das ist eine wirkungsvolle (Schutz)Behauptung, die in Anbetracht der verstrichenen Zeit seit Thread-Erstellung und der zerredeten Diskussion sicherlich nicht einfach von der Hand zu weisen ist. :)

Sieh das bitte nicht als Angriff oder Kritik. Fachlich unterfütterte Hilfe ist stets gerne gesehen.
 
Zurück
Oben