Mängelanzeige bei Baufirmen

log11

Captain
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Hallo,

ich habe vor gut einem Jahr meine Fassade von einem Malerfachbetrieb renovieren lassen.
Leider hat sich im März 2017 ein Mangel gezeigt den ich im April 2017 per Mail angezeigt habe.
Seitdem werde ich vertöstet und hingehalten.
Nun möchte ich nochmal die Mängelanzeige bekräftigen mit Fristsetzung zur Beseitigung.
1. Reicht ein Zeitraum von 1,5 Wochen Fristsetzung in Anbetracht des langen Hinhaltens?
2. Kann/ sollte ich Druck machen indem ich schreibe, dass im Falle eines Versteichens der Frist der Fall an meine Rechtschutzversicherung übergeben wird? Das will ich eigentlich nicht da die Firma ansich gute Arbeit gemacht hat, dennoch will ich nicht darauf sitzen bleiben.
Schließlich sind sie in der Pflicht im Rahmen der gesetzlichen geregelten Gewährleistung.

Danke für Eure Meinungen.
 
Nun, Du kannst und solltest dem Maler natürlich eine Frist setzen; wobei mal eine runden Zahl vorschlagen würde, also etwa "2 Wochen"; etwas anderes ist es aber, einfach davon auszugehen, dass der Maler für diesen Schaden auch haftbar ist - da müsste man schon Genaueres wissen.

Auch ist es wichtig zu wissen, ob die Arbeiten nach VOB oder nach BGB durchgeführt wurden; jedenfalls wird jedoch die Beweispflicht, dass der Mangel schon bei Fertigstellung der Arbeiten vorlag, nach einem Jahr bei Dir liegen und das könnte sehr problematisch und/oder Teuer für Dich werden, falls der Maler sich querstellt.
 
de la Cruz schrieb:
Nun, Du kannst und solltest dem Maler natürlich eine Frist setzen; wobei mal eine runden Zahl vorschlagen würde, also etwa "2 Wochen"; etwas anderes ist es aber, einfach davon auszugehen, dass der Maler für diesen Schaden auch haftbar ist - da müsste man schon Genaueres wissen.

Auch ist es wichtig zu wissen, ob die Arbeiten nach VOB oder nach BGB durchgeführt wurden; jedenfalls wird jedoch die Beweispflicht, dass der Mangel schon bei Fertigstellung der Arbeiten vorlag, nach einem Jahr bei Dir liegen und das könnte sehr problematisch und/oder Teuer für Dich werden, falls der Maler sich querstellt.

Der Mangel ist nicht sofort da gewesen sondern liegt an einem unpassend gewählten Material. Das hat er in einer ersten Besichtigung auch gesagt. Verbal ist er gewillt die Sache zu bereinigen, vertöstet mich aber seit etlichen Monaten.
Und ob VOB oder BGB kann ich nicht sagen.
Auf jeden Fall habe ich noch 2 Wochen Zeit und dann ist ein Jahr vergangen seit dem die Leistung ausgeführt wurde.
 
Oh, oh, oh ... da hast Du aber etwas angestellt ! Dafür kassierst Du gleich eine Verwarnung:


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Moderator
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Du hast im Forum ComputerBase Forum eine Verwarnung erhalten



du hast im ComputerBase Forum eine Verwarnung erhalten

Grund:
--------------
Zitierenregel nicht beachtet

Das komplette Zitieren des direkten Vorposter ist immer noch gegen unsere Regeln.
--------------

Original-Beitrag: https://www.computerbase.de/forum/threads/probearbeiten-vertrag-noch-angestellt.1707857/#post-20415750

Für diese Verwarnung gibt es 1 Verwarnpunkt(e).

Mit freundlichen Grüßen

ComputerBase Forum​







Aber zur Sache:

Wenn Du den Auftrag damals schriftlich erteilt hast bzw. eine schriftliche Auftragsbestätigung oder ein Angebot vorliegen hast, dann müsste darin stehen, ob VOB gilt; ansonsten gilt BGB !

Das mit dem Jahr ist egal; die Beweislast läge jetzt eh bei Dir, wenn der Maler nicht freiwillig einrückt ! Und dass er gesagt hat, dass er ein unpassendes Material gewählt hat, könnte er notfalls auch wieder widerrufen, sofern Du ihm diese Aussage überhaupt beweisen könntest; dann sagt er halt, er hätte sich bei der Begutachtung geirrt und sich inzwischen schlau gemacht, und das Material wäre eben doch das richtige gewesen !
 
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