Wasserschaden durch Firma (Pauschalbetrag als Abfindung?)

Du kriegst vom Verursacher aber immer nur den Zeitwert ersetzt und musst dort deine Ansprüche erst mal durchsetzen.

Genau dafür habe ich ja die Hausrat abgeschlossen, dass ich auch im fremdverschuldeten Schadensfall den Neuwert bekomme.

diemaus schrieb:
nee hat ja selber den Schanden nicht verursacht und das ist nur bei Autoversicherung so wenn man selber was verursacht hat .

Auch in der Hausrat kann z.B. ein Schadensfreiheitsrabatt wegfallen, wenn man die in Anspruch nimmt.
Das ist aber relativ selten der Fall.

Bei den Schäden, die der TE so aufzählt, lohnt sich die Inspruchnahme der Hausrat meiner Meinung nach auf alle Fälle.
 
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Es schade aber hier nicht mal einen Juristischen Rat einzuholen vom Fachmann Mieterverein würde ich da empfehlen, die Freien Anwälte heute ist meist nur am Honorar interessiert und wenig am wohl des Mandanten das ist beim Mieterverein klar besser,
ungeachtet dessen würde ich aber auch wie ich schon sagte eine Anzeige machen wegen
Sachbeschädigung gegen eine natürliche Person also der Handwerker der das verursacht hat,
Fehler können zwar jedem mal passierten aber ein Heizungsrohr ansengen ist kein Fehler mehr
sondern grobe Fahrlässigkeit, im übrigen Haften die Handwerke bzw.. die Firma auch für Folgeschäden das ist aber Sache des Vermieters weil der der Auftraggeber ist und nicht der Mieter, vom einem Fachbetrieb kann man auch verlangen das Arbeiten Fachgericht ausgeführt werden und nicht Laienhaft an Rohren rum gesägt werden .
 
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Mal ganz langsam. Der Auftraggeber, also der Vermieter, ist der falsche Ansprechpartner - der hat den Schaden ja kaum selbst verursacht oder bewusst verursachen lassen. Womöglich hat er aber den Auftragnehmer nicht sorgfältig ausgesucht - das führt hier aber sicherlich zu weit.

Gleichzeitig kann der Verursacher nicht nur auf den reinen Zeitwert abstellen, das gibt der Schadensersatz nach herrschender Meinung nicht her. Üblich ist der Wiederbeschaffungswert. Dass die Versicherung des Verursachers womöglich nur den Zeitwert ersetzt ist nicht das Problem des Geschädigten. Eine mögliche Differenz müsste der Verursacher dann eben u. U. aus dem eigenen Vermögen bestreiten.

Unüblich ist jedoch der Neuwert (nur dann, wenn eine anderweitige Wiederbeschaffung/Reparatur nicht möglich ist). Das würde also für die Hausratsversicherung des TE sprechen - sofern er eine hat und er durch Nutzung dieser keinen weiteren Nachteil erleiden würde.


Der Fall ist eben doch nicht ganz so einfach.
 
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Der Vermieter "immer der Auftraggeber" ist in erster Linie erst mal Verantwortlich,
der Mieter hat mit der Firma keinen Vertrag keine Vereinbarung von daher muss er seine Ansprüche gegen den Vermieter Richten auch wenn der Vermieter selber für dem Schanden nicht Verantwortlich ist der muss das dann mit der Firma regeln nicht der Mieter,
das ist doch ganz einfach .

Also der Mieter kann hier gegen den Vermieter einen Schadensersatz Anspruch Gelten machen !
Meist kommt man nur mit Anwaltlicher Hilfe hier zu seinem Recht wenn der Vermieter nicht von sich aus das regeln will , der schreibt dann zwei Briefe und Klagt dann .

Ganz anders ist es wenn der Mieter selber eine Firma beauftragt hat,
dann hat der Mieter mit der Firma einen Vertrag eine Vereinbarung das ist hier aber nicht so ,
ich verweise an dieser Stelle an das BGB.
 
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@ diemaus

Deine Ausführung, dass (in erster Linie) der Vermieter verantwortlich sein soll ist ebenso falsch wie die Annahme, für Schadensersatz müsse ein Vertragsverhältnis vorliegen.

Was soll denn die konkrete Anspruchsgrundlage gegen den Vermieter sein?
 
Ich bin da auf Idons Seite. Der Vermieter kann schon deshalb nicht verantwortlich sein, da er den Schaden nicht selbst verursacht hat.
Das Unternehmen, dass mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt wurde muss auch die Verantwortung für Schäden übernehmen, die im Zuge ihrer Arbeiten angerichtet wurden.

Wenn das BKA eine Überprüfung deines Autos fordert und der Lehrling im ersten Jahr schmeißt deinen Wagen von der Hebebühne käme auch keiner auf die Idee, das Kraftfahrzeugsbundesamt regresspflichtig zu machen.
 
Idon schrieb:
@ diemaus

Deine Ausführung, dass (in erster Linie) der Vermieter verantwortlich sein soll ist ebenso falsch wie die Annahme, für Schadensersatz müsse ein Vertragsverhältnis vorliegen.

Was soll denn die konkrete Anspruchsgrundlage gegen den Vermieter sein?

ich bin kein Jurist das ist Richtig und eine Jura Beratung sollte man auch nicht geben,
daher hatte ich auch gesagt Mieterverein e.V z.b.
als Auftraggeber eines Auftrages hat man selber eine Mitwirkungspflicht,
der Vermieter stellt dann mit Anpassung der Miete eh dem Mieter mit höherer Miete in Rechnung wegen Modernisierung,
wenn Schäden durch diese Arbeiten entstehen meldet man diese beim Auftragsgeber der dann bei der auszuführenden Firma Reklamiert ,
der Mieter hat mit der Firma keinen Vertrag und keine Vereinbarung und die auch nicht selber beauftragt zum 2. ist der Mieter Mieter .

Nachbarn hatte hier in der Eigentums Wohnung so was ähnliches da hatte die HV eine Firma beauftragt und die Eigentümerin hatten den Schaden bei der HV Geltend gemacht und nicht bei der Firma was auch Richtig war , die Haftpflicht der Firma hatte dann den Schaden ersetzten müssen im vollen Umfang .
 
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Mit Abnahme hat das nichts zu tun - jetzt vermenge doch bitte nicht alle Begriffe, die du irgendwann mal gehört hast.

Wie ich schrieb: Der Vermieter könnte nur dann Ansprechpartner sein, wenn er den Auftragnehmer nicht sorgfältig ausgewählt hätte. Die Hürden für das sorgfältige Auswählen sind jedoch gering, in der Praxis ist das also selten ein Anknüpfungspunkt.

Ein Vertrag ist für Schadensersatz nicht notwendig - man fällt dann auf den Auffangtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB zurück. Details hierzu habe ich bereits weiter oben aufgeführt. Z. B., dass Zeitwert eben nach herrschender Meinung nicht die maßgebende Berechnungsgrundlage darstellt.


Ich kenne den von dir genannten Beispielfall nicht. Ich kann dir lediglich sagen, was juristisch korrekt ist. Dass in der Praxis auch immer mal wieder unjuristische Wege zum Erfolg führen ist nicht ausgeschlossen, dies dient jedoch nicht als belastbares Gegenargument deinerseits.
 
Idon schrieb:
@ diemaus

Deine Ausführung, dass (in erster Linie) der Vermieter verantwortlich sein soll ist ebenso falsch wie die Annahme, für Schadensersatz müsse ein Vertragsverhältnis vorliegen.

Was soll denn die konkrete Anspruchsgrundlage gegen den Vermieter sein?

Das Verschulden der Handwerker kann man doch dem Vermieter zurechnen.
 
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Was meinst du mit VSD? Und wie möchtest du den Anspruch dem Vermieter gegenüber jetzt konstruieren?

@ Maus: Schon mal falsch. Der Vermieter ist mitnichten dafür verantwortlich zu machen, was irgend ein Handwerker irgendwo in der Wohnung treibt.
 
Das mit dem VSD war nur ein Unachtsamkeit. Der Vertrag mit Schutzwirkung Dritter ist nur für den vertraglichen Anspruch gegen die Handwerker relevant.

Hier rechnest du das Verschulden der Handwerker direkt dem Vermieter zu nach §278 BGB. Auf Grund des Mietvertrags hat der Vermieter es zu unterlassen den Mieter zu schädigen. Hab jetzt keine Lust im Kommentar zu schauen. 10 Sekunden googeln hat mir das gebracht, das meine Meinung stützt:https://openjur.de/u/596344.html
 
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Waren nur keine Geschäftsräume. Und auch die Sachlage war und ist eine gänzlich Andere
 
Idon schrieb:
Gleichzeitig kann der Verursacher nicht nur auf den reinen Zeitwert abstellen, das gibt der Schadensersatz nach herrschender Meinung nicht her. Üblich ist der Wiederbeschaffungswert. Dass die Versicherung des Verursachers womöglich nur den Zeitwert ersetzt ist nicht das Problem des Geschädigten. Eine mögliche Differenz müsste der Verursacher dann eben u. U. aus dem eigenen Vermögen bestreiten.

Erklär doch mal den Unterscheid zwischen Wiederbeschaffungswert und Zeitwert in unserem Beispiel.

Würde mich jetzt mal interessieren.
 
diemaus schrieb:
Es ist hier aber eine Mietsache und dafür ist der Vermieter alleine erst mal verantwortlich .

Wo ist das geregelt?

Ich meine, hier wird viel geschrieben und diskutiert.

Wenn der TE eine Hausrat hat, dann ist der Fall extrem einfach für ihn zu erledigen.
Auch ohne Anwalt oder sich mit jemanden rumärgern zu müssen.
 
@ unicom

Hat der Vermieter denn tatsächlich gefahrbegründende Handlungen geschaffen, die er zu unterlassen hatte? Nicht grundlos hatte ich bereits weiter oben auf die Sorgfaltspflicht des Vermieters bei der Auswahl seiner Erfülltungsgehilfen hingewiesen.

Im von dir verlinkten Urteil wurde jedenfalls durch die Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig gehandelt (Verstoß gegen eindeutige Brandschutzrichtlinien).

@ diemaus

Grundsätzlich ist erstmal der verantwortlich, der einem Dritten einen Schaden zufügt. Dass man als Dritter u. U. auch gegen weitere Parteien vorgehen kann ist unbenommen.

@ mikehaupter

Zeitwert ist ein klarer Wert anhand von Tabellen. Wiederbeschaffungswert ist der tatsächliche Aufwand zur Wiederbeschaffung einer Sache in vergleichbarer Güte ohne Eintritt des schädigenden Verhaltens.

Beispiel: Das Fitnessgerät war zwar schon 2 Jahre alt, aufgrund hervorragender Pflege und wenig Nutzung faktisch neuwertig. Zeitwert zieht die 2 Jahre Nutzung dennoch anteilsmäßig ab. Wiederbeschaffungswert wird entsprechend höher ausfallen.
 
Nabend!
Wahnsinn, was hier so geschrieben wurde.
Leider merkt man dann doch, dass eine ziemliche Uneinigkeit herrscht, die man wohl nur mit einem rechtlichen Beistand genauer klären kann.

Zunächst mal zu den Handwerkern bzw. Monteuren.
Denen würde ich jetzt keine Schuld geben.
Das Rohr verlief exakt unter dem Fensterrahmen in der Wand!
Das ist auch nur in unserer Wohnung so, da der Altbau damals runtergebombt und wieder aufgebaut wurde.
Scheinbar habe ich mit meiner Wohnung und der Konstruktion einfach Pech gehabt.

Zum Thema Hausrat.
Ja das wäre sicherlich für mich erstmal einfacher.
Aber der Schaden ist nicht existenzbedrohlich, sondern einfach nur sehr ärgerlich.
Was ich nicht möchte ist, dass sich durch das in Anspruch nehmen der Hausrat Nachteile ergeben.
Wie schon gesagt höhere Beiträge, oder eine Kündigung.
Die Frage ist zudem, ob die Hausrat für meine Kraftstation den Neuwert zahlt, denn der Gutachter sagte,
dass das wohl eher nicht der Fall sein wird, wenn es nur um den Rost geht und die Station "erstmal" weiter funktioniert.
Das ist natürlich Auslegungssache.

Zum Thema Vermieter.
Ich denke schon, dass ich mich an den Vermieter wenden kann, aber was wird der dann tun?
Sich ebenfalls an die Firma wenden.
Diesen Umweg habe ich mir nun gespart, indem ich direkt auf die Firma zugegangen bin.
Diese hat ja nun auch die Versicherung beauftragt den Schaden zu regulieren.
Klar ist natürlich, dass es sich um eine Haftpflicht handelt. Ergo Zeitwert.
Die Frage ist, ob der Verursacher neben dem Zeitwert der Versicherung tatsächlich noch mehr zahlen muss!
Es geht ja darum die beschädigte Sache gegen eine gleichwertige Sache zu ersetzen und das wäre ja dann gegeben.
Sicher gibt es da immer Ausnahmen, aber so vom Prinzip her.

Ich habe jetzt die Option, mit dem Gutachter zu verhandeln und eine für mich akzeptable Regulierungssume zu erhalten
und das Thema damit wohl zügig zum Abschluss zu bringen, oder auf die Hausrat zu warten und erneut einen Gutachter antanzen zu lassen bzw. zu beauftragen.

Rein vom Gefühl her bin ich fast dazu geneigt, erstmal zu verhandeln.
Wenn der Gutachter mir am Ende keine zufriedenstellende Summe bieten kann, könnte ich ja immernoch meine Hausrat anhauen.
Wäre das dann nicht sinnvoller? :D
 
Idon schrieb:
@ unicom

Hat der Vermieter denn tatsächlich gefahrbegründende Handlungen geschaffen, die er zu unterlassen hatte? Nicht grundlos hatte ich bereits weiter oben auf die Sorgfaltspflicht des Vermieters bei der Auswahl seiner Erfülltungsgehilfen hingewiesen.

Im von dir verlinkten Urteil wurde jedenfalls durch die Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig gehandelt (Verstoß gegen eindeutige Brandschutzrichtlinien).

Ob die Handwerker, die ja Erfüllungsgehilfen des Vermieters waren, fahrlässig gehandelt haben kann ich natürlich an Hand eines Postings nicht beurteilen. Klang für mich jedenfalls auf den ersten Blick so. Immerhin haben die ein Rohr angesägt.

Die Diskussion driftete sowieso eher in die Richtung ab, ob der Vermieter generell für seine Handwerker verantwortlich war. Dies ist meiner Meinung nach der Fall.

Ohne ein Verschulden der Handwerker hat man halt keinerlei Schadenersatzansprüche - weder gegen die Handwerker noch gegen den Vermieter.
 
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@ GermanGhettos

Verhandeln schadet nie. Je nachdem kannst du dann ja auch entscheiden, ob du doch noch zu einem Anwalt gehst.

Die Verhandlung kannst du auch mit der Handwerkerfirma direkt führen. Ansprechpartner gibt es genug. U. U. auch einfach deinen Vermieter anhauen.

@ unicom

Grobe Fahrlässigkeit <> Einfache Fahrlässigkeit. Das Verschulden des Schadens durch die Handwerker hat der TE ja erstmal dargestellt. Ich bin im Mietrecht nicht so tief drin, allerdings wird sich der Vermieter (wie in sonstigen Vertragsverhältnissen) exkulpieren können, sofern er seine Erfüllungsgehilfen mit ausreichender Sorgfalt ausgewählt hat. Z. B. durch das Beauftragen einer Fachfirma mit durchschnittlicher Reputation.
 
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