Laptop bei Ebay gekauft, Verkäufer will nicht liefern

iRalle wurde gebannt? Weshalb? weil er Recht hatte? haha der TE weisst doch nicht was er will...am liebsten wäre wohl wirklich Geld+Laptop :p Wie hier schon mehrmals gesagt..einfach auch mal bissel menschlich bleiben und es so hinnehmen..Geld zurück + negativ Bewertung und alles ist gut. Aber das möchte der TE einfach nicht, da es so ein Angebot nicht so schnell nochmal geben wird...darum auch jetzt das ganze Theater....Geiz ist Geil halt :)
 
Der Bann von iRalle hatte und hat nichts mit diesem Thema zu tun und um gleich vorzugreifen, jede Diskussion darüber wird versenkt - das sollte eigentlich bekannt sein.
 
Smash32 schrieb:
[...]

Wie würdet ihr verfahren? Ich habe keine Lust auf langwierigen Stress, sehe mich jedoch eindeutig im Recht das Gerät zu bekommen oder die Differenz zu einem gleichwertigen Gerät gezahlt zu bekommen?

Ich würde, im Ergebnis, auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen.

Aussagen wie @Hägar Horribles, dass ein "halbwegs cleverer Anwalt" ihn da rausredet, entsprechen nicht der mir bekannten Rechtsprechung zu derartigen Sachverhalten. Was @Hägar Horribles Aussagen aber meistens nicht tun.


Edit:
U-L-T-R-A schrieb:
[...]
Ich kenn die AGB von ebay nich, bin mir aber sicher, er hätte das Gerät nich 2x anbieten dürfen bzw entsprechend vorher bei ebay entfernen müssen (Sofortkauf schließt ja Kleinanzeigen aus, oder?).

Du wirst vermutlich also erstmal in Vorleistung gehen müssen.
MWn zahlt zivilrechtlich in erster Instanz jeder seine Kosten - da biste dann vermutlich mal bei +-0.

Aber wir haben ja auch hier Leute die sich besser auskennen als ich.

MIR wäre es den Stress für 200€ nicht wert!
[...]

1) Wen interessieren die eBay-AGB? Die haben doch hiermit gar nichts zu tun.
2) Der, der verliert, zahlt grundsätzlich alle Kosten nach Standardsatz (der in so einem Fall einschlägig sein wird). Eine Kostenteilung gibt es bei Vergleichen (wenn nicht anders abgesprochen) und bei Teilgewinn.
3) Vorleistung ist korrekt. Aber wayne?
4) Mir wäre für 200€ durchaus der Stress wert 1-2x zu einem Anwalt in meiner Nähe zu gehen und u. U. mal vor Gericht. Dafür gibt's dann ja u. U. auch eine Pauschale/Aufwandsersatz.



Dogg schrieb:
[...]Bei eBay gibt es ja leider oder auch zum Glück einige Ausnahmen, welche es dem Verkäufer ermöglichen vom "Vertrag" zurückzutreten. [...]

Echt? Welche denn?

Und warum Vertrag in Anführungszeichen?


Edit2:
Dogg schrieb:
[...]
"Ich sehe mich eindeutig im Recht das Gerät zu bekommen oder die Differenz zu einem gleichwertigen Gerät gezahlt zu bekommen. Jedoch habe ich keine Lust auf langwierigen Stress, gibt es da Möglichkeiten und wie könnte ICH rechtlich vorgehen?"[...]

Muahahaha. Dieser sarkastisch gemeinte Absatz ist in dem Thread das, was ich am ehesten in die juristisch belastbare Ecke einordnen würde.

Die Aussagen von @ThomasK_7, den ich eigentlich sehr schätze, halte ich hier ebenfalls für umfänglich unzutreffend.



Eigene Ansicht:
Ich kann den TE schon verstehen. Ein Forum dient zum Austausch eigener Meinungen - dennoch sollten sich hier manche (mal wieder!) überlegen, ob sie wirklich ständig und überall ihre völlig unbrauchbare juristische Ansicht in die Welt kotzen müssen.
Zu gerne wüsste ich, was ihr arbeitet - und ob ihr es geil findet, wenn jeder Otto meint, er müsse euch eure Arbeit erzählen bzw. Dritten gegenüber ausführen, wie eure Arbeit abläuft.
 
Zuletzt bearbeitet: (Edit1 + Edit2)
bei 1 - könnte man aber ggf ohne Anwalt drauf hinweisen - vll knickt der Verkäufer da schon ein.
Sind ja auch nich alles Anwälte :D
bei 2 - echt? Hatte das glaub ich hier im Forum mal anders verstanden
zu 3 - naja schlimmstenfalls is der Typ pleite und Du rennst der Kohle hinterher...

Wie gesagt der TE wollte an sich ja "keinen Stress".
 
1) Mag sein.
2) Das kommt darauf an, um welche Art von Rechtstreit es sich handelt (z. B. vor einem Arbeitsgericht/Sozialgericht). Hier geht es um die ordentliche Gerichtsbarkeit. :)
3) Ja, das mag sein. Das Risiko, dass jemand 30 Jahre lang stets unter der Pfändungsgrenze liegt, ist aber in der Praxis nicht so extrem.

Edit:
Für mich ist das kein Stress. Stress sind meiner Ansicht nach die Fälle, die viel weniger eindeutig bzw. viel komplexer sind.
 
Viel Erfolg beim Vollstrecken Deines Herausgabeanspruches ! ;)
 
Sollte das Verfahren überhaupt durchgehen, bekommst du dann in einem Jahr ein veraltetes Modell zugesprochen.
Ist das Sinn der Sache? :D
Weiße den Verkäufer auf die Rechtslage hin, "drohe" ihm mit entsprechenden Rechtsmitteln und notfalls finde dich damit ab, dass man nicht immer zu seinem Recht kommt ;)
 
Ich muss zwar ebenfalls schmunzeln :D

Doch wenn er das "richtig" macht und das Risiko, dass beim Gegner nichts zu holen ist oder sonst etwas schief geht, für ihn okay ist, kauft er sich ja ganz bald schon das derzeit noch nicht veraltete Modell. In einem Jahr geht es dann nur noch ums Geld; und das stinkt bekanntlich nicht, auch nicht, wenn es alt ist^^
 
@Idon

Dann formuliere doch mal bitte deinen hypothetischen Vollstreckungsauftrag im Falle eines Erfolges Deiner Leistungsklage!
Du empfiehlst ja nicht auf einen Geldbetrag, sondern auf Warenlieferung zu klagen.
§ 812 (2) passt da doch wie die Faust aufs Auge.

Schon bei Händlern haben die Gerichte meinem Kenntnisstand dies nur bejaht, sofern der Händler am Markt überhaupt nachordern kann, bevorzugt bei Neuware.
 
Wenn idon auf die Erfüllung des Kaufvertrages besteht, meint er damit sehr sicher nicht die Übergabe des Kaufgegenstandes, sondern vielmehr die weiteren aus der Nichterfüllung folgenden Rechte. Besser hätte er dann vllt vom Bestehen des Kaufvertrages gesprochen. Das Wort "Bestehen" war jedoch in seinem Satz schon anderweitig vergeben :p

Wenn er wiederum doch die Übergabe des Kaufgegenstandes beantragt, ist dafür die Anspruchsgrundlage § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

Du, Thomas, willst vllt darauf hinaus, dass der Erstkäufer gegen den Zweitkäufer einen Herausgabeanspruch haben könnte; experimentell finde ich den Gedanken interessant. Dem ist jedoch nicht so; es scheitert bereits daran, dass auch für den Zweitkäufer ein Rechtsgrund besteht. Zudem besteht zwischen Erst- und Zweitkäufer keine direkte Beziehung.
 
Natürlich will ich nicht darauf hinaus, dass es einen Rechtsanspruch gegenüber dem angeblichen Zweitkäufer gibt.
Wenn Idon auf Kaufvertragserfüllung klagen empfiehlt, dann kann das nur die Übergabe des Kaufgegenstandes, hilfsweise eines Gattungsgutes sein und dafür habe ich keinen Kenntnistand nach Urteilslage bei Privatverkäufern.

Davon abgesehen ist seine Meinung, dass es für den TE keinen Stress, finanziellen Aufwand und Zeitverlust bedeutet, einfach völlig neben der Sachlage.
 
Das wäre dann wie gesagt ein Anspruch aus § 433 Abs. 2 S. 1 BGB. Oder, wem es (wie mir) lieber ist, aus § 241 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 311 Abs. 1 BGB.

Ceterum censeo.. ^^
 
Wir definieren wohl "Stress, finanziellen Aufwand und Zeitverlust" einfach anders. Genauso wie Ansprüche. Damit muss ich dann wohl leben - was ziemlich gut funktioniert, da ich u. a. mit Problemen wie die des TE (in großem Maßstabe) Geld verdiene. :D

Ernsthaft, Leute. Der Fall ist nicht besonders komplex, die Risiken hat @Droitteur nochmal deutlich genannt.
 
Letztendlich bleibt es dabei, dass der TE aufgrund eines Preisfehlers Gewinn aus der ganzen Aktion schlagen will.
(Das recht ist hier wohl auf seiner Seite)

Bei gewerblichen Anbietern hab ich damit kein Problem, die hätten es besser wissen müssen und das ganze gehört irgendwo zum Unternehmerischen Risiko dazu. Hier will man aber einer Privatperson an den Karren fahren, welche sich vertan hat.

Moralisch find ich(!) das unter aller sau.
 
Ist das sicher, dass sich die Privatperson vertan hat?
Wenn das Teil jetzt 600 wert ist und er es für 400 gekauft hat, dann sehe ich eher eine falsche Einschätzung des Verkäufers...
Preisfehler haben andere extremere Dimensionen.

Wenns ein Preisfehler war, dann ist's natürlich moralisch verwerflich.

Man könnte auch argumentieren, dass der Verkäufer max. Gewinn haben will und jetzt auf alle anderen und Regeln scheißt.
Das wäre auch moralisch verwerflich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn ich etwas für 400€ Verkaufen will, dann feststelle dass das 600€ Wert wäre, dann hab ich den Preis falsch angesetzt --> Preisfehler
 
Nein, das ist nicht wie Preisfehler funktionieren. Das ist ein selbstverschuldeter Fehler der Willensbildung - vielleicht muss der Gegenstand dringend verkauft werden um Liquidität herzustellen etc. Gerade in Zeiten des Internet gilt das Argument auch auf moralischer Ebene nicht mehr.

Tatsächlich hat der Verkäufer wohl, wie so oft, Gebühren bei eBay sparen wollen. Und deshalb bei 1€ oder so gestartet.
 
Seh ich auch so.
 
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