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Lt. Junior Grade
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Wenn die einen Titel haben, ist der schon mal 30 Jahre gültig.Kann ich da eventuell gegen angehen, von wegen verjährt oder dergleichen?
Geht es sicher um die schwarz Busfahren?Es wäre wohl noch eine Rechnung um die 400€ offen..
Registrierung schrieb:Hallo,
im Jahr 2008 soll ich angeblich schwarz Bus oder Bahn gefahren sein (ich war dort noch nicht
volljährig) ich bekam eine 40€ Geldbuße, mein Vater sah dies wohl nicht ein und ging mit
mir vor Gericht (ich war nicht volljährig und er vertrat mich)
Wer fordert diesen Betrag - Verkehrsbetriebe oder Gericht?
Wie lautete das Urteil?
Warum hat dein Vater als Erziehungsberechtigter die Kosten nicht übernommen bzw. nicht bezahlt?
Falls die Kosten bezahlt wurden, kann es möglich sein dass die Verkehrsbetriebe schon vor dem Urteil ein Inkasso eingeleitet hat.
Meistens geht keine Meldung an das Inkasso, sodass eine (unberechtigte? )Forderung weiter besteht. Das sollte mal geklärt werden.
Zur Verjährung:
https://www.schuldnerberatungen.org/verjaehrung-von-schulden/
Es scheint denen ja wohl vorher nicht möglich gewesen zu sein Kontakt mir Dir aufzunehmen und sie haben Deine aktuelle Adresse ja wohl auch erst erfahren, nachdem Du da angerufen hast, oder ist dies nicht korrekt? Da kannst Du denen nicht vorwerfen erst jetzt damit zu kommen, zumal Du ja keinen Kontakt zu Deinem Opa hast der jetzt an Deiner damaligen Anschrift wohnt und daher dann auch nicht weißt was für Briefen oder anderes dort in der Zwischenzeit angekommen sind.Registrierung schrieb:Meine aktuelle Adresse habe ich denen mitgeteilt und wenige Tage später hatte ich die Rechnung
im Kasten.
...
Ich finde es nur eine Frechheit das die jetzt nach so vielen Jahren zu MIR
kommen, obwohl mein Vater geklagt hat.
Wenn Du nicht mal weißt woher die Forderung stammt und keine Unterlagen hast, wie soll dies dann jemand seriös beantworten können? Es scheint ja damals mehr offen geblieben zu sein:Registrierung schrieb:Nun ist einfach die Frage, kann ich da noch etwas dran rütteln? MUSS ich zahlen?
Da sollte sich schon drum kümmern wenn man Mist baut, der holt einen nämlich irgendwann ein, wie Du je gerade siehst.Registrierung schrieb:Soweit ich verstanden habe, geht es um fahren ohne gültigen Fahrschein. Obs jetzt Bus
oder Bahn war, weiß ich nicht mehr.
Wenn die einen Vollstreckungstitel bei Gericht erreicht haben, dann hättest Du vorher während der Einspruchsfrist Widerspruch einlegen müssen. Wenn, dann solltest Du mit Hilfe eines Fachanwaltes klären ob es einen Weg gibt, denn Du warst ja vermutlich zu der Zeit gar nicht mehr an der ursprünglichen Adresse erreichbar, nur wird dies kaum Erfolgsaussichten haben, da Du dafür verantwortlich bist Deine Post auch zu erhalten und zu lesen und es auch die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung, §185 ZPO) gibt. Der Anwalt könnte aber helfen zu klären welchen Ursprung die Forderung hat, nur kostet der auch Geld und wenn Du den Betrag schon runterhandel konntest, würde ich empfehlen die 290€ zu bezahlen, ein entsprechende schriftliches Angebot dürfte ja auch noch folgen. Die Anwalts- und ggf. Gerichtskosten dürften höher sein und die Erfolgsaussichten sind ohne Unterlagen überhaupt nicht zu bewerten und wahrscheinlich sowieso sehr gering.Registrierung schrieb:Wenn die ja einen Titel haben und dieser 30 Jahre lang gültig ist, komme ich da sehr wahrscheinlich nicht
drum herum, ist das korrekt?
§ 1629a
Beschränkung der Minderjährigenhaftung
(1) 1Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. 2Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.
(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.
(4) 1Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. 2Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.
Wenn man nur einmal bei Schwarzfahren erwischt wurde, sollte man ja wissen ob es in einem Bus oder in einer Bahn war.Registrierung schrieb:Soweit ich verstanden habe, geht es um fahren ohne gültigen Fahrschein. Obs jetzt Bus
oder Bahn war, weiß ich nicht mehr.
uincom schrieb:Wie kann man als Beklagter in einer mündlichen Verhandlung sitzen und sich an gar nichts mehr erinnern?