Creditreform

Kann ich da eventuell gegen angehen, von wegen verjährt oder dergleichen?
Wenn die einen Titel haben, ist der schon mal 30 Jahre gültig.
 
Laut Creditreform haben die einen Titel, ich kenne mich bloß mit so einem Zeugs nicht aus.
Soweit ich verstanden habe, geht es um fahren ohne gültigen Fahrschein. Obs jetzt Bus
oder Bahn war, weiß ich nicht mehr. Es ist einfach zu lang her
 
Der Titel ist aber wahrscheinlich für die Arbeit die Creditreform dafür gemacht haben, um das Geld einzutreiben.
 
Registrierung schrieb:
Hallo,

im Jahr 2008 soll ich angeblich schwarz Bus oder Bahn gefahren sein (ich war dort noch nicht
volljährig) ich bekam eine 40€ Geldbuße, mein Vater sah dies wohl nicht ein und ging mit
mir vor Gericht (ich war nicht volljährig und er vertrat mich)

Wer fordert diesen Betrag - Verkehrsbetriebe oder Gericht?

Wie lautete das Urteil?
Warum hat dein Vater als Erziehungsberechtigter die Kosten nicht übernommen bzw. nicht bezahlt?
Falls die Kosten bezahlt wurden, kann es möglich sein dass die Verkehrsbetriebe schon vor dem Urteil ein Inkasso eingeleitet hat.
Meistens geht keine Meldung an das Inkasso, sodass eine (unberechtigte? )Forderung weiter besteht. Das sollte mal geklärt werden.

Zur Verjährung:
https://www.schuldnerberatungen.org/verjaehrung-von-schulden/
 
Weiß ich leider nicht. Kann man etwas dagegen machen? Eher nicht oder?
Ergänzung ()

Mein Vater ist da jetzt raus aus dem Rennen, ich bin halt jetzt volljährig und muss dafür aufkommen.
 
"Titel" in diesem Zusammenhang ist das Kurzwort für "Vollstreckungstitel", der Dir oder vielleicht auch Deinem Vater durch einen Gerichtsvollzieher _höchstoffiziell_ als Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde.

Ein solcher Vollstreckungstitel ist mindestens 30 Jahre lang gültig und kann seitens des Gläubigers jederzeit gegen Dich zur Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher verwandt werden.

Wenn Du darüber keinerlei Unterlagen mehr hast, würde ich mich an Deiner Stelle DRINGENDST mal darum kümmern, da die Forderung weiter verzinst wird.

Jm2c! Aber ich bin auch kein Rechtsanwalt, der Dir aber im Falle eines tatsächlich vorhandenen "Titels" wohl auch nicht mehr helfen kann. Den hättet Ihr vielleicht gebraucht, als es darum ging gegen den damaligen Mahnbescheid Widerspruch vor Gericht einzulegen ...

http://www.gidf.de/ oder aber auch jede andere SuMa Deiner Wahl.
 
Ich habe den Menschen versucht bzw erklärt das ich über keinerlei Unterlagen verfüge.
Meine aktuelle Adresse habe ich denen mitgeteilt und wenige Tage später hatte ich die Rechnung
im Kasten. Danach habe ich zuerst versucht die Summe etwas runter zu drücken, was auch geklappt hat.

Nun ist einfach die Frage, kann ich da noch etwas dran rütteln? MUSS ich zahlen?
Wenn die ja einen Titel haben und dieser 30 Jahre lang gültig ist, komme ich da sehr wahrscheinlich nicht
drum herum, ist das korrekt? Ich finde es nur eine Frechheit das die jetzt nach so vielen Jahren zu MIR
kommen, obwohl mein Vater geklagt hat.
 
Vielleicht hat Dein Vater ja geklagt, aber allem Anschein nach hat er, vermutlich aus gutem Grunde, verloren. Sonst gäbe es diesen Vollstreckungstitel nicht ...

Wie deutlich möchtest Du es denn bitte noch erklärt bekommen? Oder versuchst Du hier einen auf Troll zu machen? :(
 
Registrierung schrieb:
Meine aktuelle Adresse habe ich denen mitgeteilt und wenige Tage später hatte ich die Rechnung
im Kasten.
...
Ich finde es nur eine Frechheit das die jetzt nach so vielen Jahren zu MIR
kommen, obwohl mein Vater geklagt hat.
Es scheint denen ja wohl vorher nicht möglich gewesen zu sein Kontakt mir Dir aufzunehmen und sie haben Deine aktuelle Adresse ja wohl auch erst erfahren, nachdem Du da angerufen hast, oder ist dies nicht korrekt? Da kannst Du denen nicht vorwerfen erst jetzt damit zu kommen, zumal Du ja keinen Kontakt zu Deinem Opa hast der jetzt an Deiner damaligen Anschrift wohnt und daher dann auch nicht weißt was für Briefen oder anderes dort in der Zwischenzeit angekommen sind.
Registrierung schrieb:
Nun ist einfach die Frage, kann ich da noch etwas dran rütteln? MUSS ich zahlen?
Wenn Du nicht mal weißt woher die Forderung stammt und keine Unterlagen hast, wie soll dies dann jemand seriös beantworten können? Es scheint ja damals mehr offen geblieben zu sein:
Registrierung schrieb:
Soweit ich verstanden habe, geht es um fahren ohne gültigen Fahrschein. Obs jetzt Bus
oder Bahn war, weiß ich nicht mehr.
Da sollte sich schon drum kümmern wenn man Mist baut, der holt einen nämlich irgendwann ein, wie Du je gerade siehst.
Registrierung schrieb:
Wenn die ja einen Titel haben und dieser 30 Jahre lang gültig ist, komme ich da sehr wahrscheinlich nicht
drum herum, ist das korrekt?
Wenn die einen Vollstreckungstitel bei Gericht erreicht haben, dann hättest Du vorher während der Einspruchsfrist Widerspruch einlegen müssen. Wenn, dann solltest Du mit Hilfe eines Fachanwaltes klären ob es einen Weg gibt, denn Du warst ja vermutlich zu der Zeit gar nicht mehr an der ursprünglichen Adresse erreichbar, nur wird dies kaum Erfolgsaussichten haben, da Du dafür verantwortlich bist Deine Post auch zu erhalten und zu lesen und es auch die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung, §185 ZPO) gibt. Der Anwalt könnte aber helfen zu klären welchen Ursprung die Forderung hat, nur kostet der auch Geld und wenn Du den Betrag schon runterhandel konntest, würde ich empfehlen die 290€ zu bezahlen, ein entsprechende schriftliches Angebot dürfte ja auch noch folgen. Die Anwalts- und ggf. Gerichtskosten dürften höher sein und die Erfolgsaussichten sind ohne Unterlagen überhaupt nicht zu bewerten und wahrscheinlich sowieso sehr gering.
 
Huhu,
du könntest es ja mit der Beschränkten Haftung der Minderjährigenhaftung probieren.


§ 1629a
Beschränkung der Minderjährigenhaftung

(1) 1Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. 2Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.

(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.

(4) 1Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. 2Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.
 
Das ist ganz, ganz dünnes Eis, denn eine Beschränkung der Minderjährigenhaftung muss rechtzeitig geltend gemacht werden. Obendrein ist fraglich in wieweit die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht für die Schulden verantwortlich sind.
 
Es wäre ja interessant zu erfahren, was damals bei der verhandlung herausgekommen ist
 
Vor allem auch um was es in dem Verfahren genau ging, es gab ja wohl mehrere Vorkommnisse:
Registrierung schrieb:
Soweit ich verstanden habe, geht es um fahren ohne gültigen Fahrschein. Obs jetzt Bus
oder Bahn war, weiß ich nicht mehr.
Wenn man nur einmal bei Schwarzfahren erwischt wurde, sollte man ja wissen ob es in einem Bus oder in einer Bahn war.
 
Der Fehler wird wohl gewesen sein das hier tatsächlich geklagt wurde.

Fälle in denen ich oder meine Verwandten (gerade die S-Bahn Berlin, BVG und KVB scheinen es mit der Überprüfung der Personalien nicht so genau zu nehmen...) involviert gewesen sein sollen, sind auf Grund nicht Titulierter Forderung verjährt (Einrede der Verjährung).

Bei einem der Fälle, mein Vater war betroffen, ist sogar nachgewiesen dass er zum Fraglichen Zeitpunkt mit Sicherheit nicht in Berlin S-Bahn gefahren ist (angeblich irgendwann im Mai 2014 um Christi Himmelfahrt). Die Fragliche Forderung war nicht tituliert und im Mai kriegte ich nochmal einen Brief hierzu wo auch nur noch Gebühren drin waren... Diese waren aber zum 31.12.2016 verjährt...
Ergänzung ()

In allen Fällen war die Beweislast so dünn das man Hände ringend versucht hat das außergerichtlich zu klären als die Inkassobüros die die Öffis beauftragt haben.... Und das über die normale Verjährungsfrist hinaus...

Da man auf eine normale Mahnung nicht reagieren braucht und das Gegenteilige nachweißbar war/ist (Abwesenheit durch Aufenhalt im Ausland/bei meinem inzwischen verstorbenen Vater längere Krankenhausausaufenhalte in 2014/2015 und ein nachfolgendes Reise Verbot). Immer mal wieder kam in der Post, eine Erinnerung und eine Idee wie man doch noch was sparen kann (die Forderungen wurden teilweise nicht mal mehr verzinst). Wenn es jedoch einen Mahnbescheid der formal zugestellt werden muss (gerichtlicher Mahnbescheid) sind Fristen einzuhalten, sonst kann es zu einer Pfändung kommen...
 
tmkoeln, was hat das mit dem Thema zu tun? Der Gläuber scheint hier ja schon einen Titel erwirkt zu haben und titulierte Forderungen, beispielsweise durch ein Gerichtsurteil oder einen Vollstreckungsbescheid verjähren erst nach 30 Jahren! Wenn es um den Fall geht der vor Gericht ging, hätte man die Identität dort bestreiten müssen und wenn dies erfolgreich gewesen wäre, gäbe es wohl eine Forderung aufgrund der Sache. Sollte die Forderung aus eine anderen Sache sein, so hätte man die Zweifel an der Identität beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen müssen. Zwar kann man auch die Schuldneridentität bei einem Vollstreckungsbescheid bestreiten, aber wenn der Name stimmt und die Adresse damals die Meldeadresse war oder er dort zumindest nachweislich gelebt hat, sehe ich da absolut gar keine Erfolgschance.

Wie gesagt gehen die Kosten für jeglichen Widerspruch schnell über die Summe hinaus, wenn man also keine gute Erfolgsaussichten hat, sollte man es lassen und besser bezahlen, dann ist das Problem aus der Welt, andernfalls sitzt der TE nur auf noch mehr Schulden.
 
Wie kann man als Beklagter in einer mündlichen Verhandlung sitzen und sich an gar nichts mehr erinnern?
 
Frage ich mich auc.

Vor allem: Fassen wir mal zusammen
- Der TE ist schwarz gefahren. Das können wir als gesichert ansehen.
- er ist erwischt worden
- er bzw. seine Erziehungsberechtigten sollten daraufhin Strafe zahlen
- der Vater "sah das nicht ein" (wobei die Frage erlaug´bt ist, warum er die Strafe für Schwarzfahren nicht einsehen wollte) und ist vor Gericht gegangen

Und danach wird es schwammig. Wir wissen nicht, was vor Gericht entschieden wurde. Der TE weiß nicht mal mehr ob Bus oder Bahn, die Sache scheint nur einem Inkassounternehmen überantwortet worden zu sein, dass über einen Titel zu verfügen scheint und nun die ganze Sache inclusive Zins und Bearbeitungsgebühren vom TE haben will, da diese mittlerweile Strafmündig ist.
 
uincom schrieb:
Wie kann man als Beklagter in einer mündlichen Verhandlung sitzen und sich an gar nichts mehr erinnern?

man muss bei zivilverfahren als beklagter nicht persönlich erscheinen.
 
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