Dienstleistung Privat anbieten (Legal?!)

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Das ist schlicht falsch.

Das ist eben nicht falsch, je mehr Gerichte eine Gewinnerzielungsabsicht für das Vorliegen einer gewerblichen Handlung nicht mehr für erforderlich halten!
Und genau das ist in jüngerer Zeit der Fall! (siehe Link)

Und Du zeigst mehr und mehr, dass Du überhaupt keine Ahnung von den Konsequenzen hast, die den TE überrollen können, wenn sein Handeln als gewerblich eingestuft wird!

Sein Impressum ist abmahnfähig.
Er muss ggf eine gültige Widerrufsbelehrung führen.
Er muss zumindest eine einfache Buchführung machen.
Er muss für Schäden haften.
Es kann uU eine Steuerpflicht bestehen.

Und all dies kommt auf ihn zu, sobald ihn irgend jemand verklagt.
Und da möchte ihm allen Ernstes jemand zuraten?
 
LOL. Versuchs mal mit Logik!

Wenn Gewinne erzielt werden, kann man sich natürlich nicht rausreden, man hätte ja keine Absicht gehabt, das sei nur versehentlich geschehen und daher ja auch nicht zu versteuern.

Im Weiteren gibt es im Steuerrecht den Umgehungstatbestand. Das ist der Rechtshintegrund für Dein Fallbeispiel. Wenn man also ein Konstrukt heranzieht, um Stuervermeidung zu betreiben, dann ist das Konstrukt nichtig und es werden die tatsächlichen wirtschaftlichen Wertschöpfungsketten als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dafür muss es die aber erst mal geben. Wenn kein Gewinn - dann auch keine Bemessungsgrundlage. Also wieder nichts. Und die handschriftliche Aufzeichnung über Einnahmen wie Fahrkostenerstattung und Trinkgeld ist nahezu nicht zu wiederlegen. An so was hat sich das Finanzamt schon oft genug die Zähne ausgebissen.
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Quark mit Soße.

Sein Impressum ist abmahnfähig.
Welches Impressum?
Er muss ggf eine gültige Widerrufsbelehrung führen.
Wofür?
Er muss zumindest eine einfache Buchführung machen.
Muss nicht. Würde ich aber anraten. Und zwar eine sehr einfache. Ein Kleines Notitzbüchlein, ein kleiner angehefteter Kuli - und Einnahmen eintragen. Das reicht.
Er muss für Schäden haften.
Was für Schäden? Klar - wenn er einen Monitor von A nach B trägt und den fallen lässt, könnte das passieren. Meine Güte. Er kann auch vom Sofa fallen und sich das Genick brechen.
Es kann uU eine Steuerpflicht bestehen.
Wenn die entsteht, supi. Wäre doch toll. Oder ist es etwa schlimm, genug Geld zu verdienen, um Steuern zahlen zu müssen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist Berufsalltag. Selbst mit den aktuellen elektronischen Kassen, die (vielleicht - tatsächlich nicht rechtsverbindlich) die Anforderungen des Finanzamtes erfüllen, ist der Standardrat, immer am Ende des Geschäftstages einen Kassensturz zu machen und die Summe des Geldes handschriftlich (!) zu notieren. Das ist ein Fels in der Brandung. Da hat das Finanzamt kaum noch Chancen, vor allem wenn es um Schätzungen geht. Gleiches gilt ja auch bei Fahrtenbüchern. Da gab es ja auch den Fall, wo jemand erkennbar das Fahrtenbuch nachträglich geschrieben hat und das Gericht das anerkannt hat. Es sei anzuerkennen, dass der Beklagte sich eine solche Mühe gemacht habe und davon auszugehen, dass dies auch den Tatsächlichkeiten entspräche. Such selber nach Quellen - oder frage Deinen Steuerberater :D
 
Ich bin zufällig seit 20 Jahren selbsständig.

Also meine Erfahrung ist, dass sich das Finanzamt nicht mit einem Heftchen mit Notizen zufrieden gibt! :jumpin:

Was ja beim TE klar sein ist.
Solange ihn keiner hinhängt, wird sein vorhaben laufen.

Wie schnell er ärger mit der Konkurrenz kriegt, hat er ja bereits gesehen, als er seine Ebay Kleinanzeige ins Netz gestellt hat. Nur Stunden später war der erste Ärger im Haus.

Ein FA wird also genauer hinsehen, wenn sie entsprechende Hinweise bekommt.

Ein kleines Heftchen mit Notizen ersetzt keine richtige Steuererklärung mit EÜR.
Dafür gibt es inzwischen offizielle Formulare.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es gibt nichts rechtssichereres als handschriftliche Aufzeichnungen.
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"Ein kleines Heftchen mit Notizen ersetzt keine richtige Steuererklärung mit EÜR.
Dafür gibt es inzwischen offizielle Formulare. "

Nein, echt? Wusste ich ja gar nicht.

Hat er so was aber nicht, könnte unter Umständen tatsächlich die Situation entstehen, dass das Finanzamt schätzt. Natürlich darf das Finanzamt nicht willkürlich schätzen - es muss immer begründet schätzen. Aber egal - so ein Büchlein setzt dem eine Grenze. Mal abgesehen davon: der TE führt ein solches Büchlein, da steht dann alle paar Wochen mal was drin, wie

18.01.2018 20 € (aufgerundete Fahrtkosten)
25.01.2018 10 € Trinkgeld
20.02.2018 zum Mittagessen eingeladen
25.03.2018nix
27.03.2018 wieder nix
18.05.2018 50 € Trinkgeld

Dann lachen die sich kaputt und machen gar nichts mehr.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja ne, is klar.

Die lassen ihm mal kurz den Computer im FA durchchecken, dafür wird er von allen steuerlichen Pflichten auf lebzeit entbunden.
 
Noch mehr Blödsinn beizutragen?
Ergänzung ()

http://www.steuer-gonze.de/web/inde...de-verluste--fehlende-gewinnerzielungsabsicht

"Bei den kritischen Fällen handelt sich häufig um "Gewerbeanmeldungen" die neben anderen Betätigungen erfolgen. Die Einnahmen zur Deckung des Lebensunterhaltes werden durch andere Einkünfte (Arbeitslohn etc.) abgesichert. Die mit dem Gewerbebetrieb erwirtschafteten Verluste werden dann mit den positiven anderen Einkünften verrechnet und führen somit zu einer tatsächlichen Steuerminderung."

Das wäre die Einkommensteuerliche konsequenz. Umsatzsteuerlich ggf. dito. Es ist explizit steuerrechtlich weder wünschenswert noch gewünscht, dass sich durch solche Tätigkeiten Steuervorteile erschlichen werden. Und genau das wäre der Fall des TE.

"Die finanziellen Risiken für die betroffenen Steuerpflichtigen liegen nicht nur in der steuerlichen Nichtanerkennung des Verlustes im abgelaufenen Veranlagungszeitraum, sondern auch in der rückwirkenden Aufhebung der bereits ergangenen Steuerbescheide für die „Verlust-Vorjahre“. Dies führt dann regelmäßig zu Steuernachforderungen und Zinsforderungen (6% p.a.) der Finanzverwaltung. Es ist deshalb riskant einen Betrieb nur noch aus steuerlichen Gründen (als Steuersparmodell) aufrecht zu halten."

So was kann dann richtig teuer werden. Da ist schon manch einer dran pleite gegangen. Auch hier wieder: Umsatzsteuerlich gilt ggf. das Gleiche.

"Der Steuerpflichtige gerät erfahrungsgemäß in Beweisnot, wenn er schlüssig darlegen soll, warum bei Verlusten in drei aufeinanderfolgenden Jahren es wirtschaftlich vertretbar und sinnvoll ist weiter zu machen. Meist weisen diese Betriebe auch geringe Umsätze, Umsatzstagnation und sogar Umsatzrückgänge aus."


So viel zur Realität abseits laienhafter Meinungsbildung.
 
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@JardelBenz

Kaufleute sind nach Gesetz verpflichtet eine Vollständige Buchführung zu führen.
Jeder der ein gemeldes gewerbe führt ist Kaufmann, du bist ein Kaufmann..

Ich habe kein gewerbe oder darf mich Kaufmann schimpfen, ->keine Buchführungs pflicht vorhanden.

Wie erwähnt, das mit den Notizen Kosten/Gewinn ist was handfestes zur bewertung dessen was ich einehme bzw. Nicht zu viel.
Klar das dass FA mit Notizen, von dir, sich nicht zufrieden gibt...
 
Zuletzt bearbeitet:
Dein Verhalten ist dem eines Gewerbetreibenden gleich zu setzen.

Somit Buchführungspflicht, pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes etc...
 
Das thema hatten wir doch auch...
Gewerbeanmeldung (als 1mann gewerbe) ohne Gewinnabsicht, macht kein sinn...(wenn ich das richtig verstanden habe)
Da dies vom Amt selbst, abgemeldet wird.

Alles nicht einfach....
 
Da reden Leute mit, die keine Ahnung haben.

Das was du machst, hat gewerblichen Charakter.

Um Ärger zu vermeiden, meldest du ein Gewerbe an.

Vom Amt wird es dir nur dann untersagt, wenn du mehr als 3 Jahre Minus machst und dieses Minus mit anderen positiven Einkünften verrechnen willst.
Dann spricht man nämlich von Liebhaberei.
 
Sasi Black schrieb:
Alles nicht einfach....

Doch völlig einfach.

Gewinn: steuerpflichtig
Verlust: nicht steuerpflichtig
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Bernd Hopfner schrieb:
Da reden Leute mit, die keine Ahnung haben.

Die haben nicht nur keine Ahnung sondern können auch nicht denken, sind beratungsresitent und überheblich. Und haben keine Manieren.
Ergänzung ()

Bernd Hopfner schrieb:
Vom Amt wird es dir nur dann untersagt, wenn du mehr als 3 Jahre Minus machst und dieses Minus mit anderen positiven Einkünften verrechnen willst.

Und dann darf er völlig überflüssig den ganzen Papierkram machen, nur damit das dann rückwirkend in die Tonne geklopft wird. Und er darf Zinsen zahlen. Man, man man ... Ratschläge gibt es.
 
Leider nicht richtig.

Auch ein Verlust ist steuerpflichtig.

Du kannst deshalb nicht einfach die Aufzeichnungs und Anmeldungspflicht ignorieren.
 
Welche Aufzeichnungs- und Anmeldepflicht? Die hat der TE bei seinem Vorhaben nicht. Denn er ist nicht nur nicht steuerpflichtig damit. Er betreibt - wie oft muss das noch gesagt werden - kein Gewerbe. Ihm fehlt schlicht und ergreifend die Voraussetzung dafür. Denn er beabsichtigt ja gar nicht erst, Gewinn zu machen.

Nachdem wir nun 9 Seiten gebraucht haben, um zu akzeptieren, dass er nicht steuerpflichtig ist - wie viel Seiten sollen wir ansetzen, um das zu kapieren?
Ergänzung ()

https://www.gruenderszene.de/lexikon/begriffe/aufzeichnungspflichten

"Eine Aufzeichnungspflicht ist eine Pflicht, welche nach § 238 HGB die Buchführungspflicht für jeden Kaufmann gilt, sei es ob ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt, oder ob es nach dem Gesamtbild des Betriebes zu entscheiden ist. Hierzu sind bisher zahlreiche Urteile ergangen. Wer nach außersteuerlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist, müssen die Bücher auch nach den Bestimmungen des Steuerrechts geführt werden. Nach den Bestimmungen des § 141 AO sind nachfolgende Steuerpflichtige zur Buchführung verpflichtet. Gewerbliche Unternehmen sowie Land- und Forstwirte, die bestimmte Grenzwerte überschreiten, unterliegen der steuerrechtlichen Buchführungspflicht, wozu Freiberufler jedoch nicht gehören müssen. Besondere Aufzeichnungspflichten bestehen ebenso zwischen international verbundenen Unternehmen."

Nichts davon trifft auf den TE zu.
Ergänzung ()

Auch interessant:

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/aufzeichnungspflicht.html

"2. Gewisse Vereinfachungen der Aufzeichnungspflichten (§§ 63–68 UStDV) sind aus praktischen Erwägungen zugelassen worden (Trennung der Entgelte). Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) und Kleinunternehmer (§ 19 UStG) ist die Aufzeichnungspflicht stark eingeschränkt. Ein Unternehmer im Straßenhandel hat ein Steuerheft zu führen."

Der TE ist ja noch nicht mal Kleinunternehmer oder Straßenhändler. Und würde - folgte er meinem Rat - dennoch ein Steuerheft führen. Und dabei ist er weder steuerpflichtig noch umsatzsteuerpflichtig.

Als Freiberufler wäre er ebenfalls nicht aufzeichnungspflichtig (aber steuerpflichtig).
 
Zuletzt bearbeitet:
Was du nicht verstehen willst oder kannst
Er möchte über die eBay Plattform seine kostenlose Dienstleistung anbieten

Gib doch mal bitte in der Google Suche Abmahnung EBay Händler ein und du wirst feststellen wie viele Einträge zu finden

Auch wenn der TE sich nicht als Händler sieht, sieht dass der Mitbewerber anders und versucht alles um ihn abzumahnen
 
Ribery88 schrieb:
Was du nicht verstehen willst oder kannst

Also, die Hauptfrage des TE war, ob sein Vorhaben legal sei. Das wurde hier blödsinnigerweise bestritten. Es ist aber ganz klar völlig legal.

Eine Abmahnung hat er auch gar nicht bekommen. Was soll die Panikmache und maßlose Übertreibung die ganze Zeit? Was er bekommen hat:

"am gleichen abend wo ich die Dienstleistung online gestellt worden ist, wurde ich auch schon gemeldet, mit dem Hinweis das ich eine Gewerbliche absicht vertrette....Die Frage gebe ich gerne zurück."

Es kam also verständlicherweise die Frage auf, ob das nicht eine gewerbliche Anzeige ist. Die Frage hat er bei eBay beantwortet und seine Absichten erklärt. Es liegt nun bei eBay, zu entscheiden, wie die damit umgehen. Fertig. Das hat ansonsten keine Bewandnis - und ist auch keine Abmahnung. Abmahnung sind hier nur pure Panikphantasien. Wo ist das Problem? War auch schon Gegenstand der Diskussion. Aber unter 10 Wiederholungen geht hier wohl nichts ins Hirn.
 
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Ich bin bei sowas ein wenig Vorsichtig, hatte mal eine Schulung genau über solche Sachen und ein Sachverständiger erzählte uns dieses Beispiel aus dem Real Life:

Ein Häuslbauer fragt seinen Nachbar, einen Elektriker, ob er ihm nicht ein paar Lampen anschließen kann. Diese hat er günstig aus China bestellt. Der Elektriker stimmte zu und baute diese ohne weitere Probleme ein.

Ein paar Wochen später brannte das Haus komplett ab. Im Zuge der Ermittlungen kam der Sachverständiger drauf, dass die Lampen welche der Hausbesitzer bestellt und sein Nachbar eingebaut hat, zu heiß wurden und einen brand ausgelöst haben. Im guten glauben sagte der ehemalige Hausbesitzer dem Sachverständiger, dass sein netter Nachbar der Elektriker diese eingebaut hat.

Es kam zur Verhandlung, der Elektriker wurde auf die Schadenssumme verklagt, die Versicherung des Hausbesitzers stieg aus.

Wieso? Der Elektriker ist vom Fach und DARF(!) solche Spots nicht verbauen, er hat sich zu vergewissern das alle nötigen Unterlagen vorhanden sind und alle Richtlinien(zb. CE) erfüllt werden.

Hätte der Hausbesitzer diese selbst eingebaut hätte die Versicherung gezahlt da er ein Laie ist.



Mit deinem Beispiel hat das natürlich wenig zutun und wirkt ein bisschen extrem aber ich würde mir diese Geschichte trotzdem im Hinterkopf behalten. Der Elektriker hat es bestimmt auch für Geld getan. Was keiner weiß, macht keinen heiss. Aber sobald etwas passiert haben sie dich bei den Eiern, da kannst du sicher sein.
 
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Der TE ist ja nicht vom Fach. Diesen Zusammenhang hatten wir ja schon bzgl. Schwarzgeld.

Richtig ist natürlich, dass man mal drüber nachdenkt, ob Risiken drohen. Aber bisher ist hier nur unbegründete Panikmache gegenständlich geworden. Und das kann es auch nicht sein. Das hat nichts mit Risikobewertung zu tun.
 
Der TE kann sich nur mit eigenen Mitteln gegen die Anschuldigung des gegnerischen Anwaltes wehren.

Seine Privatrechtsschutzversicherung zahlt nicht mal, wenn er wegen angeblich gewerblicher Tätigkeiten angeklagt wird.
 
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