Können Fluchtwegsbreiten die Personenanzahl begrenzen (SBauVO NRW)?

Excelmania

Lieutenant
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Guten Abend.

Kennt sich jemand mit der SBauVO NRW aus?

Ich habe eine Frage.

Angenommen es ist ein Halle mit 750 m² Fläche vorhanden. Davon stehen 600 m² den Besuchern zur Verfügung. Weiterhin sind zwei 1,80 cm Breite Eingänge vorhanden.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SBauVO könnten somit 1200 Besucher sich stehend in der Halle aufhalten.

Gem. § 7 Abs. 4 SBauVO ist die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Nach der Erläuterung zur SBauVO also Besucher + Bewirtende.

jetzt haben wir aber nur 2x 180 cm Fluchtweg. Folglich müsste dann doch die Fluchtwegsbereite auch die PErsonenzahl limitieren können oder? 1,8*100/0,6 = 300
 
Ja, die Rettungswegbreite kann die Personenanzahl begrenzen, falls nicht genügend (breite) Ausgänge vorhanden sind. Durch geeignete Kompensationsmaßnahmen könnte man sowas ausgleichen.

Edit: Allerdings verstehe ich deine Rechnung nicht. woher die 0,6? Hier stehen die üblichen 200 Personen pro 1,20 m. Also

Code:
(2*1,80m/1,20m)*200P = 600P
 
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