Gewährleistung bei Schuhen, was steht mir zu?

furord

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Hallo, habe vor genau 3 Monaten am 1.12.2017 neue Winterschuhe im Schuh Kay gekauft. Habe sie recht häufig aber vorsichtig getragen. Nun auf beiden Seiten hinten löst sich das Leder vom Schuh von der Schuhsohle, sodass man das innere Material dazwischen gut sehen kann. Für mich ein klarer Materialmangel.
Ich habe gelesen, dass in den ertsen 6 Monaten die Gewährleistung vollständig greift und der Verkäufer eine Rückerstattung / Reparatur leisten muss.
Was dürfen die mir anbieten? Können die auch sagen: Wir reparieren den schuh und geben dir das ganze dann zusammengeklebt zurück? Darf ich darauf bestehen das Geld zurück oder gleichwertige neue Schuhe zu erhalten?

Danke im Voraus.
 
Du hast insgesamt 24 Monate Gewährleistung. Nach 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr ein. D.h. du musst nachweisen, dass du den Schaden nicht selbst verursacht hast, etc.

Wie der Händler den Schaden abwickelt ist seine Sache. Reparieren darf er. Anspruch auf Geld zurück oder einen neuen Schuh hast du erst, wenn der dritte Reparaturversuch fehl schlug.
 
kann ich so bestätigen. Ist mir diesen Winter auch passiert, nur an der Vordersohle. Hat dann Tretter anstandslos repariert.
 
Juppi2016 schrieb:
Wie der Händler den Schaden abwickelt ist seine Sache. Reparieren darf er. Anspruch auf Geld zurück oder einen neuen Schuh hast du erst, wenn der dritte Reparaturversuch fehl schlug.

Naja, das ist so nicht richtig, wenngleich es auf die Frage des TE bezogen wohl genau darauf hinauslaufen dürfte.

Nur der Vollständigkeit / Richtigkeit halber sei angemerkt, dass es zunächst einmal das Recht des Käufers ist, sich auszusuchen, welche Art der Nacherfüllung er wählen möchte. (§ 439 I BGB)

Diese Wahl des Käufers darf der Händler dann verweigern, wenn unverhältnismäßige Kosten im Vergleich zu einer anderen Wahlmöglichkeit vorliegen. (§ 439 IV BGB)


Im Ergebnis würde ich aber vorliegend dazu raten, den Defekt zu reklamieren und zu schauen auf welche Art der Händler nacherfüllt. Solange eine Reparatur fachgerecht ausgeführt wurde, ist sie für den TE ja nicht nachteilhaft.

Geld zurück (wäre ein Rücktritt) ist hier zunächst nicht möglich, da der Rücktritt ein nachrangiges Recht ist.
Ersatzlieferung könnte man wie gesagt durchaus drauf bestehen (siehe oben), doch kann hier niemand beurteilen, wie hoch der Aufwand für eine Reparatur im Vergleich zur Lieferung neuer Schuhe wäre. Auch ist zu erwähnen, dass es das Wesen der Sachmängelhaftung ist, den Käufer so zu stellen, als sei der Mangel nicht da gewesen. Nicht aber, den Käufer besser zu stellen, als er gestellt wäre, wenn kein Mangel vorgelegen hätte. Sprich 3 Monate alte Schuhe ungleich neuwertiger Schuhe.

Daher würde ich zunächst einmal auch eine Reparatur akzeptieren. Diese muss allerdings auch so erfolgen, dass der Käufer dadurch nicht schlechter gestellt ist. Sprich fachgerecht.
Fraglich ist allerdings, ob der Händler überhaupt reparieren will. Vllt gibt er gleich von selbst ein neues Paar Schuhe heraus.

Also erst einmal abwarten, was der Händler daraus macht. Wenn dann Dinge auftreten, mit denen Du nicht einverstanden bist (zB Klebstoffreste), dann kannst Du Deine Rechte weiter verfolgen.
 
Habe die gleichen Schuhe komplett neu bekommen, weil die kaputten schwer / bis unmöglich zu reparieren wären.
Im übrigen hätte ich stattdessen einen Gutschein über den Kaufwert der Schuhe bekommen können, aber einfach nur Geld zurück geben wollten die nicht.
 
Juppi2016 schrieb:
Du hast insgesamt 24 Monate Gewährleistung. Nach 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr ein. D.h. du musst nachweisen, dass du den Schaden nicht selbst verursacht hast, etc.

Wie der Händler den Schaden abwickelt ist seine Sache. Reparieren darf er. Anspruch auf Geld zurück oder einen neuen Schuh hast du erst, wenn der dritte Reparaturversuch fehl schlug.

Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich hat der Käufer die Auswahl, ob er eine Neulieferung oder eine Nachbesserung wünscht. Es sind auch maximal zwei Nachbesserungsversuche und nicht drei. Setzt man eine angemessene Frist und die verstreicht, gibt es gar keinen zweiten Versuch. Siehe BGB unter Nacherfüllung.
 
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